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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 33/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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​​​​​​​Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.04.2013 in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den zurzeit geltenden Fassungen, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Ortsteil Nalbach nachfolgendes angeordnet:

"Parken mit Parkscheibe in der Hubertusstraße bei Haus-Nr. 18 (Beginn) bis Haus-Nr. 36 (Ende)"

"Die Parkdauer in der Hubertusstraße wird werktags von 07:00-18:00 Uhr auf max. 2 Stunden festgesetzt."

Dazu sind in der Hubertusstraße Höhe Haus-Nr. 18 die Zeichen 315-56 "Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)", das Zusatzzeichen 1040-32 "Parkscheibe 2 Stunden" und das Zusatzzeichen 1040-31 "werktags 07 – 18 Uhr" anzubringen.

Höhe Haus-Nr. 36 sind die Zeichen315-57 "Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)", das Zusatzzeichen 1040-32 "Parkscheibe 2 Stunden" und das Zusatzzeichen 1040-31 "werktags 07 – 18 Uhr" anzubringen.

Eine entsprechende gültige Parkscheibe ist auszulegen.

Verkehrsverstöße können nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Anordnung wird mit der Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.

Nalbach, den 30.07.2025
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
i.V.
Albert Steinmetz
1. Beigeordneter