Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 01.04.2013 in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in den zurzeit geltenden Fassungen, wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Ortsteil Nalbach nachfolgendes angeordnet:
"Parken mit Parkscheibe in der Hubertusstraße bei Haus-Nr. 18 (Beginn) bis Haus-Nr. 36 (Ende)"
"Die Parkdauer in der Hubertusstraße wird werktags von 07:00-18:00 Uhr auf max. 2 Stunden festgesetzt."
Dazu sind in der Hubertusstraße Höhe Haus-Nr. 18 die Zeichen 315-56 "Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Anfang)", das Zusatzzeichen 1040-32 "Parkscheibe 2 Stunden" und das Zusatzzeichen 1040-31 "werktags 07 – 18 Uhr" anzubringen.
Höhe Haus-Nr. 36 sind die Zeichen315-57 "Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts (Ende)", das Zusatzzeichen 1040-32 "Parkscheibe 2 Stunden" und das Zusatzzeichen 1040-31 "werktags 07 – 18 Uhr" anzubringen.
Eine entsprechende gültige Parkscheibe ist auszulegen.
Verkehrsverstöße können nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach § 49 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung der Verkehrszeichen wirksam.