über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach, am Donnerstag, dem 14.09.2023, um 19:00 Uhr im Sitzungssaal „ehemalige Turnhalle“ im Ortsteil Nalbach.
Der Vorsitzende, Bürgermeister Peter Lehnert, eröffnete um 19:00 Uhr die Sitzung und stellte fest, dass sie ordnungsgemäß einberufen und bekanntgemacht wurde.
Der Gemeinderat besteht aus 27 Mitgliedern. Es waren 20 Mitglieder anwesend.
Somit war Beschlussfähigkeit gem. § 44 KSVG gegeben.
Der Vorsitzende bat um Änderung der vorliegenden Tagesordnung:
Neuer Punkt:
Als neuen TOP 16) Zuschussantrag Feuerwehr Bilsdorf – neue Küche Feuerwehrgerätehaus
Wegfall ehem. TOP 12 b) Kündigung Pachtvertrag im OT Piesbach – weitere Nutzung der Fläche {{gt}} zurück in den OR Piesbach zur Beratung
Der geänderten Tagesordnung stimmte der Gemeinderat einstimmig zu!
Tagesordnung:
| a) öffentlicher Teil | ||
| 1) | Aktueller Sachstand Windenergie | |
| 2) | Bauleitplanung Nalbach Aufstellungsbeschluss des BBP „In den Schmittgärten“ Nr. 233 im OT Nalbach | |
| 3) | Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Nalbach durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saarlouis | |
| 4) | Gründung AGFK Saarland (Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundl. Kommunen) | |
| 5) | Wahlen 2024 | |
| a.) | Festlegung der Wahlbereiche für die Kommunalwahl | |
| 6) | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen | |
| b) nichtöffentlicher Teil | ||
| 7) | Baukonzession Windenergieanlagen Piesbach | |
| 8) | Antrag auf Gewerbesteuererlass | |
| 9) | Personalangelegenheiten | |
| a.) | Einstellung Reinigungsdienst |
| b.) | Stellenausschreibung Leitung Stabstelle I |
| 10) | Sportplatz Piesbach | |
| 11) | Bestattungswald Litermont | |
| 12) | Grundstücks- / Pacht- / Mietangelegenheiten / Vorkaufsrechte | |
| a.) | Änderung des Pachtvertrages im OT Bilsdorf |
| b.) | Pachtverträge PoP Deutsche Glasfaser |
| c.) | Verlängerung einer Baufrist |
| 13) | Landesentwicklungsplan – Information der Verwaltung | |
| 14) | Ersatzbeschaffung Atemschutzprüfgerät Feuerwehr Nalbach | |
| 15) | Kooperationsvertrag Nalbach / Saarlouis (IKZ) | |
| 16) | Zuschussantrag Feuerwehr Bilsdorf – neue Küche Feuerwehrgerätehaus | |
| 17) | Mitteilungen, Anfragen, Anregungen | |
Öffentlicher Teil:
| TOP 1. | Aktueller Sachstand Windenergie |
Bürgermeister Lehnert berichtete vom durchgeführten Verfahren, auf Basis einer EU-weiten Ausschreibung. Dieses Verfahren, das er als neutral, ergebnissoffen und transparent bezeichnete, wurde durch einen Rechtanwalt und ein renommiertes Projektierungsbüro fachlich begleitet. Im Verfahren wurden viele Kriterien festgelegt, die letztlich in einem Punktesystem zur Auswertung endeten. Das festgestellte Ranking als Ergebnis unter den Bewerbern war eindeutig, erläuterte Lehnert.
Albert Steinmetz (SPD) bestätigte ein korrektes Verfahren, in dem die Belange der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wurden. Eine jederzeit nachvollziehbare Matrix habe dazu gedient, ein sauberes Verfahren mit einem letztlich eindeutigen Ergebnis durchzuführen. Heute werde man nachher im nichtöffentlichen Teil als nächsten Schritt des Verfahrens, die Vergabe der Baukonzession in geheimer Abstimmung ohne Weisung des Fraktionszwanges durchführen. Es wäre wichtig zu sagen, dass jedes Fraktionsmitglied nach seinem Gewissen heute entscheide. Vergaben werden immer im nichtöffentlichen Teil durchgeführt aus diesem Grund erfolge dies auch so bei der Baukonzession.
Auch Heribert Grill (CDU) berichtete von einem transparenten Verfahren, das heute im nächsten Schritt mit der Vergabe der Baukonzession fortgeführt werde. Es gab ein klares Ergebnis, dass von Seiten des beauftragten Projektbüros ausführlich dokumentiert wurde. Heute stimme jedes Ratsmitglied frei und nach seinem / ihrem Gewissen in geheimer Wahl ab, um u. a. Indiskretion zu vermeiden.
Informationspunkt!
TOP 2. Bauleitplanung Nalbach, OT Nalbach, Aufstellungsbeschluss des BBP „In den
Schmittgärten„Nr. 233 im OT Nalbach
Wesentliches Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, den vorhandenen Bestand planungsrechtlich abzusichern (Wohnen, Friseur, Gartenbauunternehmen). Neben der Bestandnutzung sollen weiterhin die Nutzungen möglich sein, die im Rahmen eines Angebotsbebauungsplanes gemäß Festsetzungskatalog zulässig sind.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nalbach bereits als gemischte Baufläche dargestellt.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Fläche im Innenbereich handelt, auf die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zutreffen, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB können im beschleunigten Verfahren Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen („Bebauungspläne der Innenentwicklung“). Gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 kann von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung sind ebenfalls nicht erforderlich.
| 1. | Der Rat der Gemeinde Nalbach beschließt in seiner Sitzung gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der aktuell gültigen Fassung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 233 „In den Schmittgärten“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. |
| Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und TÖB gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. |
| 2. | Der Beschluss über die Einleitung des Satzungsverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Beschlussvorschlag Bebauungsplan:
Entwurfsannahme/Billigung
Der Rat der Gemeinde Nalbach billigt den vom Planungsbüro agstaUMWELT GmbH ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung und gibt ihn für das Verfahren frei.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der aktuell gültigen Fassung ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 233 „In den Schmittgärten“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und parallel an der öffentlichen Auslegung zu beteiligen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekannt zu machen.
Bürgermeister Lehnert und Ortsvorsteher Steinmetz (SPD) berichteten von der stattgefundenen Beratung im Nalbacher Ortsrat, der dem Aufstellungsbeschluss am 18.07.2023 vollinhaltlich zugestimmt hat.
Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat einstimmig zu.
TOP 3. Prüfung der Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Nalbach durch
das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saarlouis
Der Gemeinderat wählte bei einer Enthaltung das Mitglied Manfred Krein (CDU) zum Vorsitzenden, da Bürgermeister Lehnert wegen Befangenheit bei diesem Tagesordnungspunkt die Sitzungsleitung abgeben muss!
Erläuterung
Die Gemeinde Nalbach hat gemäß § 99 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zum Schluss eines Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Nach § 101 Abs. 1 S.1 KSVG legt der Bürgermeister den Jahresabschluss dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses hat der Gemeinderat Nalbach gem. § 48 KSVG i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 5 der Geschäftsordnung einen Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Der Jahresabschluss ist gem. § 101 Abs. 1 S. 3 KSVG in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs. 1 KSVG dahingehend zu prüfen,
| • | ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen sowie |
| • | die sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind und |
| • | beim Jahresabschluss der Haushaltsplan eingehalten ist. |
Auf der Grundlage der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Saarlouis und der Gemeinde Nalbach vom 24. April 1991, betreffend die Übertragung der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses, wurde die Jahresrechnung der Gemeinde Nalbach für das doppische Haushaltsjahr 2018 vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saarlouis (RPA) geprüft.
Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasste die Bilanz, die Ergebnis- und Finanzrechnung, die Teilrechnungen, den Anhang sowie die Anlagen zum Jahresabschluss. Dabei wurde die Prüfung so durchgeführt, das auch Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden.
Das Rechnungsprüfungsamt kommt nach erfolgter Prüfung in seinem Abschlussbericht zu folgendem Ergebnis:
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach Beurteilung des Kreisrechnungsprüfungsamtes aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen.
Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Nalbach und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird zur Erfüllung des vorstehend benannten Prüfungsauftrages der Jahresabschluss 2018 der Gemeinde Nalbach übergeben.
Zu beachten ist nach § 101 Abs. 1 S. 5 KSVG das ehrenamtliche Beigeordnete, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, im Rechnungsprüfungsverfahren – also bei der Abstimmung über die Jahresrechnung im Rechnungsprüfungsausschuss sowie im Gemeinderat, kein Stimmrecht haben.
Aufgrund des § 101 Abs. 1 S. 4 KSVG gilt für den Ausschussvorsitz die Regelungen des § 42 Abs. 3 KSVG analog. Danach muss bei Sitzungen, in denen über den Jahresabschluss beraten wird, der Ausschuss bzw. der Gemeinderat für diesen Tagesordnungspunkt eine/n besondere/n Vorsitzende/n bestellen.
Der Prüfungsbericht des Kreisrechnungsprüfungsamtes über den Jahresabschluss 2018 ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss spricht gegenüber dem Gemeinderat die Empfehlung aus, gemäß § 101 Abs. 2 KSVG den Jahresabschluss 2018 einschließlich der Schlussbilanz mit der Bilanzsumme in Aktiva und Passiva im Betrag von 68.029.590,25 € und den Jahresüberschuss in Höhe von 831.086,14 € zum 31.12.2018 festzustellen und ihm damit Rechtskraft zu verleihen.
2. Dem Gemeinderat wird empfohlen gemäß § 101 Abs. 2 S. 2 KSVG in einem gesonderten Beschluss folgendem Personenkreis die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilen:
| • | dem Bürgermeister der Gemeinde Nalbach, Herrn Peter Lehnert, |
| • | dem Ersten Beigeordneten der Gemeinde Nalbach, Herrn Christian Weber |
| • | dem Beigeordneten der Gemeinde Nalbach, Josef Mees |
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat ferner, den Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 831.086,14 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der Vorsitzende Manfred Krein (CDU) teilte mit, dass bis zum heutigen Tage keine Fragen an ihn bzw. an den Kämmerer Thorsten Ewen gestellt wurden. Er fragte in die Runde, ob es Fragen geben würde. Dies war nicht der Fall.
Tobias Brissier lobte in diesem Zusammenhang das Fachamt für die voranschreitenden Abschlüsse. Er zollte seine hohe Anerkennung für die damit betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Der Vorsitzende ließ über die notwendigen Beschlüsse abstimmen:
1. Der Gemeinderat stellt gemäß § 101 Abs. 2 KSVG den Jahresabschluss 2018 einschließlich der Schlussbilanz mit der Bilanzsumme in Aktiva und Passiva im Betrag von 68.029.590,25 € und den Jahresüberschuss in Höhe von 831.086,14 € zum 31.12.2018 festzustellen und ihm damit Rechtskraft zu verleihen.
Einstimmige Zustimmung!
2. Dem Gemeinderat erteilt gemäß § 101 Abs. 2 S. 2 KSVG in einem gesonderten Beschluss folgendem Personenkreis die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilen:
| • | dem Bürgermeister der Gemeinde Nalbach, Herrn Peter Lehnert, |
| • | dem Ersten Beigeordneten der Gemeinde Nalbach, Herrn Christian Weber |
| • | dem Beigeordneten der Gemeinde Nalbach, Josef Mees |
Einstimmige Zustimmung!
3. Der Gemeinderat beschließt, den Jahresüberschuss des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 831.086,14 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Einstimmige Zustimmung!
Bürgermeister Lehnert übernahm wieder die Sitzungsleitung!
Bürgermeister Lehnert dankte in diesem Zusammenhang dem Amtsleiter, Herrn Gemeindeamtsrat Thorsten Ewen und seinem Team, neben ihm bestehend aus Herrn Zimmer, Frau Kiefer und Frau Nau für die hervorragende Arbeit zur schnellen Realisierung der Jahresabschlüsse. Erstmals haben die Planzahlen in 2018 mit dem realisierten, umgesetzten Haushaltszahlen einen sehr hohen Grad der Übereinstimmung in der Realisierung, Das bestätigt die gute Grundlage der Zahlen für die Planung und bringt eine hohe Grundsicherheit in unruhigen Zeiten für unsere gemeinsame Arbeit, betonte Lehnert. Er dankte auch Dr. Martin Wörner für seine Mitarbeit.
TOP 4. Gründung AGFK Saarland (Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen)
Sachverhalt
Als wichtige Akteure und Akteurinnen der kommunalen Radverkehrsförderung haben sich bundesweit die Arbeitsgemeinschaften fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) etabliert. In einer AGFK schließen sich Gemeinden, Städte und Landkreise zusammen, um gemeinsam den Radverkehr zu fördern und den Radverkehrsanteil in ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihrem Landkreis zu erhöhen. Die gängigste Rechtsform ist hierbei ein eingetragener Verein mit Geschäftsstelle.
Durch eine AGFK entsteht ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern. Eine AGFK bildet zudem eine wichtige Interessenvertretung gegenüber Bund und Land, kann Fortbildungen initiieren und Veranstaltungen und Kampagnen organisieren. Zudem ermöglicht sie ihren Mitgliedern einen besseren Zugang zu Fördermitteln durch eine entsprechende Beratung.
Auf Initiative des saarländischen Mobilitätsministeriums (vormals Verkehrsministerium) und in Abstimmung mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Landkreistag Saarland wurde 2020 der Prozess zur Gründung einer AGFK im Saarland angestoßen. Seitdem wurde in mehreren Sitzungen, sowohl auf Arbeitsebene als auch unter Beteiligung der Verwaltungsspitzen, die Ziele und Aufgaben einer AGFK im Saarland festgelegt und eine Satzung für den zu gründenden Verein erarbeitet.
Die Gründung der AGFK SL soll im Frühjahr 2023 erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen
Mit der Mitgliedschaft in der AGFK SL werden jährlich Beiträge fällig, die sich an der Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen der/des jeweiligen Gemeinde, Stadt, Landkreises / Regionalverbandes orientiert:
| - | Bis 10.000 EW: | 500 € |
| - | 10.001 – 20.000 EW: | 1.000 € |
| - | 20.001 – 50.000 EW: | 1.500 € |
| - | {{gt}} 50.000 EW sowie Landkreise: | 2.000 € |
Die endgültigen Mitgliedsbeiträge werden im Rahmen der Gründungssitzung des Vereins durch die Gründungsmitglieder festgelegt.
Finanzielle Mittel zur Begleichung dieser Mitgliedsbeiträge stehen über [den Haushaltstitel / die Buchungsstelle XYZ] zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
[Der Gemeinderat / der Stadtrat / der Landkreistag / die Regionalversammlung] beschließt den Beitritt [der Gemeinde / der Stadt / des Landkreises / des Regionalverbandes] zu der noch zu gründenden Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen im Saarland (AGFK-SL) und die damit einhergehende Mitgliedschaft in dem zugehörigen Verein.
[Der Gemeinderat / der Stadtrat / der Landkreistag / die Regionalversammlung] beschließt, den in der Vereinssatzung der AGFK SL festgelegten Pflichten nachzukommen, den Radverkehr in [der Gemeinde / der Stadt/ dem Landkreis / dem Regionalverband] zu fördern und die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu begleichen.
Als Ansprechpartner/in (Radverkehrsbeauftragte/r) wird [Frau / Herr XYZ] benannt.
Bürgermeister Lehnert erläuterte ausführlich die vorliegende Beratungs- und Beschlussvorlage und bat um Zustimmung zum Beitritt zum AGFK. Er merkte an, dass er am Tag der Unterzeichnung des Gründungsvertrages urlaubsbedingt durch den Ersten Beigeordneten der Gemeinde Nalbach Albert Steinmetz vertreten werden müsste. Die Gemeinde Nalbach erhoffe sich bei zukünftigen Projekten den Radverkehr betreffend eine bevorzugte Antragsbehandlung und eine hohe Bezuschussung der notwendigen Projekte, merkte Peter Lehnert an.
Heribert Grill (CDU) teilte mit, dass er sich durch die Teilnahme am Arbeitskreis den notwendigen Lückenschluss am Gähn erhoffe. Ferner erwarte er Impulse und neue Ideen, um weitere Lücken im Radwegenetz in und um unsere Gemeinde zu schließen. Die CDU-Fraktion stimme hier zu, betonte Grill.
Albert Steinmetz (SPD) teilte mit, dass er sehr gerne morgen die Gemeinde dort vertreten werde und auch von Seiten seiner Fraktion käme grünes Licht zum Beitritt.
Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat dem Beitritt zur AGFK-SL und der Unterzeichnung des Vertrages durch den Ersten Beigeordneten Albert Steinmetz zu.
TOP 5. Wahlen 2024
a.) Festlegung der Wahlbereiche für die Kommunalwahl
Erläuterung
Nach Festlegung des Wahltermines für die Europawahlen auf Sonntag, den 09. Juni 2024, wurde seitens des Innenministeriums mitgeteilt, dass die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen (Gemeinde- und Stadtratswahlen, Orts- und Bezirksratswahlen, Kreistagswahlen und die Wahl der Regionalversammlung) auch an diesem Tag stattfinden werden.
Nach § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) ist das Gebiet der Gemeinde Nalbach (Wahlgebiet) vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche einzuteilen. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile umfassen.
§ 4 – KWG Einteilung des Wahlgebiets
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.
(3) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
Enthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind 2/3 der dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze gem. § 41 Abs. 2 KWG auf die Wahlbereiche zu verteilen.
Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.
Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hatte bereits bei der letzten Kommunalwahl mit Schreiben vom 16.03.2018 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2008 hingewiesen, das sich mit der Frage der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber im Zusammenhang mit der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche befasst.
Danach wären bei der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche annähernd gleich große Wahlbereiche zu bilden. Jeder Wahlbereich soll eine möglichst gleich große Anzahl von Einwohnern (Wahlberechtigten) erfassen.
Eine Teilung von einzelnen Ortsteilen hierzu ist nicht sinnvoll und auch nicht vorgesehen.
Gem. § 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) wurden die allgemeinen Wahlbezirke der Gemeinde Nalbach bisher nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wurde.
Inwieweit die bisher vorgenommene Einteilung gegen die im Urteil des Jahres 2008 formulierten Vorgaben verstößt, kann seitens der Gemeinde Nalbach derzeit nicht eingeschätzt werden.
Für die vergangenen Kommunalwahlen wurden die Wahlbereiche wie folgt gebildet:
| Wahlbereich | Bezeichnung | Wahlberechtigte 2019 | Wahlberechtigte Stand Juli 2023 |
| 1 | Nalbach | 3228 | 3220 |
| 2 | Piesbach | 1760 | 1780 |
| 3 | Körprich | 1655 | 1604 |
| 4 | Bilsdorf | 972 | 910 |
Der Gemeinderat Nalbach hatte in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 mehrheitlich beschlossen, keine Wahlbereiche zusammenzulegen und das Wahlgebiet der Gemeinde Nalbach auch bei der Kommunalwahl 2019 unverändert zu belassen.
Hinweis:
An der Anzahl der zu verteilenden Gesamtsitze, die auf die einzelnen Parteien zu verteilen sind, würde sich nach einer evtl. Änderung der Wahlbereiche allerdings nichts ändern.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses zu folgen und - die Einteilung der Wahlbereiche der
Gemeinde Nalbach analog derEinteilung bei der Kommunalwahl 2019 wie folgt zu belassen:
| Wahlbereich | Bezeichnung |
| 1 | Nalbach |
| 2 | Piesbach |
| 3 | Körprich |
| 4 | Bilsdorf |
Oder- die Einteilung Wahlbereiche der Gemeinde Nalbach für dieKommunalwahl 2024 wie folgt vorzunehmen:- je nach Beschlusslage
Um Beratung und Beschlussfassung wurde gebeten.
Dr. Martin Wörner erläuterte, dass die Verwaltung vorschlage, die Wahlbezirke wie in 2019 so zu belassen.
Nach kurzer Beratung stimmte der Gemeinderat einstimmig der vorgeschlagenen Festlegung der Wahlbezirke zu.
TOP 6. Mitteilungen, Anfragen, Anregungen
Manfred Krein (CDU) ging auf einen Bericht im Primsboten ein. Darin wurde über die Feststellung von Kameras berichtet, die in den öffentlichen Verkehrsraum gerichtet sind. Krein wollte wissen, wer von Seiten der Gemeinde dies überwache.
Bürgermeister Lehnert teilte mit, dass die Gemeindeverwaltung hier auf Hinweise reagiert hätte.
Dieter Görg (CDU) sprach den Piesbacher Sportplatz an und bat die Verwaltung um Information.
Bürgermeister Lehnert erläuterte kurz im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten über den Sachstand. Er erinnerte an die bekannt großen Probleme hinsichtlich der Arbeitsleistung der ausführenden Firma. Gut wäre es nach den bisherigen Erfahrungen gewesen, dass die Gemeinde auch diesmal mit Projektsteurern gearbeitet hätte, die die Schäden ausführlich dokumentiert hatten. Fakt wäre, dass die neue Rinne deutlich schlechter als die alte wäre. Die Gemeinde habe sich im Verfahren einen Rechtsbestand genommen, der ein gutachterliches Schiedsverfahren in Absprache mit der Gegenseite in die Wege geleitet hätte. Diesen Schiedsspruch müsse man jetzt abwarten, bat Lehnert. Wir hoffen auf jeden Fall auf den Austausch der kompletten neu verlegten Rinne, merkte der Bürgermeister an.
Ende öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Ende der Sitzung: 20:32 Uhr
Der Vorsitzende | Die Mitglieder | Der Schriftführer |