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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 29/2023
Amtl. Bekanntmachungen
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Niederschrift Nr. 25

über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Donnerstag, dem 15.12.2022, um 18:00 Uhr im Sitzungssaal „ehemalige Turnhalle“ im Ortsteil Nalbach.

Der Vorsitzende, Bürgermeister Peter Lehnert, eröffnete um 18:00 Uhr die Sitzung und stellte fest, dass sie ordnungsgemäß einberufen und bekanntgemacht wurde.

Der Gemeinderat besteht aus 27 Mitgliedern. Es waren 22 Mitglieder anwesend.

Somit war Beschlussfähigkeit gem. § 44 KSVG gegeben.

Bürgermeister Lehnert begrüßte die Anwesenden zur Sitzung des Gemeinderates.

Er eröffnete die Bürgerfragestunde

Der Vorsitzende bat um Änderung der vorliegenden Tagesordnung:

Wegfall nach Vorberatung in den Ausschüssen:

TOP 6 „JUZ Körprich - Selbstverwaltung“

Die geänderte Tagesordnung der Verwaltung wurde einstimmig angenommen!

Tagesordnung:

a) öffentlicher Teil

1)

Bauleitplanung Nalbach, Ortsteile Piesbach und Nalbach

Bereich: Teiländerung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Piesbach“

2)

Forstwirtschaftsplan 2023

3)

Festsetzung der Realsteuerhebesätze für 2023 und Erlass der Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2023

4)

Benutzungs- und Entgeltordnung für gemeindeeigene Mehrzweckhallen und Räumlichkeiten

5)

Neukalkulation der Friedhofsgebühren für 2023 und Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Nalbach (Friedhofsgebührensatzung)

6)

Abschluss NaNi - Weiterführung KLiKKs

7)

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

b) nichtöffentlicher Teil

8)

Grundstücks- / Pacht- / Mietangelegenheiten / Vorkaufsrechte

a.) Verkehrssicherung Mariengrotte Keltenweg

9)

Personalangelegenheiten

a.) Stellenausschreibung Sachbearbeitung Amt II Steueramt

b.) Vergabe Stellenbewertungen Verwaltung und Baubetriebshof

10)

Unterstützung von Vereinen

11)

§ 2b UStG - Geplante Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht

12)

Freie Vergabe von Energieverträgen durch die Verwaltung

13)

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

TOP 1. Bauleitplanung Nalbach, Ortsteile Piesbach und Nalbach

Bereich: Teiländerung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindetagesstätte Piesbach“

Bauleitplanung Nalbach, OT. Piesbach und OT Nalbach

Bereich: Teiländerung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Piesbach“ in der Hauptstraße 11 in Nalbach-Piesbach.

Mit o.g. und nachfolgend aufgeführten Bauleitplanung sollen das Planungsrecht für den Neubau einer Kindertagesstätte in Piesbach geschafft werden. Der vorh. Kindergarten im Ortsteil Piesbach stößt inzwischen an seine Kapazitäten, hinzukommt, dass die Bausubstanz erneuerungsbedürftig ist und sich in den vergangenen Jahren ein Investitionsstau gebildet hat. Eine Sanierung ist im vorliegenden Fall nicht wirtschaftlich, zudem zeigt sich die vorhandene Flächengröße des Grundstücks, hinsichtlich einer notwendigen Erweiterung der besteh. KiTa, als nicht geeignet. Daher ist die Neuschaffung von dringend benötigten Betreuungsplätzen erforderlich.

Der Rat der Gemeinde hat auf Grundlage einer Voruntersuchung die Verwaltung beauftragt landwirtschaftliche Flächen im Bereich nördlich der Hauptstraße Nr. 11 zu diesem Zweck anzukaufen. Da alle benötigten Flächen mittlerweile angekauft wurden, sollte die notwendige Bauleitplanung durch entsprechende Beschlussfassung in die Wege geleitet werden.

Ergänzend wurde die Verwaltung beauftragt, als zusätzliche Option, den Ankauf einer Verkehrsfläche südlich der Entwicklungsfläche als Fortsetzung der bereits vorhandenen Erschließung zw. den Anwesen in der Hauptstraße 1 bzw. Piesbacher Straße 65 zu prüfen (Gemarkung

Nalbach, Flur 13, Teilfläche aus Nr.: 38/3).

Dieser Auftrag ist noch in Bearbeitung. Diese Grundstücksverhandlungen laufen z.Z. noch. Aufgrund der Bereitschaft des oberliegenden Grundstückseigentümers (Gemarkung Nalbach, Flur 13, Nr.: 40) sollten/können diese beiden Flächen durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan als Verkehrsflächen überplant werden.

Der BB-Plan sieht die Festsetzung einer Fläche für Gemeindebedarf, innerhalb des Baufensters, vor. Zwischen der bestehenden Bebauung und der KITA Fläche ist zusätzlich eine Grünfläche vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über die Hauptstraße in Piesbach und ist gesichert. Der Bebauungsplan soll im regulären Verfahren aufgestellt werden. Da die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der geplanten Nutzung widersprechen, ist zudem eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dies soll im Parallelverfahren erfolgen.

Beschlussvorschlag Flächennutzungsplan:

1.

Der Rat der Gemeinde Nalbach beschließt in seiner Sitzung am … gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplangebietes ‘‘Kindertagesstätte Piesbach‘‘ im regulären Verfahren.

2.

Der Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem bereits beauftragten Planungsbüro die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag Bebauungsplan:

1.

Der Rat der Gemeinde Nalbach beschließt in seiner Sitzung am … gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes im regulären Verfahren.

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem bereits beauftragten Planungsbüro die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Bürgermeister Lehnert berichtete über die Vorberatungen in den Ortsräten von Piesbach und Nalbach. Beide Ortsräte hätten den Beschlussvorschlägen einstimmig zugestimmt. Er erinnerte daran, dass von ursprünglich 16 möglichen Standorten letztlich viele aus Sicht der Landesentwicklung nicht zu realisieren waren, oder von den Eigentümern nicht zu einem angemessenen Preis verkauft wurden.

Jetzt liegen endlich die notwendigen Unterschriften zu den benötigten Grundstücken zum Neubau des Kindergartens unter den Notarverträgen vor, teilte Lehnert mit.

Peter Lehnert merkte an, dass die Planungen für einen 6-gruppigen Kindergarten in der Ausarbeitung wären und dankte dem Bauamt der Gemeinde für die geleistete Zuarbeit.

Albert Steinmetz (SPD) dankte im Namen seiner Fraktion der Verwaltung und dem Piesbacher Ortsvorsteher Patrick Vierig für ihre Arbeit. Wir können uns zu diesem sehr guten Standort beglückwünschen, betonte Steinmetz und fügte hinzu, dass das damals beschlossene 3-Standorte-Konzept durch diesen Neubau gesichert wird. Es war eine schwierige Standortfindung, die aber letztlich für unsere Kinder sehr gut abgeschlossen werden konnte.

Auch Heribert Grill zeigte sich für die CDU erfreut über den Standort. Er dankte allen Beteiligten im Namen seiner Fraktion für ihre Arbeit.

Der Piesbacher Ortsvorsteher Patrick Vierig (SPD) schloss sich dem Dank an alle Beteiligten im Namen des Ortsteils Piesbach an und erinnerte daran, dass die Zunft in unseren Kindern läge.

Bürgermeister Lehnert ließ über nachfolgende Beschlussvorschläge abstimmen:

Beschlussvorschlag Flächennutzungsplan:

1.

Der Rat der Gemeinde Nalbach beschließt in seiner Sitzung am 15.12.2022 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplangebietes ‘‘Kindertagesstätte Piesbach‘‘ im regulären Verfahren.

2.

Der Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem bereits beauftragten Planungsbüro die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Beschlussvorschlag Bebauungsplan:

1.

Der Rat der Gemeinde Nalbach beschließt in seiner Sitzung am 15.12.2022 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes im regulären Verfahren.

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt, in enger Abstimmung mit dem bereits beauftragten Planungsbüro die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat einstimmig den Beschlussvorschlägen der Gemeindeverwaltung zum Flächennutzungs- und Bebauungsplan zu.

TOP 2. Forstwirtschaftsplan 2023

Erläuterung

Der von Forstrevierleiter Wolfgang Pester vorgelegte Forstwirtschaftsplan für das Jahr 2023 beinhaltet ein Defizit von 48.150 €. Einnahmen durch Holzverkäufe und Fördermittel i.H.v. voraussichtlich 130.200 € stehen Ausgaben i.H.v. 178.350 € gegenüber.

Angesichts der zunehmenden Trockenheit in den vergangenen Sommern muss die natürliche Sukzession gefördert werden, damit ein Bestand an „klimaresilienten“ bzw. angepassten Pflanzen aufgebaut wird. Infolge des hohen Verbissdrucks werden jedoch zusätzliche Nachpflanzungen notwendig.

Neben den bereits erwähnten Fördermitteln sollten weitere Mittel für ein „Klimaangepasstes Waldmanagement“ beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beantragt werden, die das Defizit verringern könnten.

Forstwirtschaftsplan 2023 - Gemeindewald Nalbach

Produkt: 552001 - Wald- und Forstwirtschaft

Einnahmen:

Konto: 414100 - GAK „Waldförderung“

GAK Rahmenplan 2021-2024, Förderbereich 5:

Holzeinschlagsplan 2023 - Gemeindewald Nalbach

Um Beratung und Beschlussfassung wurde gebeten.

Bürgermeister Lehnert teilte mit, dass in den drei betroffenen Ortsräten der Forstwirtschaftsplan einstimmig ohne Anmerkungen oder Änderungswünsche angenommen wurde.

Der Gemeinderat stimmte nach kurzer Beratung einstimmig zu!

TOP 3. Festsetzung der Realsteuerhebesätze für 2023 und Erlass der Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2023

Erläuterung

Der Haushalt 2022 der Gemeinde Nalbach weist derzeit, ohne die Berücksichtigung der vorläufigen Jahresüberschüsse der Jahre 2020 und 2021, einen strukturellen Fehlbetrag in Höhe von rd. 1 Mio. € (bis zum Jahr 2024 voraussichtlich rd. 1,5 Mio. €) aus.

Im Finanzplanungsjahr 2023 (Planungsstand Haushalt 2022) beläuft sich dieser strukturelle Fehlbetrag, ohne Berücksichtigung der Restüberschüsse aus dem Jahr 2022, auf bereits rd. 400 T€.

Bereits berücksichtigt wurde hier die positive Auswirkung aus der Umschuldung der Investitionskredite, die das strukturelle zahlungsbezogene Defizit der Gemeinde langfristig um rd. 154 T€/a verbessert hat.

Mit Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 04.05.2022 für den Haushalt 2022 wurde zum strukturellen zahlungsbezogenen Defizit der Gemeinde Nalbach folgender Hinweis erteilt:

„Das planmäßige, sich nach der Berücksichtigung einer vorgegebenen Normaltentwicklung für bestimmte Ein- und Auszahlungsarten und der Einbeziehung der Mindesttilgung nach § 4 Abs. 1 SPaktG ergebende, zahlungsbezogene Haushaltsdefizit von rd. 1,07 Mio. € wandelt sich bei Berücksichtigung des Überschusses aus 2020 in einen Überschuss von 254 T€; die Defizitobergrenze wird dadurch eingehalten. Dies gilt vorerst auch für die Jahre 2023 und 2024, bevor in 2025 eine Überschreitung der Defizitobergrenze droht.

Im Jahr 2022 gelingt die Einhaltung der Vorgaben jedoch nur dadurch, dass bei der Berechnung des übertragbaren Überschusses statt des geplanten Ergebnisses das vorläufige Ergebnis des Jahres 2021 berücksichtigt wurde.“

Zur Vermeidung der nach derzeitigem Stand im Jahr 2025 drohenden Verfehlung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs sollte die Gemeinde rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorgaben des Saarlandpaktgesetzes weiterhin zu gewährleisten.“

Im Haushalt 2022 sind in Finanzplanungsjahren 2023-2025 viele externe Faktoren, wie z.B. Flüchtlinge aus der Ukraine, Preissteigerungen bei Heiz-/Strom- und Energiekosten sowie Steigerungen bei den Sach- und Dienstleistungen (Unterhaltungsaufwendungen) noch nicht und Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sowie die Kreisumlage nur mit prognostizierten Werten angesetzt.

Dies bedeutet, dass es im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der zukünftigen Haushalte 2023 bis 2025 zwingend erforderlich wird diesen strukturellen Fehlbetrag durch entsprechende Einnahmesteigerungen und/oder Ausgabenreduzierungen weiter abzubauen.

Zur strukturellen Einnahmesteigerung ist u.a. die Anhebung der Realsteuerhebesätze (Grundsteuer A, Grundsteuer und Gewerbesteuer) ein geeignetes Instrument für die Gemeinde langfristige und nachhaltige Verbesserungen im Haushalt zu gewährleisten.

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer betragen zurzeit

Grundsteuer A

270 v.H.

Grundsteuer B

490 v.H.

Gewerbesteuer

420 v.H

Die Grundsteuer B wurde zuletzt für das Haushaltsjahr 2019 von 440 v.H. auf 490 v.H. angehoben.

Die Grundsteuer A sowie die Gewerbsteuer wurden in den vergangenen Jahren nicht angehoben.

Nach den Angaben des Statistischen Landesamtes betragen die gewogenen Landesdurchschnittssätze im Saarland 2021 für die

Grundsteuer A:

306 v.H.

Grundsteuer B:

469 v.H.

Gewerbesteuer:

445 v.H.

Es wird von Seiten der Verwaltung, im Hinblick auf eine langfristige Verbesserung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits in Höhe von rd. 1 Mio. €, vorgeschlagen die Hebesätze der Realsteuern ab dem Haushaltsjahr 2023 zu erhöhen.

Die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Nalbach sowie auf die einzelnen Steuerzahler kann den beigefügten Anlagen entnommen werden.

Die entsprechende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist zu beschließen.

Beschlussvorschlag:

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A ________. des Steuermessbetrages

2.

Grundsteuer B ________. des Steuermessbetrages

3.

Gewerbesteuer ________. des Steuermessbetrages

Die entsprechende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2023 ist zu beschließen.

Hebesatzsatzung der Gemeinde Nalbach für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2451), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A _______ v.H. des Steuermessbetrages

2.

Grundsteuer B _______ v.H. des Steuermessbetrages

3.

Gewerbesteuer _______ v.H. des Steuermessbetrages

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Nalbach, den XXXXXX
Der Bürgermeister
Peter Lehnert

Bürgermeister Lehnert berichtete kurz von der gestrigen Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss, in der Erhöhungen einstimmig abgelehnt wurden.

Albert Steinmetz (SPD) teilte mit, dass über die Fraktionen hinaus einstimmig die Einigkeit bestünde, dass es keine Steuererhöhungen in der aktuellen Zeit geben soll. Wir müssen den Gürtel enger schnallen, um die Bürgerinnen und Bürger, die eh schon finanziell genügend gebeutelt sind, nicht noch mehr zu belasten. Das wir heute keine Steuern erhöhen, sende in dieser Zeit ein positives Signal an die Bevölkerung, merkte Steinmetz an.

Heribert Grill (CDU) schloss sich den Aussagen seines Vorredners an und fügte hinzu, dass wir nicht an der Stellschraube drehen werden. Die neue Steuerschätzung, die sich positiv auf die finanzielle Lage der Gemeinde auswirke, ermögliche dies in diesem Jahr. Mit der Grundsteuer B läge die Gemeinde eh schon über dem Saarlanddurchschnitt. Auch müsse man die Auswirkungen der Grundsteuer C abwarten, merkte Grill an.

Bürgermeister Lehnert berichtete von der Erhöhung der Kreisumlage und auch die generelle Preis- und Zinsentwicklung, die erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde hätte. Er stimme den Redebeiträgen seiner Vorredner zu, dass die Bürgerinnen und Bürger finanziell an ihrer Belastungsgrenze angekommen wären. In den bereits finanziell harten Zeiten für die Bürger verzichten wir, trotz eigentlicher Notwendigkeit, auf Steuererhöhungen, betonte Lehnert.

Nach kurzer Beratung lehnte der Gemeinderat einstimmig Steuererhöhungen für 2023 ab und sprach sich für die Beibehaltung der bisherigen Steuersätze aus. Die Haushaltssatzung wurde in der nicht geänderten Fassung angenommen.

TOP 4. Benutzungs- und Entgeltordnung für gemeindeeigene Mehrzweckhallen und Räumlichkeiten

Erläuterung

Ab dem 01.01.2023 soll die Belieferung mit Getränken in den gemeindeeigenen Mehrzweckhallen und Räumlichkeiten nicht mehr an einen Lieferanten vertraglich gebunden sein (Beschluss vom 08.09.2022). In der Sitzung des Gemeinderates vom 20.10.2022 wurde um einen Vorschlag zur Kompensation der künftig entfallenden Einnahmen durch den Getränkeverkauf und steigende Energiekosten gebeten.

In der Ausschusssitzung vom 16.11.2022 wurden unterschiedliche prozentuale Verteilungen auf die regelmäßige und unregelmäßige Nutzung der gemeindeeigenen Hallen und Räume vorgestellt sowie eine generelle Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Kindern und Jugendlichen diskutiert um die entfallenden Einnahmen durch den Getränkeverkauf zu kompensieren. Der Ausschuss beschloss die Nutzung für Kinder und Jugendliche weiterhin kostenfrei anzubieten und eine Kompensation von ca. 5.500,00 € jährlich durch die Gebührenanpassung im Rahmen einer Mischkalkulation auf die restliche Nutzung zu verteilen.

Dahingehend hat die Gemeindeverwaltung die Entgelt- und Benutzungsordnung überarbeitet und zusammenfassend folgende Anpassungen vorgenommen:

a)

Die Entgelte für die regelmäßige und unregelmäßige Nutzung wurden größten Teils um rund 30% angehoben, somit konnte ein Ausgleich des entfallenden Getränkeaufschlags von ca. 5.700,00 € /Jahr erzielt werden.

b)

die Küchenpauschale ist bei Miete der ehem. Turnhalle künftig im Nutzungsentgelt enthalten

c)

für die Benutzung des Flügels wird kein Entgelt mehr erhoben, da dieser nicht stimmhaltig ist und durch eine Fachkraft vor jeder Nutzung neu gestimmt werden muss, entstehen dem Mieter bereits Kosten.

d)

Die Abrechnung für die regelmäßige Nutzung wurde in eine Jahres-/Halbjahrespauschale überführt.

e)

Die Duschnutzung wird künftig nicht mehr separat berechnet und ist mit dem Entgelt für die Benutzung abgegolten.

f)

Der Aufschlag auf die Entgelte für auswärtige Vereine und Veranstalter wird gestrichen, da dieser nicht zulässig ist (Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG)

g)

Aufgrund der künftig freien Wahl des Getränkelieferanten entfällt die Verpflichtung zur Abnahme von Bier und alkoholfreien Getränken bei einem vertraglich gebundenen Getränkelieferanten. Es ist kein „Stoppengeld“ für eigens eingebrachte Getränke vorgesehen.

h)

Die Benutzungsordnung wurde redaktionell aktualisiert und bereinigt

i)

Ein Abgleich der Benutzungsordnung für die Sportplatzclubheime mit den gültigen Nutzungs- und Pflegeverträgen hat ergeben, dass diese aktuell nicht angepasst wird. Zunächst will die Gemeindeverwaltung Gespräche mit den Vereinen führen um Regelungen aus der Benutzungsordnung in die Nutzungsverträge zu überführen.

Ziel dessen soll es sein, die Nutzung in die Hände und Verantwortung der Vereine zu geben, die Clubheimvermietung für private Feierlichkeiten soll gegebenenfalls zugelassen werden und in der Verantwortung des jeweiligen Vereins liegen. Die Entgelte hierfür könnten die Vereine erheben (Möglichkeit der Refinanzierung). Die Nutzungsabrechnung für den Sportbetrieb bleibt davon unberührt und soll weiterhin über die Entgeltordnung geregelt werden.

Die neu zu beschließende Entgeltordnung war im Entwurf als Synopse beigefügt. Die Änderungen der Benutzungsordnung sind dort in roter Schrift kenntlich gemacht. Diese war ebenfalls neu zu beschließen.

Die Gemeindeverwaltung schlug vor, alle bereits geschlossenen Verträge und konkreten Anfragen zur Vermietung für Einzelveranstaltungen in 2023/2024, die bis zum 15.12.2022 eingehen, zu den alten Konditionen durchzuführen.

Benutzungsordnung für die gemeindlichen Mehrzweckhallen und Räumlichkeiten

Durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 15.12.2022 gilt folgende Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Einrichtungen und Gegenstände:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt insbesondere für nachstehend aufgeführte Einrichtungen der Gemeinde Nalbach:

  • Mehrzweckhallen (Litermonthalle, Kirchberghalle, Steinberghalle, Michaelshalle)
  • Turnhallen (Grundschule Nalbach, kleine Halle Piesbach)
  • Sitzungszimmer (Litermonthalle, Kirchberghalle Steinberghalle, Michaelshalle, Alte Schule Bilsdorf, Alte Schule Piesbach, Rathaus 1.OG)
  • Räumlichkeiten der Grundschulen in Nalbach Mensa und Foyer
  • Räumlichkeiten der alten Schulgebäude in Piesbach
  • Räumlichkeiten in der Halle Bilsdorf (Erlenzimmer)
  • Sportanlagen (Piesbach, Körprich, Bilsdorf)
  • Clubheime (Piesbach, Körprich, Bilsdorf)
  • Feuerwehrgerätehäuser (Nalbach, Piesbach, Körprich, Bilsdorf)
  • Ehemaliger Kindergarten Bilsdorf
  • Ehemalige Turnhalle Nalbach
  • Hallenvorplätze, Rathausplatz und Dorfplätze

Weiterhin ist die Benutzungsordnung auf sonstige gemeindeeigene Räumlichkeiten anzuwenden.

§ 2

Nutzungsberechtigte

Die gemeindeeigenen Einrichtungen können vorrangig von gemeindeansässigen Vereinen oder Gruppierungen für Trainingszwecke und Veranstaltungen sowie von auswärtigen Nutzern für überregionale Veranstaltungen genutzt werden. Die Vergabe erfolgt nach folgender Priorität:

1.

Veranstaltungen der Gemeinde Nalbach

2.

Veranstaltungen ortsansässiger Vereine

3.

Veranstaltungen auswärtiger Vereine mit karitativem Zweck

4.

sonstige Veranstaltungen

§ 3

Nutzungsbeantragung und Nutzungsgenehmigung

(1) Die Nutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen im Sinne von § 1 (Ausnahme s. §3 Abs. (2)) ist spätestens 4 Wochen vor der Nutzung schriftlich über den zuständigen Ortsvorsteher zu beantragen und zu genehmigen.

(2) Die Nutzung der Sportanlagen und Clubheime, der ehemaligen Turnhalle, die private Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser, die private Nutzung der Mehrzweckhallen sowie die Nutzung der Räumlichkeiten im Rathaus und des Rathausplatzes sowie die Nutzung der Räumlichkeiten in der Grundschule ist spätestens 4 Wochen vor der Nutzung schriftlich bei dem Bürgermeister der Gemeinde Nalbach zu beantragen und durch diesen zu genehmigen.

(3) Die regelmäßige Nutzung ist zum Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr beim Ortsvorsteher zu beantragen. Dieser erstellt auf Basis der Anträge einen Belegungsplan, der im Vorraum der Hallen mit Angabe des verantwortlichen Übungsleiters auszuhängen ist.

(4) Bei der Antragstellung sind anzugeben:

a)

Beginn, Ende und Art der Veranstaltung,

b)

eine volljährige, verantwortliche Person mit Name, Vorname und genauer Anschrift, die dafür haftet, dass Schäden durch unsachgemäße oder mutwillige Behandlung unterbleiben.

(5) Die Einrichtung darf nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

(6) Die Nutzungsgenehmigung ergeht unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

(7) Die Gebühr für die Hallenbenutzung wird vom Ortsvorsteher bzw. der Gemeindeverwaltung mit der Genehmigung nach der jeweils gültigen Entgeltordnung festgesetzt. Mit der Entgegennahme der Genehmigung wird die jeweilige Benutzungs- und Entgeltordnung anerkannt.

(8) Bei Eingang der Genehmigung (Gestattung) wird von der Gemeindeverwaltung überprüft, ob die vom Ortsvorsteher festgesetzte Gebühr der Entgeltordnung entspricht und so sichergestellt, dass auch in allen Ortsteilen der Gemeinde einheitlich verfahren wird.

§ 4

Art der Nutzung

(1) Sportliche Nutzung durch Vereine und Organisationen (Trainings- und Spielbetrieb) sowie sonstige regelmäßige Nutzung durch Vereine und Organisationen

a) Allgemeines:

Für die sportliche Nutzung werden die jeweiligen Einrichtungen samt etwaig vorhandener Nebenräume sowie die in den Hallen vorhandenen gemeindeeigenen Sportgeräte zur Verfügung gestellt. Unter Nebenräumen der Hallen sind in diesem Fall neben den Toiletten, den Umkleide-, Dusch- und Waschräumen auch die Gerätelager zu verstehen. Nebenräume der Sportanlagen sind die in den Clubheimen befindlichen Umkleiden, Duschen, Toiletten, Lager- und Nutzräume sowie der Aufenthaltsraum.

b) Schulische Nutzung:

Für die schulische Nutzung stehen die gemeindeeigenen Anlagen während der Schulzeit (montags bis freitags bis 13.30 Uhr) der Grundschule Nalbach, der Schule am Litermont sowie den Kindergärten zur Verfügung.

Die Grundschulturnhalle steht der offenen Ganztagsschule während der Schulzeit sowie in den Schulferien (montags bis freitags) bis 17:00 Uhr für die Nachmittagsbetreuung zur Verfügung.

Die Litermonthalle steht der Nachmittagsbetreuung der Schule am Litermont während der Schulzeit (montags bis freitags) bis 16:00 Uhr zur Verfügung.

Die Aufsicht beim Schulsport bzw. der Nachmittagsbetreuung obliegt den Lehrpersonen bzw. dem Betreuungspersonal.

c) Außerschulische Nutzung (Vereinssport):

Die Hallen in Piesbach, Körprich und Bilsdorf stehen den Turn- und Sportvereinen sowie sonstigen Vereinen und Interessengruppen montags bis freitags ab 13:30 Uhr zur Verfügung. Die Grundschulturnhalle steht ab 17:00 Uhr zur Verfügung. Die Litermonthalle in Nalbach steht ab 16 Uhr zur Verfügung.

Die Nutzung der jeweiligen Einrichtung wird diesen Vereinen und Gruppen in den für sie im Belegungsplan festgelegten Zeiten auf jederzeitigen Widerruf gestattet. Bei der Antragsstellung ist eine verantwortliche Aufsichtsperson als Ansprechpartner zu benennen.

Die Vereine und Gruppen haben bei der außerschulischen Nutzung dafür Sorge zu tragen, dass während der Benutzungszeiten eine angemessene Aufsicht gewährleistet ist. Die jeweiligen Aufsichtspersonen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Benutzungsstunden verantwortlich und haben die Übungsstunden in die jeweiligen Hallenbücher einzutragen.

Ohne Anwesenheit einer aufsichtführenden Person ist das Betreten nicht gestattet.

(2) sportliche, kulturelle und sonstige Veranstaltungen

Neben der Nutzung nach Abs. 1 sind auch Veranstaltungen sportlicher, kultureller und sonstiger Art in den gemeindeeigenen Einrichtungen im Sinne von § 1 durchführbar. Grundsätzlich ist bei der Durchführung der Veranstaltung die Benutzungsordnung zu beachten.

§ 5

Benutzungsdauer

(1) Als Benutzungsdauer wird die Zeit der Inanspruchnahme der Einrichtung gerechnet. Eine Benutzungseinheit hat bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung 30 Minuten. Der Belegungsplan ist verbindlich. Die Benutzung außerhalb der festgelegten Zeiten ist verboten. Spätestens 30 Minuten nach dem letzten Training ist die Halle zu verlassen.

(2) Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2 werden tageweise abgerechnet. Berechnungstage, die alleine für den Auf- und Abbau anfallen, werden nicht gesondert berechnet.

§ 6

Hallenbenutzung zu privaten Zwecken

(1) Die Benutzung der Mehrzweckhallen für private Feiern/Veranstaltungen ist auf schriftlichen Antrag nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder seines Vertreters im Amt möglich. Die Anträge nimmt die Gemeindeverwaltung entgegen. Die Angemessenheit einer möglichen Kaution und deren Höhe richten sich nach der voraussichtlichen Teilnehmerzahl sowie dem jeweiligen Personenkreis und den Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Kaution in eigenem Ermessen festzusetzen. Die Kaution ist spätestens 8 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen, ansonsten erlischt die erteilte Genehmigung.

Wird von der Gemeindeverwaltung eine Genehmigung nach Abs. 1 an private Benutzer erteilt, so erfolgt dies im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher.

§ 7

Nutzung und Ausleihen von Halleninventar

Das Ausleihen von Halleninventar bedarf der Genehmigung des jeweiligen Ortsvorstehers.

Die Anlagen für den Betrieb der Heizung, der zur Einrichtung gehörenden Tonanlage und der Trennvorhänge dürfen nur vom Hausmeister der Halle bedient werden.

§ 8

Ausschank

(1) Bier und nichtalkoholische Getränke, die in unmittelbarem Umfeld der Einrichtungen der Gemeinde Nalbach zum Ausschank kommen, hat der Benutzer bei einem von der Gemeinde Nalbach zu benennenden Lieferanten zu beziehen.

(2) Eine Ausschankgenehmigung ist bei der Gemeindeverwaltung vier Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen.

§ 9

Reinigung der Hallen und Räume

(1) Nach jeder Veranstaltung hat der Mieter die Halle im ursprünglichen Zustand zu übergeben:

a.)

Halle, Flur, Foyer:

Der Mieter hat die angemietete Halle nach Ende der Benutzung zu reinigen. Neben dem besenreinen Ausfegen sind grobe Verschmutzungen zu entfernen sowie Tische und Stühle vor dem Abbau zu reinigen.

b.)

Ausschankraum und Küchenbereich: Der Mieter hat den Ausschankraum und den Küchenbereich nach Ende der Benutzung zu reinigen.

Zur Reinigung gehört das Entfernen von Verschmutzungen durch Lebensmittel und Getränke, das besenreine Ausfegen des Raumes sowie das Spülen des benutzten Geschirrs und das Reinigen des Tresen-Bereichs und weiterer genutzter Einrichtungsgegenstände.

c.)

Die Toilettenanlagen sind ordnungsgemäß zu hinterlassen.

(2) Die Hallen und Räume werden grundsätzlich von einer durch die Gemeinde Nalbach beauftragte Person gereinigt. Die Reinigungskosten sind dabei im Nutzungsentgelt enthalten.

(3) Die Reinigung zu Abs. (2) schließt den Halleneingangsbereich, den Flur und die Toilettenanlagen sowie den Ausschankraum und die Küche (Litermonthalle, ehemalige Turnhalle) mit ein.

(4) Bei übermäßiger Verunreinigung wird für den zusätzlichen Reinigungsaufwand eine Pauschale von 130,- EUR inkl. MwSt. dem Veranstalter in Rechnung gestellt. {Aus Nutzungsordnung in Entgeltordnung überführt}

(5) Beanstandungen bezüglich der Reinigung und Sauberkeit durch den Vormieter sind bei Übernahme durch den Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Im Nachhinein geltend gemachte Mängel können nicht berücksichtigt werden.

(6) Anfallende Abfälle sind durch den Veranstalter zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch den Gemeindebauhof nach der Entgeltordnung Baubetriebshof in der jeweils gültigen Fassung zuzüglicher etwaiger Auslagen für die Abfallentsorgung.

§ 10

Nutzung und Bewirtschaftungskosten der Clubheime an/auf Sportanlagen

(1) Private Feiern in den Clubheimen sind grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen, die schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen und zu begründen sind, kann die Durchführung einer privaten Feierlichkeit gestattet werden.

Die Genehmigung ist vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vorher über den jeweiligen Verein bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Vorsitzende des Vereins hat seine Zustimmung zu geben.

Die Reinigung obliegt dem Veranstalter und ist in Absprache mit dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Die Bewirtschaftungskosten (Strom, Gas, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Abfall) sind von den jeweiligen Vereinen zu tragen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer finanziellen Mittel Zuschüsse zu diesen Bewirtschaftungskosten gewähren. Hierzu ist zu Beginn des Haushaltsjahres ein Antrag bei der Gemeinde zu stellen. {Aktuell keine Zuwendungen für Bewirtschaftungskosten mehr möglich}

(3) Bei festgestelltem Verstoß gegen die Regelung des § 16 Abs. 1 wird ein auf der Grundlage des Abs. 2 gewährter Zuschuss um mindestens 20% für das laufende Jahr gekürzt. Bei wiederholtem Verstoß ist die Gemeinde berechtigt, im darauf folgenden Jahr keinen Zuschuss zu gewähren. Darüber entscheidet der zuständige Ausschuss.

§ 11

Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser

Private Feiern in den Feuerwehrgerätehäusern sind grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Nutzung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Nur nach Beantragung und Begründung kann die Durchführung einer privaten Feierlichkeit gestattet werden. Die Genehmigung ist vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der jeweilige Löschbezirksführer hat zusätzlich seine Zustimmung zu geben.

Die Reinigung obliegt dem Veranstalter und ist in Absprache mit dem jeweiligen Löschbezirksführer durchzuführen.

§ 12

Haftung

(1) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen eigenen Haftungsansprüchen oder von Haftungsansprüchen Dritter frei. Nur wenn die Schadensursache auf mangelhafte Beschaffenheit der Räume, Ausstattung oder auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem, schuldhaftem Verhalten der Gemeinde oder ihrer Vertreter zurückzuführen ist, übernimmt die Gemeinde die gesetzliche Schadenshaftung.

(2) Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Sportlehrer und Übungsleiter haben die Geräte vor deren Benutzung zu überprüfen. Geräte mit erkennbaren Mängeln dürfen nicht verwendet werden. Die Haftung der Sportlehrer und Übungsleiter erstreckt sich auch auf die falsche Verwendung von mängelfreien Geräten. Sportgeräte dürfen nur für die Sportart benutzt werden, für die sie geeignet sind, ansonsten haftet bei Beschädigungen und Unfällen voll die verantwortliche Person.

(3) Bei Veranstaltungen und Benutzung jeglicher Art haftet der einzelne Veranstalter (Mieter) bzw. Benutzer für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung entstehen. Die Gemeinde ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters (Mieters) bzw. des Benutzers zu beseitigen. Der Nutzer übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für alle Schäden. Insbesondere ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet bei Fehlbeständen, Beschädigungen sowie Verschmutzungen.

(4) Für abhandengekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Dies gilt ebenso für die vom Veranstalter, den Besuchern und den sonstigen Benutzern eingebrachten Gegenstände.

(5) Bei Eintritt höherer Gewalt haftet die Gemeinde nicht für daraus entstandene Schäden.

§ 13

Kontrollbefugnisse

Die Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Einhaltung bzw. Beachtung der jeweiligen Benutzungsordnung gemeindlicher Räume wird neben dem Bürgermeister oder seinem jeweiligen Vertreter auch von folgenden ehrenamtlich bzw. hauptamtlich für die Gemeinde tätigen Personen zukünftig wahrgenommen:

a)

Ortsvorsteher des jeweiligen Ortsteils oder seines jeweiligen Vertreters

b)

Geschäftsleitender Beamter der Gemeindeverwaltung

c)

Leiter der Ortspolizeibehörde und kommunaler Ordnungsdienst

d)

Sachbearbeiter für Vereinsangelegenheiten

e)

den jeweiligen Hausmeistern

f)

Löschbezirksführer

Die vorstehend genannten Personen sind verpflichtet, festgestellte Verstöße der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

§14 Aufsicht

Die Hallen und ihre Einrichtungen unterstehen grundsätzlich der Aufsicht durch das Gemeindebauamt.

Die laufende Aufsicht obliegt dem jeweiligen Hausmeister. Er übt im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sicherheit innerhalb der Halle, der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Den Anordnungen des Hausmeisters im Rahmen der Benutzungsordnung ist Folge zu leisten, er ist insoweit gegenüber der Schule, den Vereinen und sonstigen Benutzern weisungsberechtigt.

(1) Abnahme

Vor und nach jeder Veranstaltung findet eine Abnahme im Beisein von Vertretern des Veranstalters und der Gemeinde (Hausmeister) statt. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich festzuhalten. Eventuelle Beanstandungen sind sofort gegenseitig anzuzeigen. Mitgebrachte Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen und die überlassenen Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Gemeinde in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Der Termin für die Abnahme ist mit dem Hausmeister zu vereinbaren.

(2) Überlassung

a.)

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung besteht nicht. Mit der Benutzung der entsprechenden Einrichtung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Einrichtung aufhalten.

b.)

Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen bedarf im Rahmen des lehrplanmäßigen Sportunterrichts keiner besonderen Genehmigung. Die Benutzungszeiten für den Schulsport sind jedoch zu Beginn eines jeden Schuljahres der Gemeindeverwaltung über die jeweiligen Ortsvorsteher anzuzeigen.

c.)

Die genaue Beachtung eventuell weiterer zur Anwendung gelangender gesetzlicher Regelungen (z.B. Veterinärrechtliche Genehmigungen, gewerberechtliche Vorschriften, polizeiliche Sperrstundenregelung, Schutz von Sonn- und Feiertagen, Lotteriegesetz u.a.) liegt in der Verantwortung des Veranstalters.

d.)

Die im Antrag zur Nutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten eingetragene Person muss während der Veranstaltung anwesend sein.

e.)

Die verantwortliche Person hat im Bedarfsfall für ausreichenden Ordnungs-/Sicherheitsdienst zu sorgen. Bei Discoveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Veranstaltung eine gewerbliche Sicherheitswache im Innen- und Außenbereich die Aufsicht führt. Bei anderen Großveranstaltungen ist die Gemeinde berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Sicherheitswache festzuschreiben.

f.)

Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. Bei Veranstaltungen, für die eine Brandsicherheitswache notwendig ist, muss diese vom Veranstalter organisiert werden. Eventuell anfallende Kosten für die Anwesenheit der Feuerwache trägt der Veranstalter.

g.)

Den Anweisungen der verantwortlichen Person ist Folge zu leisten.

h.)

Durch die verantwortliche Person müssen die Veranstaltungen im Belegheft eingetragen werden.

i.)

Dekorationen in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten dürfen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Hausmeister angebracht werden. Sie sind auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Feuerpolizeiliche Vorschriften sind zu beachten.

j.)

Beschädigte und unbrauchbar gewordene Einrichtungsgegenstände sind von dem Veranstalter nach dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert zu vergüten.

k.)

Eine vom zuständigen Hausmeister für erforderlich gehaltene außerordentliche Reinigung ist vom Veranstalter unverzüglich durchzuführen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die angeordnete Reinigung auf Kosten des Veranstalters einem Dritten übertragen.

l.)

Die Veranstalter sind dazu verpflichtet die Zufahrten für Rettungsfahrzeuge sowie die Rettungswege freizuhalten.

m.)

Bei Veranstaltungen in den Mehrzweckhallen ist die VStättVO des Saarlandes zu beachten.

n.)

In den Hallen dürfen keine Fahrzeuge - auch keine Fahrräder - abgestellt werden. Das Abstellen von Hilfsmitteln für Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung in der Fähigkeit zu gehen beeinträchtigt sind, ist hiervon ausgenommen.

o.)

Während der Sommerferien sind die Hallen geschlossen, dies gilt nicht für die ehemalige Turnhalle im Rathaus.

p.)

Die nach § 13 der Benutzungsordnung mit Kontrollbefugnissen ausgestatteten gemeindlichen Vertreter haben jederzeit Zugangs- und Kontrollrecht bei allen Veranstaltungen. Sie sind auch zur Ausübung des Hausrechtes befugt.

§ 15 Sonstiges

(1) Fußballspiele sind grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit entsprechend zugelassenem Hallenball erlaubt.

(2) Benutzungsgebühren werden nach der gemeindlichen Entgeltordnung erhoben.

(3) Der gemeinsam mit dem Ortsvorsteher erstellte Belegungsplan ist im Vorraum der Hallen mit Angabe des verantwortlichen Übungsleiters auszuhängen

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden alle früheren Regelungen mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.

Nalbach, den tt.mm.jjjj
Der Bürgermeister
(Peter Lehnert)

Der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach hat am 21.11.2013 folgende Benutzungsordnung für die gemeindlichen Clubheime der Sportvereine bzw. die Sportplatz-Umkleidekabinen beschlossen:

Benutzungsordnung

für Sportplatz - Clubheime/Umkleidekabinen

(1) Die Gemeinde Nalbach gestattet den Sportvereinen gemäß den nachfolgenden Bedingungen bzw. nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und eines mit der Gemeindeverwaltung abgestimmten Belegungsplanes die Benutzung der Sportanlage und des Clubheims/Umkleidegebäudes.

(2) Die jeweiligen Gebäude dürfen mit Ausnahme des Aufenthaltsraumes nur für sportliche bzw. Vereinszwecke genutzt werden.

(3) Gebäude und Sportanlagen sind bei Bedarf den gemeindlichen Schulen bestimmungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Eine Benutzung durch andere Personen oder Sportgruppen sowie alle ortsfremden Sportgruppen bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister. Der Vorsitzende des Sportvereines ist vom Bürgermeister über eine erteilte Genehmigung zu informieren.

(4) Die Aufgaben eines Platzwartes sind vom Verein zu regeln und wahrzunehmen. Das innerhalb des Vereins für diese Aufgabe zuständige Vereins-Mitglied oder der entsprechend Beauftragte des Vereins-Vorstandes ist der Gemeindeverwaltung namentlich mitzuteilen. Ein evtl. zu zahlendes Entgelt für den Platzwart trägt der Verein.

(5) Die Pflichten eines Platzwartes erstrecken sich auf: die Beachtung von Ordnung und Sauberkeit der Umkleidekabinen einschließlich der Aufenthaltsräume. Die regelmäßige Pflege der Sportanlagen und der Zuschauerplätze sind allein Sache des Platzwartes bzw. des Vereines.

(6) Der Verkauf von Getränken im Gebäude und auf dem Sportplatzgelände ist Angelegenheit des Vereines. Der Verein ist in der Wahl seines Getränkelieferanten grundsätzlich frei. Es sollte jedoch nach Möglichkeit ein ortsansässiger Lieferant bevorzugt werden.

(7) Die einschlägigen Vorschriften bzgl. eines öffentlichen Ausschankes sind genauestens zu beachten. Bei Verstößen, trägt der Verein bzw. sein Beauftragter die alleinige Verantwortung.

(8) Die genaue Beachtung evtl. weiterer zur Anwendung gelangender gesetzlicher Regelungen ist allein Sache des Veranstalters

(9) Der Sportverein hat die Sportanlage insgesamt, inkl. der Umkleidekabinen und Einrichtungen, stets schonend und pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Für Schäden haftet der Verein.

(10) Kleinstschäden/Klein-Reparaturen bis zu einem Warenwert von monatlich

15 Euro (z. B. Ersatz-Glühbirne, Toilettensitz-Erneuerung o. ä.) gehen zu Lasten des Vereines, ebenso auch Verschönerungsarbeiten.

(11) Für über Nr. 9 hinausgehende Unterhaltungsarbeiten sowie außerordentliche Instandsetzungsarbeiten, die von der Gemeinde bzw. dem Bauhof durchgeführt werden, wird ein Kostenanteil in Höhe von 10% vom Verein erhoben.

(12) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Gemeinde nicht. Der Verein ist verpflichtet, für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen und diesen der Gemeinde nachzuweisen.

(13) Die nach §13 der Benutzungsordnung mit Kontrollbefugnissen ausgestatteten gemeindlichen Vertreter haben jederzeit Zugangs- und Kontrollrecht bei allen Veranstaltungen. Sie sind auch zur Ausübung des Hausrechtes befugt.

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig werden alle früheren Regelungen mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben.

Nalbach, den 26.11.2013
Der Bürgermeister
(Peter Lehnert)

Anmerkungen

• dass das DRK (Blutspendetermine) sowie caritative Verbände (z. B. auch Sozialstationen) keinerlei Gebühren bei Inanspruchnahme eines gemeindlichen Raumes/Halle zu entrichten haben, ebenso nicht der Förderverein der Sozialstation

• dass die kirchlichen Kindergärten bei Hallenbenutzung Kindergartenfest gebührenfrei bleiben

In Streitfällen kann der Kulturausschuss über die Festsetzung, die Herabsetzung oder den Erlass einer Gebühr entscheiden, wenn die Entgeltordnung diese Gebühr nicht klar regelt.

Bürgermeister Lehnert erläuterte ausführlich die vorliegende Beratungs- und Beschlussvorlage. Er teilte mit, dass die notwendigen Erhöhungen zur Deckung des erhöhten Aufwands zur Unterhaltung und dem Ausgleich durch den Wegfall des Stoppengeldes dienen würden. Wir kommen nicht um partielle Erhöhungen herum, jedoch bliebe der Jungendsport auf Basis der gestrigen Beschlusslage im Ausschuss auch weiterhin kostenlos, erläuterte der Bürgermeister. In der letzten Sitzung wurde das neue Konzept SpoKuFiNal beschlossen um entstehende Kosten z.B. auch energetischer Sanierungen zum Zwecke zukünftiger Einsparungen generieren zu können, erinnerte Lehnert.

Albert Steinmetz (SPD) teilte für seine Fraktion mit, dass traditionell auch weiterhin die Jugendarbeit bis zum Alter von 16 Jahre komplett kostenfrei bleibe. Diese Meinung wurde auch über die Fraktionsgrenze hinaus geteilt und dafür dankte er.

Heribert Grill (CDU) erinnerte daran, dass auf Basis des nicht mehr vorhandenen Getränkelieferungsvertrags ab 01.01.2023 kein „Stoppengeld“ mehr für die Gemeinde Nalbach mehr anfalle. Diese wegfallenden Einnahmen mussten moderat über die Umlegung auf die einzelnen Gebühren wieder generiert werden. Erfreulich wäre trotz aller Erhöhungen, dass die Jugendarbeit weiterhin kostenfrei in den Hallen trainieren könne, betonte Heribert Grill.

Der Gemeinderat stimmte nach kurzer Beratung einstimmig der Beschlussfassung des Ausschusses zu!

TOP 5. Neukalkulation der Friedhofsgebühren für 2023 und Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Nalbach (Friedhofsgebührensatzung)

Bürgermeister Lehnert berichtete ausführlich aus der gestrigen Vorberatung im zuständigen Ausschuss. Er erinnerte an die bekannt hohe Unterfinanzierung der 4 Friedhöfe. Auf Druck des Landesverwaltungsamtes (LAVA) müsse die Gemeinde Nalbach die Gebühren der Friedhöfe auskömmlich finanzieren. Die beauftrage Firma habe dies auf Basis der vorliegenden Zahlen neu kalkuliert und die Erhöhungen in der gestrigen Vorberatung auch unter Berücksichtigung der sozialen Komponenten vorgeschlagen.

Albert Steinmetz (SPD) erinnerte daran, dass im Jahr 2015 letztmalig Erhöhungen durchgeführt wurden. Es wäre klar, dass keiner der Verantwortlichen dies gerne machen würde. Fakt wäre, dass wir die soziale Komponente auch diesmal über die Fraktionsgrenzen hinaus berücksichtigt haben, erläuterte Steinmetz. Fakt wäre aber auch, dass wir die Auflagen des Landesverwaltungsamtes rechtskonform erfüllen müssen, ergänzte der SPD-Fraktionsvorsitzende.

Heribert Grill (CDU) teilte mit, dass jedem die Kosten der 4 Friedhöfe vor Augen geführt wurden. Jetzt müssen gesetzeskonform die Gebühren entsprechend der vorliegenden Zahlen erhöht werden. Fakt ist, dass aber trotz allem Kostendruck die Pietätsgrenzen berücksichtigt wurden, erläuterte Grill. So bleiben auch weiterhin Bestattungen von Verstorbenen unter 6 Jahren auf dem gleichen Niveau.

Grill bat im Zusammenhang darum, dass die vor einigen Jahren begonnene Neukonzeption der Friedhöfe wieder aufgegriffen werde.

Bürgermeister Lehnert betonte, dass der neue Friedwald uns im Bereich der Pflege- und Unterhaltskosten der bestehenden Friedhöfe entlaste und es zu erwarten wäre, dass diese moderne, naturverbundene und günstigere Bestattungsart wohl vermehrt genutzt werde.

Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat der vom Kultur- und Presseausschuss ausgearbeiteten Vorlage einstimmig zu.

TOP 6. Abschluss NaNi - Weiterführung KLiKKs

Erläuterung

Nach vierjähriger Laufzeit endete im September 2022 das Projekt „NaNI - Nalbacher Nachhaltigkeitsinnovationen“. Durch Bundesmittel i.H.v. ca. 300.000 € konnten viele verschiedene Maßnahmen im Sinne der Nachhaltigkeit umgesetzt werden. Darunter ragen die Anschaffung von zwei Elektroautos für die Verwaltung sowie die Inwertsetzung von Streuobstwiesen bzw. die Wiederbelebung der Streuobstkultur als Leuchtturmprojekte hervor.

Zudem wurde vielfach für das Thema Nachhaltigkeit sensibilisiert, einerseits im Zuge von Veranstaltungen wie der Pflanzenbörse oder dem Nachhaltigkeitsmarkt, andererseits mit Aktionen bspw. zum Thema Leitungswasser trinken („Trink Wasser fürs Klima“) und nachhaltigen Projekten zusammen mit Schulen und Kindergärten. Gleichzeitig konnte durch NaNI ein Kreis sehr engagierter Bürgerinnen und Bürger für nachhaltige Ideen und Projekte in Nalbach gewonnen werden.

Um die in NaNI begonnenen Ansätze - vor allem in Bezug auf das bürgerschaftliche Engagement für Klimaschutz - aufzugreifen und weiterzuführen, bietet das Projekt KlikKS (Klimaschutz in kleinen Kommunen und Stadtteilen durch ehrenamtliche Klimaschutzpat:innen) ein vielversprechendes Anschlussprojekt. Ziel von KlikKS ist die gemeinschaftliche Entwicklung und Umsetzung von Klimaschutzprojekten innerhalb des Gemeindegebiets, durch die Zusammenarbeit von zuvor ernannten ehrenamtlichen Klimaschutzpat:innen und der Kommune.

Durch die gezielte Förderung des Ehrenamtes wird den Bürger:innen die aktive Mitgestaltung lokaler Klimaschutz- und Anpassungsmaßahmen ermöglicht. Die ARGE SOLAR e.V. begleitet die Projekte in Planung und Umsetzung, berät bei der Beantragung von Fördermitteln und bietet finanzielle Unterstützung bei Weiterbildungen und Veranstaltungen. Ebenfalls unterstützt die ARGE SOLAR e.V. in Form von Schulungsangeboten, zugeschnitten auf die jeweiligen Bedürfnisse der Klimaschutzpat:innen und bietet regelmäßige überregionale Vernetzungsmöglichkeiten für die Beteiligten an. Investive Projekte werden nicht gefördert, hier bietet die ARGE Solar Unterstützung bei der Antragstellung.

Durch die geleistete Vorarbeit im Rahmen des Projektes NaNI kann bereits auf eine engagierte Gruppe an Ehrenamtlichen innerhalb der Gemeinde Nalbach zurückgegriffen werden, die sich gerne weiter in dem Themenfeld einbringen möchten. Das Projekt KlikKS bildet eine gute Möglichkeit, dieses Engagement auch in den kommenden Jahren zu unterstützen. Der Zeitplan des Projektes KlikKS sieht Anfang 2023 die Einbindung der Ehrenamtlichen vor und endet mit dem ersten Quartal 2025.

Die Inhalte der Projektmaßnahmen sind frei wählbar und werden durch die ARGE SOLAR e.V. nicht eingeschränkt, sofern ein Bezug zum Klimaschutz oder zur Klimaanpassung erkennbar ist. Erfahrungswerte hinsichtlich erfolgreicher Projektmaßnahmen sind aus dem Vorgängerprojekt KlikK-Aktiv vorhanden, welches in kleinen Kommunen in Rheinland-Pfalz (2018-2021) durchgeführt wurde.

Das KlikKS-Projekt wird im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefördert und im Verbund von acht Bundesländern umgesetzt. Zur Beteiligung der Gemeinde an dem Projekt ist eine Kooperationsvereinbarung mit der ARGE SOLAR e.V. abzuschließen.

Es entstehen keine direkten Kosten durch die Teilnahme am Projekt KlikKS für die Gemeinde Nalbach. Die Kommune stellt mindestens eine Ansprechperson für Rücksprachen mit der ARGE SOLAR e.V., sowie den Ehrenamtler:innen bereit.

Um Beratung und Beschlussfassung wurde gebeten.

Bürgermeister Lehnert erläuterte kurz die durchgeführten Projekte im Rahmen NaNi. Das Projekt NaNi wäre jetzt beendet und als Anschlussprojekt stünde jetzt das in der Beratungsvorlage ausführlich beschriebene Projekt KlikKS als Schnittstelle für Veranstaltungen und die Unterstützung der Arbeit durch ehrenamtlichen Helfer:innen an.

Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat einstimmig der Weiterführung des begonnenen Projektes unter dem Namen KlikKS entsprechend der Beschlussvorlage zu.

TOP 7. Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

Bürgermeister Lehnert teilte mit, dass bei einem feierlichen Termin in der saarländischen Staatskanzlei der langjährige Vorsitzende des TV Piesbach, Herr Dieter Kaspar, mit der Sportplakette des Saarlandes ausgezeichnet wurde. Im Namen der Gemeinde Nalbach dankte er Herrn Kaspar für 40 Jahre engagiertes, zeitintensives Ehrenamt.

Ende des öffentlichen Teils

Beginn nichtöffentlicher Teil

Ende der Sitzung: 19:01 Uhr

Der Vorsitzende

die Mitglieder

der Schriftführer

(Peter Lehnert)