Titel Logo
Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 29/2023
Neuigkeiten und Termine für alle Ortsteile
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Der VdK Ortsverband Körprich-Bilsdorf informiert

Was ändert sich mit der Pflegereform?

Das verabschiedete Gesetz ist eine Enttäuschung für Menschen, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen

Der Bundestag hat das Gesetz zur Pflegereform verabschiedet. In vielen Punkten hätte sich der VdK mehr Mut, mehr Geld und mehr Ideen gewünscht. Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz wird in dieser Form seinem Namen nicht gerecht.

Pflegegeld

Um pflegende Angehörige zu entlasten, wird das Pflegegeld erhöht. Die Höhe der Geldleistungen ist nach Pflegegraden gestaffelt und beträgt bei Pflegegrad 2 derzeit 316 Euro und bei Pflegegrad 5 901 Euro monatlich. Das Pflegegeld soll ab Anfang 2024 um fünf Prozent erhöht werden. Es liegt dann für Pflegegrad 2 bei 332 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 946 Euro.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind in der häuslichen Pflege zum Beispiel zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bestimmt. Die Pflegereform sieht auch hier eine Erhöhung ab 1. Januar 2024 um fünf Prozent vor. Bei Pflegegrad 2 käme das einer Erhöhung um rund 36 Euro auf 760 Euro gleich, bei Pflegegrad 5 um circa 100 Euro auf rund 2200 Euro.

Dynamisierung

Die Kosten für die Pflege hängen davon ab, wie sich die allgemeinen Preise und die Löhne für Pflegedienstleister entwickeln. Deshalb sollen alle Leistungen der Pflegeversicherung regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden. In Zukunft soll die Dynamisierung für alle Geld- und Sachleistungen in der Pflege gelten. Eine weitere Leistungserhöhung soll zum 1. Januar 2025 stattfinden. Alle Leistungen der Pflegeversicherung werden dann um 4,5 Prozent erhöht. Die nächste Erhöhungsrunde wird es am 1. Januar 2028 geben. Die Berechnungsgrundlage dafür soll in der Amtszeit der Ampel-Koalition erarbeitet werden.

Entlastungsbudget

Um das Entlastungsbudget hat die Ampel-Koalition besonders gerungen. Es stand ursprünglich in dem Referentenentwurf, wurde dann gestrichen, um kurz vor der Verabschiedung wieder ins Gesetz aufgenommen zu werden. Das Entlastungsbudget ist eine Zusammenfassung von zwei Leistungen, nämlich der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege. Viele Versicherte brauchen nur eine von beiden Leistungen und davon mehr benötigen, als vorgesehen ist. Sie erhalten künftig ein Gesamtbudget pro Jahr, das sie flexibel für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege nutzen können. Eltern von Kindern mit Behinderung unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren bereits ab 1. Januar 2024 von dieser Regelung. Ihnen steht ein kombiniertes Budget von 3386 Euro zur Verfügung. Für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steigt das Entlastungsbudget ab 1. Juli 2025 auf 3539 Euro.

Pflegebeitrag

Der Beitrag für die Pflegeversicherung wird für Kinderlose ab 1. Juli 2023 von 3,4 Prozent des Bruttolohns auf vier Prozent ansteigen. Eltern mit einem Kind zahlen zukünftig 0,35 Prozentpunkte mehr, also 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens.

Für größere Familien wird der Pflegebeitrag für die Zeit der Erziehung gesenkt. Ab zwei Kinder bis zum fünften Kind wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind reduziert. Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt diese Senkung.

Das bedeutet für viele Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder älter als 25 Jahre sind, eine deutliche Mehrbelastung im Vergleich zu Eltern von jüngeren Kindern. Deshalb klagt der VdK gegen diese mit dem Gesetz verbundene Ungleichbehandlung.

www.vdk.de

Schriftführerin
Elke Thomaser