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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 37/2022
Amtl. Bekanntmachungen
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Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nalbach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 534) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 08.09.2022 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung erlassen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Die Gemeinde Nalbach erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Nalbach gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Neben dem/der Hundehalter/in haftet der/die Eigentümerin für die Steuer als Gesamtschuldner/in.

(5) Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwe-cken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d.h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen gemeinsam)

a) für ersten Hund 78,00 EURO jährlich,

b) für den zweiten Hund 156 EURO jährlich

c) für den dritten und jeden weiteren Hund 196 EURO jährlich,

d) für gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland beträgt die Steuer 480 EURO für jeden Hund pro Jahr.

Hunde, die von der Steuer nach § 3 befreit sind, sind nicht in die Berechnung des Steuersatzes für weitere zu versteuernde Hunde einzubeziehen.

Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt. Werden nebengefährlichen Hunden auch andere Hunde gehalten, werden die anderen Hunde vorrangig berücksichtigt.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind die in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 (Amtsbl. S. 2996) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hunde.

§ 3

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Nalbach aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt

1.

für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt.

2.

für Melde-, Schutz-, Jagd- und Fährtenhunde, die die für diese Hundearten von der entsprechenden Fachgruppe vorgeschriebenen Prüfungen mit mindestens der Wertnote „genügend“ oder die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des Zeugnisses nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, die am Antragstag länger als ein Jahr zurückliegen, werden nicht anerkannt.

3.

für Hunde, die der Halter/in aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für sechs Monate erteilt beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wurde.

(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt.

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind.

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

(3) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) erhalten sowie von diesen Personen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

§ 5

Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der jeweils erforderlichen Nachweise bei der Gemeinde zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Der Antrag ist für jeden Festsetzungszeitraum neu zu stellen.

(3) Über die erfolgte Befreiung oder Ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuerbefreiung oder - ermäßigung gilt nur für die Halter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder -befreiung entfallen.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monates, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder- wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

In dem Steuerbescheid kann auch seine Geltung für Folgejahre bestimmt werden. In diesem Fall wird im Bescheid angegeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Hundesteuer jeweils fällig wird. Wenn sich Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, werden neue Bescheide erlassen.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

§ 8

Sicherung, Überwachung und Beitreibung der der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Gemeinde händigt dem Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes eine Hundesteuermarke aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner

Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar

befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro ausgehändigt. Satz 2 bis 5 gelten, sofern eine andere Person als der Hundehalter den Hund umherlaufen lässt, auch für diese Person.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(5) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Auskunft der ihnen von der Gemeindeverwaltung (Steueramt) oder den von ihr Beauftragten vorgelegten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Hundehalter/in entgegen § 1 Abs. 5 Satz 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt,

2.

als Hundehalter/in entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,

3.

als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, als Hundehalter oder sonstige Person entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt

4.

als Hundehalter/in oder sonstige Person entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt oder die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hunde andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5.

als Grundstückseigentümer/in, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber/n, Betriebsleiter/in oder deren Stellvertreter/in entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

6.

als Grundstückseigentümer/in, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber/in, Betriebsleiter/in oder deren Stellvertreter/in sowie als Hundehalter/in entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10

Geltung des Kommunalabgabegesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KSG in der jeweils geltenden Fassung und - soweit diese nach dem KAG anwendbar sind - die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Neufassung der Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hundesteuersatzung der Gemeinde Nalbach vom 19.11.2015 außer Kraft.

Nalbach, den 09.09.2022
Der Bürgermeister
(Lehnert)

Gemäß § 12 Abs. 6 S.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Nalbach, den 09.09.2022
Der Bürgermeister
(Lehnert)