Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 01.04.2013, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430) in den zurzeit geltenden Fassungen, wird hiermit anlässlich der diesjährigen Kirmes im Ortsteil Piesbach zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das Parken auf der westlichen Seite der
Litermontstraße von Einmündung Schöngutweg bis Anwesen Litermontstraße Nr. 35 für die Zeit von Freitag, dem 30.08.2024 bis einschließlich Dienstag, 03.09.2024 ein absolutes Haltverbot angeordnet.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.