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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 27/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 der Straßenverkehrsordnung vom 01.04.2013, letzte Änderung durch Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1476) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert § 4 und § 31 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nachfolgendes angeordnet:

Die Hubertusstraße wird ab dem Kreuzungsbereich Etzelbachstraße/Piesbacher Straße/Hubertusstraße bis zur Hubertusstraße 53 in der Zeit vom 09.07. – 13.07.2025 wegen Abrissarbeiten für Kraftfahrzeuge aller Art voll gesperrt.

Eine Umleitung wird wie folgt ausgeschildert:

Die Umleitung des Omnibusverkehrs sowie des LKW-Verkehrs erfolgt von Mittwoch, den 09. Juli 2025, 12.00 Uhr, bis Sonntag, den 13. Juli 2025, 12.00 Uhr, durch die Primsstraße und die L 143.

Die Bushaltestellen „Nalbach Kirche“ werden an die Bushaltestellen an der L 143 (Feuerwehrgerätehaus) und die Bushaltestellen „Düppenweilerstraße“ in die Primsstraße 2 a verlegt. Die Haltestellen der RSW werden an die B 269 verlegt.

Für die Zeit der Sperrungen wird in der Primsstraße wegen des LKW- und Omnibusverkehrs auf der westlichen Seite in Richtung L 143 sowie in der Mittelstraße auf der nördlichen Seite und im oberen Teil der Niedstraße jeweils ein absolutes Haltverbot angeordnet.

Der übrige Verkehr wird durch die Prims-, Nied- und Mittelstraße umgeleitet.

Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Verstöße dagegen sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Nalbach, den 17.06.2025
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
Peter Lehnert