Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Neufassung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, §§ 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in der zurzeit geltenden Fassung, wird anlässlich der
folgendes angeordnet:
„In der Ortsmitte Nalbach wird ab den Anwesen
- Hubertusstraße Nrn. 33-35
- Piesbacher Straße Nr. 1 sowie
- Etzelbachstraße Nr. 1 a)
zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen
im Ortskern des Ortsteiles Nalbach als Pilotprojekt
die Höchstgeschwindigkeit
auf 20 km/h festgesetzt.“
Bei den vorgenannten Anwesen sind die Zeichen 274-20 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit
20 km/h“ sowie 278-20 „Ende 20 km/h“ aufzustellen.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung des Verkehrszeichens wirksam.