In letzter Zeit wurde vermehrt Beschwerde darüber geführt, dass Bürger/innen an ihren Anwesen Überwachungskameras angebracht haben. Die Kameras sind dabei in Richtung Bürgersteig vor den Anwesen gerichtet und geeignet, den öffentlichen Bereich zu überwachen. Dies ist nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben nicht erlaubt.
Eine illegale Videoüberwachung verletzt das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) aller Personen, die an dem jeweiligen Anwesen vorbeigehen, bzw. bei Mehrfamilienhäusern, den gemeinsamen Eingangsbereich nutzen oder sich in diesem öffentlichen Bereich aufhalten.
Eine Überwachung des genannten öffentlichen Bereiches verstößt außerdem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983) sowie gegen die Verordnung der Europäischen Union zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema ist eindeutig. Der Bundesgerichtshof urteilte bereits 2010 (BGH, Urt. v. 16.03.2010 - VI ZR 176/09), dass bei privater Videoüberwachung die Kamera weder den angrenzenden öffentlichen Bereich erfassen darf, noch benachbarte Privatgrundstücke.
Selbst ein gemeinsamer Zugang zu Privatgrundstücken darf nicht überwacht bzw. gefilmt werden. Dies gilt sogar schon dann, wenn Betroffene eine Videoüberwachung auch nur ernsthaft befürchten müssen. Dies würde auch schon in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Nachbarn eingreifen. Laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen bereits sogar Kameraattrappen, die auf ein fremdes Grundstück gerichtet sind, eine Rechtsverletzung dar, weil selbst solche Attrappen einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen.
Ich weise alle Grundstückseigentümer ausdrücklich darauf hin, dass die Überwachungskameras oder Kameraattrappen an ihren Anwesen in Richtung öffentlichem Verkehrsraum angebracht haben, diese Überwachungseinrichtungen unverzüglich zu entfernen, damit Ihnen ein rechtliches Verfahren erspart bleibt. Sofern Sie den persönlichen Bereich Ihres Grundstückes überwachen wollen, müssen Sie darauf, beispielsweise durch ein Hinweisschild, hinweisen, um nicht die gesetzlichen Persönlichkeitsrechte der Personen, die ihr Grundstück betreten wollen, zu verletzen.