Aufgrund der §§ 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15.Januar 1964 (Amtsblatt S. 682), in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119), hat der Gemeinderat am 05.12.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge | |
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| gegenüber bisher | nunmehr festgesetzt auf |
| EUR | EUR | EUR | EUR |
| a) im Ergebnishaushalt | ||||
| die Erträge | 1.604.600 | 23.450 | 17.747.200 | 19.328.350 |
| die Aufwendungen | 1.112.700 | 104.100 | 19.207.200 | 20.215.800 |
| der Saldo der Erträge und Aufwendungen |
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| -1.460.000 | -887.450 |
| b) im Finanzhaushalt | ||||
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.210.000 | 669.700 | 4.327.850 | 4.868.150 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.853.000 | 903.000 | 8.179.000 | 9.129.000 |
| der Saldo aus Investitionstätigkeit |
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| -3.851.150 | -4.260.850 |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 409.700 | 502.550 | 4.964.450 | 5.371.600 |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 150.000 | 0 | 1.050.000 | 1.200.000 |
| der Saldo aus Finanzierungstätigkeit |
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| 3.914.450 | 4.171.600 |
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe
von — 3.851.150.EUR
auf — 4.260.850 EUR
neu festgesetzt.
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert. |
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe
von — 1.460.000.EUR
auf — 887.450 EUR
neu festgesetzt.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe — 270 v.H.
(Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 440 v.H.
2. Gewerbesteuer — 420 v.H.
Es gilt der vom Gemeinderat am 09.November 2023 beschlossene Stellenplan mit den am 06. Juni 2024 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.
Der bisherige Inhalt des § 8 der Haushaltssatzung wird nicht geändert.
2. Die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wurde am 10.12.2024 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt.
Die Genehmigung vom 29.07.2025 hat folgenden Wortlaut:
„Im Rahmen der 1.Nachtragshaushaltssatzung 2025 der Gemeinde Nalbach genehmige ich
| - | gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für das Jahr 2025 in Höhe von 4.260.850 € |
| - | Meine am 08.02.2024 im Rahmen des Doppelhaushaltes 2024/2025 der Gemeinde Nalbach gemäß § 92 Abs.2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) erteilte Genehmigung des Gesamtbetrages der Kredite für Investitionen für das Jahr 2025 in Höhe von 3.851.150 € wird hiermit aufgehoben. |
| - | Meine ebenfalls am 08.02.2024 im Rahmen des Doppelhaushaltes 2024/2025 der Gemeinde Nalbach gemäß § 91 Abs.4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) erteilte Genehmigung des genehmigungspflichtigen Teils der Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2025 in Höhe von 3.169.000 € gilt unverändert fort.“ |
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 25.08.2025 auf Zimmer 2.04 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus.
Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten.
Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.