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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 29/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Amtsgericht Lebach

Beschluss

Terminbestimmung

4 K 20/24  —  04.04.2025

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Donnerstag, 9. Oktober 2025, 13:45 Uhr, im Amtsgericht Lebach, Saarbrücker Straße 10, Saal 24, versteigert werden:

Das im Grundbuch von Nalbach Blatt 3210 eingetragene Grundstück

Der Versteigerungsvermerk wurde am 18.11.2024 in das Grundbuch eingetragen.

Verkehrswert: 158.000,00 €

Die Anschrift des Objekts lautet: 66809 Nalbach, Niedstraße 17

Objektbeschreibung: Grundstück bebaut mit Einfamilienhaus und 2 Garagen

Details – ohne Gewähr: Einfamilienhaus, einseitig angebaut, eingeschossig, unterkellert, Dachgeschoss tlw. ausgebaut 8nicht fertiggestellt), Baujahr ca. 1950, leerstehend zum Zeitpunkt der Begutachtung

KG: Kellerräume, Garage

EG: Flur, Bad, Küche, Essen, Wohnen, Balkon „versetzt“, Schlafen, Kind

Wohnfläche ca. 102 qm

DG: Flur, 2 Zimmer, Nebenraum –insgesamt nicht fertiggestellt- Rohbau

Wohnfläche ca. 25 qm

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vor bezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Bieter haben auf Verlangen im Termin an das Gericht Sicherheitsleistung i.H.v. mindestens 10 % des Verkehrswertes zu leisten. Die Sicherheitsleistung kann neben Bundesbankschecks, durch Kreditinstitute ausgestellte Verrechnungsschecks und Bürgschaft nur noch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (IBAN: DE90 5901 0066 0000 5066 68, BIC: PBNKDEFF590) unter Angabe des Aktenzeichens wirksam geleistet werden. Eine Barleistung ist nicht mehr möglich.

Nähere Angaben zu dem Objekt und weitere Zwangsversteigerungsobjekte im Internet unter

www.zvg-portal.de, www.zv-saar.de und www.immobilienpool.de

Koch
Rechtspflegerin