Präambel
Aufgrund der §§ 8, 59, 59a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsblatt S.1074), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Nalbach als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinde Nalbach folgende Polizeiverordnung:
(1) Ergänzend zu den bestehenden Bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthält diese Polizeiverordnung Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Nalbach
| 1. | auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I. S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBI.2023 I Nr. 88), - hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, der Luftraum über dem Straßenkörper sowie die selbstständigen und unselbstständigen Geh- und Radwege, das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung und |
| 2. | in öffentlichen Anlagen |
|
| - hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), gemeindeeigene Schulhöfe, gemeindeeigene Anlagen von Kindergärten, Markt- und Kirmesplätze, Wertstoff-Containerplätze, öffentlichen Toilettenanlagen, Anlagen im Wald (z. B. Waldparkplätze und -hütten), Ufer und Gewässer. |
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen hat sich jeder unter Beachtung der Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
(1) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen sowie deren Ausstattung, insbesondere Verkehrs- und Hinweiszeichen, Verkehrseinrichtungen, Kabelkästen, Denkmäler, Wände, Bäume, Einfriedungen, Masten, Bänke und Pflanzschalen, dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, beschriftet oder besprüht werden. Ebenso ist es untersagt, ohne Gestattung zu plakatieren.
(2) Wer entgegen dem Verbot des Absatzes 1 beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht oder Plakatanschläge anbringt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf den in den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen hingewiesen wird
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte an einem Grundstück hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Gemeindevermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück, an seinem Gebäude oder an seiner Grundstückseinfriedung zu dulden. Private Hinweisschilder an Straßen, insbesondere an Verkehrseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden.
(2) Der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte an einem Grundstück hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel niederzulassen, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Beschimpfungen, Grölen, Anpöbeln, Werfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, Notdurftverrichtungen, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr gefährdet werden.
Das Anpöbeln und Anbetteln von Passanten durch aggressives körpernahes Verhalten und belästigendes Musizieren ist verboten
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an einer höchstens 2 Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese weder Personen noch Tiere schädigen, gefährden, belästigen oder unzumutbar ängstigen.
(2) Den Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Die durch die Hunde verursachten Verunreinigungen sind von den Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Mitnahme von Hunden auf Spielplätzen, Liegewiesen, Sportanlagen, in Badeanstalten, auf Schulhöfen, Friedhöfen, Bestattungsplätzen sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, ist verboten. Dies gilt nicht für behördliche Diensthunde im dienstlichen Einsatz, Assistenzhunde, Jagdhunde im jagdlichen Einsatz, Therapiehunde sowie für Hunde im öffentlichen Einsatz.
(4) Hunde müssen sich im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich des Hundeführers befinden. Sie müssen sofort an die Leine genommen werden, wenn sich Personen oder andere Hunde nähern.
(5) Übermäßiges und andauerndes Bellen von Hunden, das die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße stört oder die Gesundheit anderer schädigt, ist durch den Hundehalter oder den Hundeführer durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr)
(1) Das Füttern von Taubenvögeln/verwilderten Tauben ist verboten. Das Fütterungsverbot umfasst auch das Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann.
(2) Das Füttern von wildlebenden Tieren in öffentlichen Anlagen und deren Gewässern ist verboten, ausgenommen das ordnungsgemäße Füttern von Fischen.
(1) Auf öffentlichen Straßen und auf öffentlichen Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen auch in geringen Mengen (wie beispielsweise Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen, Zigaretten, Verpackungsmaterial) außerhalb von Abfallbehältern verboten.
(2) In öffentlich zugänglichen Abfallbehältern/Papierkörben dürfen keine Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle oder überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt werden. Diese Abfallbehälter sind lediglich zur Aufnahme kleinerer Abfallmengen im Sinne des Absatzes 1 bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer und andere brennende oder glühende bzw. glimmende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier oder andere Wertstoffe dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien montags bis samstags in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr befüllt werden. An Sonn - und Feiertagen ist das Einwerfen verboten. Es ist verboten, Abfälle oder Gegenstände auf oder neben den Sammelbehältern für Wertstoffe abzulagern.
(4) Wer entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 handelt oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(5) Wer Waren zum sofortigen Verzehr anbietet, muss in der Nähe des Verkaufsstandes ausreichend viele Abfallbehälter aufstellen und diese bei Bedarf entleeren. Außerdem hat er im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren und ausgegebenen Verpackungen zu beseitigen.
(1) Bäume, Hecken, Buschwerk und Sträucher an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten des Grundstückes so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt wird. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe, freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken, Buschwerk und Sträucher dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind vom Eigentümer oder dinglich Berechtigten des Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht, so rechtzeitig zu entfernen, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum fallen können.
(1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen (§ 126 Absatz 3 des Baugesetzbuchs).
(2) Die Hausnummer ist an dem Gebäude straßenseitig gut lesbar zu befestigen. Sie ist so anzubringen, dass sie von der am Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche gut lesbar ist. Ist die Hausnummer am Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht deutlich lesbar, so ist sie unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen.
(1) Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bürgersteige ist verboten.
(2) Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
Einfriedungen an Straßen und Anlagen sind unbeschadet ihrer bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Nägel oder spitze bzw. scharfe Gegenstände herausragen. Stacheldrahtzäune zum öffentlichen Verkehrsraum hin sind verboten. Durch Einfriedungen darf die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet, behindert oder verletzt werden.
Motor- und Unterbodenwäsche an Fahrzeugen sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe oder Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund, in Gewässer oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten.
(1) Jeder Besucher einer öffentlichen Anlage hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Jedes Verhalten, das geeignet ist, den Sachwert oder den Erholungswert für andere in unzumutbarer Weise zu mindern, ist untersagt.
(2) Insbesondere dürfen die Anlagen nicht abseits der Wege betreten werden, wenn
| 1. | besondere Anschläge oder Hinweistafeln dies verbieten, |
| 2. | Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen. |
(3) Weiterhin ist verboten:
| 1. | gefährdende Ball- und Bewegungsspiele, insbesondere Skateboard-Fahren und Inline-Skating, es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind; |
| 2. | Eisflächen auf Gewässern, die sich in öffentlichen Anlagen befinden, zu betreten, es sei denn, dass sie behördlich zum Betreten freigegeben worden sind; |
| 3. | das Betreten der Pflanzbeete der öffentlichen Grünanlagen durch Besucher; |
| 4. | das Befahren mit Fahrzeugen ausgenommen motorisierte Krankenfahrstühle, und das Parken sowie Abstellen derselben (ausgenommen Waldparkplätze); |
| 5. | ruhestörendes Lärmen, insbesondere das Abspielen von elektronischen Tonträgern in einer die Öffentlichkeit störenden Lautstärke; |
| 6. | der Aufenthalt von Personen, die nicht Aufsichtspersonen anwesender Kinder sind, auf einem Kinderspielplatz sowie die Benutzung der auf den Kinderspielplätzen oder in den Grünanlagen aufgestellten Spielgeräte durch Personen über 14 Jahre; die Benutzung der Kinderspielplätze sowie der aufgestellten Spielgeräte zu einem anderen als zum vorgesehenen Zweck und nach Anbruch der Dunkelheit; |
| 7. | das Baden in Gewässern, die in gemeindlichen Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen, es sei denn, das Baden ist ausdrücklich zugelassen; |
| 8. | das Übernachten auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten zum Wohnen und Schlafen außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze; |
| 9. | das Reiten im Wald außerhalb von Straßen und Wegen sowie das Reiten auf Straßen und Wegen, die ausdrücklich einer anderen Zweckbestimmung dienen; |
| 10. | das Benutzen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere das Durchführen von Reklameveranstaltungen und das Anbringen von Werbeanlagen. |
(4) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Anschläge darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden, Motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden; Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet.
(1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht.
(2) Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte die Gefahrenstelle absperren. Zuvor ist die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen. Bei unmittelbarer Gefahr oder bei Unerreichbarkeit ist die Ortspolizeibehörde über die erfolgte Absperrung unverzüglich zu unterrichten.
Mülltonnen sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 7:00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen zu entfernen.
Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von § 1 gesichert sein.
Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Gegenständen verboten. Das gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden.
Frisch gestrichene oder gespritzte Gegenstände im Straßenbereich, in Anlagen oder auf angrenzenden Objekten müssen durch ein Schild „Frisch gestrichen“ gekennzeichnet werden, und zwar so lange, wie ein Abfärben möglich ist.
Schranken und sonstige Absperrvorrichtungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen nur von berechtigten bzw. hierzu befugten Personen geöffnet werden. Die Schranken und sonstigen Absperrvorrichtungen sind sofort nach der Durchfahrt ordnungsgemäß zu verschließen
Das Inline-Skaten und das, Skateboard-Fahren auf Fahrbahnen ist verboten; Gleiches gilt für den Betrieb nicht-motorisierter Roller (City-Roller). Erlaubt ist das Fahren auf Gehwegen und Plätzen, die nicht oder nur geringfügig genutzt werden und auf denen Behinderungen und Gefährdungen anderer ausgeschlossen sind und eigens zu diesem Zweck hergerichteten Anlagen.
Das Mitführen von Pech-oder Wachsfackeln bei Umzügen ist verboten. Nach Beendigung des Fackelzuges sind sonstige Fackelreste abzulöschen.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen aufgrund des § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238),
in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgebrannt werden. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerke) außerhalb dieses Zeitraumes ist nur nach Erteilung der Erlaubnis, bei Erlaubnisfreiheit nach Erteilung der Zustimmung, durch die Ortspolizeibehörde und nur im Rahmen der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Sicherheitsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung möglich.
(2) Feuerwerke der Kategorie 2, 3 und 4 dürfen maximal 30 Minuten dauern und müssen spätestens bis 22:00 Uhr, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23:00 Uhr, beendet sein. Darüber hinaus dürfen pyrotechnische Gegenstände ohne Knall-/Blitzknallwirkung an Werktagen nicht vor 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 07:00 Uhr abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-/Blitzknallwirkung dürfen an Werktagen nicht vor 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht vor 9:00 abgebrannt werden. Jeglicher mit dem Feuerwerk verbundener Unrat ist unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Regelung des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt hiervon unberührt.
(4) Das Abbrennen von Pyrotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen, sowie im Sondergebiet „Bierbach/Ziegelei“ im Ortsteil Nalbach ist verboten.
(1) Von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies mit öffentlichen Interessen vereinbar ist.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die für die Zulassung maßgebenden Tatsachen weggefallen sind oder sich geändert haben oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag ist mindestens eine Woche, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, beim Bürgermeister der Gemeinde Nalbach als Ortspolizeibehörde zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 3 Absatz 1 öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen und deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt, beschriftet, besprüht oder ohne Gestattung plakatiert; |
| 2. | entgegen § 4 Absatz 1 das Anbringen von Schildern nicht duldet oder private Hinweisschilder an Straßen ohne Genehmigung anbringt; |
| 3. | entgegen § 4 Absatz 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet; |
| 4. | sich entgegen § 5 zum Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen niederlässt und andere Personen dadurch gefährdet oder in unzumutbarer Weise behindert, belästigt oder verängstigt; |
| 5. | entgegen § 6 Passanten anpöbelt, anbettelt oder durch Musizieren belästigt; |
| 6. | entgegen § 7 Absatz 1 Hunde beim Auslaufen nicht beaufsichtigt und auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde nicht angeleint führt; |
| 7. | entgegen § 7 Absatz 2 Verunreinigungen durch Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen zulässt, ohne die Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen; |
| 8. | entgegen § 7 Absatz 3 Hunde auf Spielplätzen, Liegewiesen, Sportanlagen, in Badeanstalten, Schulhöfen, Friedhöfen, Bestattungsplätzen, sowie in Anlagen der vorschulischen Einrichtungen mitnimmt; |
| 9. | entgegen § 7 Absatz 4 Hunde nicht sofort an die Leine nimmt, wenn sich Personen oder andere Hunde nähern oder es zulässt, dass sich Hunde außerhalb des Sicht- und Einwirkungsbereiches des Hundeführers befinden; |
| 10. | entgegen § 7 Absatz 5 Hunde übermäßig oder andauernd bellen lässt, wodurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße gestört oder die Gesundheit anderer geschädigt wird; |
| 11. | entgegen § 8 Absatz 1 wildlebende Tauben füttert oder Futter ausstreut; |
| 12. entgegen § 8 Absatz 2 wildlebende Tiere füttert; | |
| 13. | entgegen § 9 Absatz 1 Abfälle außerhalb der aufgestellten Abfallbehälter wegwirft; |
| 14. | entgegen § 9 Absatz 2 Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sowie überwachungsbedürftige Abfälle in aufgestellte Abfallbehälter einfüllt; |
| 15. | entgegen § 9 Absatz 3 Sammelbehälter für Altglas, Altpapier oder ähnliche Wertstoffe mit anderen als für ihre Zwecke vorgesehenen Materialien oder außerhalb der festgesetzten Zeiten befüllt oder Abfälle oder Gegenstände auf oder neben Sammelbehältern für Wertstoffe ablagert; |
| 16. | entgegen § 9 Absatz 4 entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 handelt oder hierzu veranlasst und die unverzügliche Beseitigung nicht durchführt; |
| 17. | entgegen § 9 Absatz 5 keine Abfallbehälter aufstellt und leert und seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt; |
| 18. | entgegen § 10 Bäume, Hecken, Buschwerk und Sträucher nicht zurückschneidet beziehungsweise ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig entfernt; |
| 19. | entgegen § 11 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit einer Hausnummer versieht; |
| 20. | entgegen § 12 Absatz 1 feste Auffahrtsrampen einbaut; |
| 21. | entgegen § 12 Absatz 2 bewegliche Rampen nicht unverzüglich nach der Benutzung entfernt; |
| 22. | entgegen § 13 Einfriedungen so anlegt, dass Nägel oder spitze bzw. scharfe Gegenstände herausragen, Stacheldrahtzäune zum öffentlichen Verkehrsraum hin errichtet oder Einfriedigungen errichtet, durch die Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder verletzt werden; |
| 23. | entgegen § 14 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Motor- und Unterbodenwäsche an Fahrzeugen ausführt oder Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Boden, in Gewässer oder das Kanalnetz gelangen können; |
| 24. | entgegen § 15 Absatz 2 Anlagen betritt; |
| 25. | entgegen § 15 Absatz 3 gefährliche Ball- und Bewegungsspiele ausführt, nicht freigegebene Eisflächen oder Pflanzbeete betritt, eine öffentliche Anlage befährt oder beparkt, Tonwiedergabegeräte betreibt oder sich außerhalb der festgesetzten Zeiten auf dem Kinderspielplatz aufhält oder entgegen der festgesetzten Altersgrenze Spielgeräte benutzt oder in Gewässern badet oder im Freien übernachtet oder zum Wohnen oder Schlafen geeignete Einrichtungen aufstellt, im Wald außerhalb von Straßen und Wegen sowie auf Straßen und Wegen reitet, die ausdrücklich einer anderen Zweckbestimmung dienen oder Reklameveranstaltungen durchführt oder Werbeanlagen anbringt; |
| 26. | entgegen § 15 Absatz 4 Wege oder öffentliche Anlagen benutzt; |
| 27. | entgegen § 16 Absatz 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht; |
| 28. | entgegen § 16 Absatz 2 die Gefahrenstelle nicht absperrt und die Ortspolizeibehörde nicht informiert; |
| 29. | entgegen § 17 Mülltonnen nicht rechtzeitig entfernt; |
| 30. | entgegen § 18 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige Gegenstände an Gebäuden befestigt oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert; |
| 31. | entgegen § 19 Gegenstände verbrennt oder Rauch, Dämpfe und Gase von Grundstücken in den Straßenraum einleitet; |
| 32. | entgegen § 20 frisch gestrichene oder gespritzte Gegenstände im Straßenbereich, in Anlagen oder auf angrenzenden Objekten nicht entsprechend kennzeichnet; |
| 33. | entgegen § 21 unberechtigt oder unbefugt Schranken öffnet oder nach der Durchfahrt nicht ordnungsgemäß verschließt; |
| 34. | entgegen § 22 Inline-Skater, Skateboard oder City-Roller fährt; |
| 35. | entgegen § 23 bei Fackelzügen Pech- bzw. Wachsfackeln verwendet und Fackelreste nicht ablöscht. |
| 36. | entgegen § 24 Absatz 1 ohne Erlaubnis bzw. Zustimmung durch die durch die Ortspolizeibehörde pyrotechnische Gegenstände abbrennt; |
| 37. | entgegen § 24 Absatz 2 außerhalb der Erlaubten Zeiten pyrotechnische Gegenstände abbrennt; |
| 38. | entgegen § 24 Absatz 4 in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen sowie im Sondergebiet „Bierbach/Ziegelei“ im Ortsteil Nalbach Pyrotechnik abbrennt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden (§ 63 Absatz 2 SPolG).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Nalbach in Kraft.
Die Geltungsdauer dieser Polizeiverordnung beträgt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 1.September 2004 außer Kraft.