Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung vom 01.04.2013, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430) in den zurzeit geltenden Fassungen, wird hiermit aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs anlässlich der diesjährigen Kirmes im Ortsteil Piesbach zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das Parken auf der westlichen Seite der Litermontstraße von Einmündung Schöngutweg bis Anwesen Litermontstraße Nr. 35 für die Zeit von Freitag, dem 29.08.2025 bis einschließlich Dienstag, 02.09.2025 ein absolutes Haltverbot angeordnet.
Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Verstöße dagegen sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG. Sie können mit einer Geldbuße geahndet werden.