Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Neufassung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, §§ 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in der zurzeit geltenden Fassung, wird in der verlängerten Bilsdorfer Straße nach der Einmündung zum Peter Friedrich Weiher
eine Vollsperrung
eingerichtet. Die Einrichtung erfolgt durch Absperrschranken (VZ. 600). Die Einfahrt von der L337 kommend ist verboten! Der Radverkehr ist von der Sperrung nicht betroffen. Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine eigenmächtige Entfernung der Absperrschranken einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB darstellt, der entsprechend geahndet werden wird.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung des Verkehrszeichens wirksam.