Gemäß § 8 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) )in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), in Verbindung mit § 3 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878) wird für die am 18. Mai 2025 durchzuführende Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Nalbach ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer (m/w/d/o); für jeden Beisitzer (m/w/d/o) ist eine Stellvertretung (m/w/d/o) zu bestellen.
Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und stellt ggf. die beiden Bewerberinnen/Bewerber für eine Stichwahl fest sowie welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§§ 78 und 79 KWG).
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzerinnen/Beisitzer für die Bildung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Nalbach für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 18. Mai 2025 zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 07. Februar 2025 einzureichen: Gemeinde Nalbach, Wahlamt, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, E-Mail: wahlamt@nalbach.de.