Aufgrund des Beschlusses in der Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Körprich am 13.03.2025 wurde folgende Änderungssatzung erlassen:
(2) Aufsichtsbehörden sind der Landrat des Landkreises Saarlouis als „Untere Jagdbehörde“ sowie der Minister für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als „Oberste Jagdbehörde“.
Mitgliedschaft erhält folgende Absätze 3 + 4:
(3) Eigentumsveränderungen hat der Jagdgenosse dem Jagdvorsteher schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
(4) Ist ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, so tritt der Nießbraucher unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht an die Stelle des Grundeigentümers.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke erheben.
erhält folgende Fassung:
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
| 1. | der Jagdvorsteher als Jagdgenossenschaftsvorstand |
| 2. | die Genossenschaftsversammlung |
| 3. | der Genossenschaftsausschuss |
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht mittels Vollmacht durch sein volljähriges Kind, seinen Ehegatten, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen anderen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Jagdgenossen, der derselben Jagdgenossenschaft angehört, ausüben lassen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen oder amtlichen Beglaubigung. Jeder Bevollmächtigte kann höchstens drei Jagdgenossen vertreten.
erhält folgenden Absatz 4:
(4) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte.
Absatz 2 erhält folgenden letzten Satz:
Der Beschluss ist der Genossenschaftsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 2 erhält folgenden letzten Satz:
(2) Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 10 €, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 10 € erreicht hat.
Stellt ein Jagdgenosse in 5 aufeinanderfolgenden Jahren keinen Antrag auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag, so fällt der bis dato aufgelaufene Rückstellungsbetrag an die Jagdgenossenschaft zurück.
Genehmigt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Jagd und zum Wildmanagement (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) vom 27.05.1998