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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 33/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.04.2013 in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den zurzeit geltenden Fassungen, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Ortsteil Nalbach nachfolgendes angeordnet:

"Einrichtung eines absoluten Haltverbot in der Hubertusstraße"

"Ab dem Anwesen Hubertusstraße Haus Nr. 40 bis zur Einmündung Fußbachstraße wird ein absolutes Haltverbot angeordnet."

Dazu ist in der Hubertusstraße Höhe Haus-Nr. 40 das Zeichen 283-10 "Absolutes Haltverbot Anfang, Aufstellung rechts" anzubringen.

Verkehrsverstöße können nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Anordnung wird mit der Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.

Nalbach, den 30.07.2025
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
i.V.
Albert Steinmetz
1. Beigeordneter