Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.04.2013 in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den zurzeit geltenden Fassungen, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Ortsteil Nalbach nachfolgendes angeordnet:
"Einrichtung eines absoluten Haltverbot in der Hubertusstraße"
"Ab dem Anwesen Hubertusstraße Haus Nr. 40 bis zur Einmündung Fußbachstraße wird ein absolutes Haltverbot angeordnet."
Dazu ist in der Hubertusstraße Höhe Haus-Nr. 40 das Zeichen 283-10 "Absolutes Haltverbot Anfang, Aufstellung rechts" anzubringen.
Verkehrsverstöße können nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.