Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2013, letzte Änderung durch: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 1, Teil 2, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit anlässlich
Einweihung und Übergabe des Mehrgenerationenfeldes mit anschließendem Dorffest im Ortsteil Bilsdorf
zur Aufrechterhaltung und der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere zur Freihaltung eines Rettungsweges bis zum ehemaligen Clubheim Bilsdorf und des Wohngebietes in der "Enzenbachstraße" folgendes angeordnet:
Von Samstag, dem 24. August 2024 ab 08:00 Uhr, bis Sonntag, dem 25. August 2024, bis 08:00 Uhr, wird das Halten in der "Enzenbachstraße" durch Zeichen 283 (Haltverbot) wie folgt verboten:
| • | ab Einmündung "Enzenbachstraße" bis zum ehemaligen Clubheim Bilsdorf rechtsseitig |
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 der Straßenverkehrsordnung vom 06. März 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 367) Ordnungswidrigkeiten und werden gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBL. I, S. 310, 919), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet.