Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.04.2013 in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetztes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den zurzeit geltenden Fassungen, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Ortsteil Nalbach nachfolgendes angeordnet:
"Parken mit Parkscheibe auf dem Hubertusplatz"
"Die Parkdauer auf dem Hubertusplatz wird werktags von 07:00-18:00 Uhr auf max. 2 Stunden festgesetzt."
Dazu sind auf dem Hubertusplatz die Zeichen 314 "Parken", das Zusatzzeichen 1040-32 "Parkscheibe 2 Stunden" und das Zusatzzeichen 1040-31 "werktags 07 - 18 Uhr" anzubringen.
Eine entsprechende gültige Parkscheibe ist auszulegen.
Verkehrsverstöße können nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.