zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Bilsdorf vom 06.06.1983, geändert durch Satzungen vom 12.12.1985, 10.07.1992 und 28.01.2002, jeweils genehmigt durch den Landrat in Saarlouis - Untere Jagdbehörde -, zuletzt am 13.05.2002.
Aufgrund des Beschlusses in der Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Bilsdorf am 19.03.2024 wurde folgende Änderungssatzung erlassen:
§ 01 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Aufsichtsbehörden sind der Landrat des Landkreises Saarlouis als „Untere Jagdbehörde“ sowie der Minister für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als „Oberste Jagdbehörde“.
§ 02 Mitgliedschaft erhält folgenden Absatz 3:
(3) Eigentumsveränderungen hat der Jagdgenosse dem Jagdvorsteher schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 03 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke erheben.
§ 04 erhält folgende Fassung:
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. der Jagdvorsteher als Jagdgenossenschaftsvorstand
2. die Genossenschaftsversammlung
3. der Genossenschaftsausschuss
§ 09 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht mittels Vollmacht durch sein volljähriges Kind, seinen Ehegatten, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen anderen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Jagdgenossen, der derselben Jagdgenossenschaft angehört, ausüben lassen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen oder amtlichen Beglaubigung. Jeder Bevollmächtigte kann höchstens drei Jagdgenossen vertreten.
§ 09 erhält folgenden Absatz 4:
(4) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte.
§ 11 Absatz 2 erhält folgenden erhält folgenden letzten Satz:
Der Beschluss ist der Genossenschaftsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
Genehmigt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Jagd und zum Wildmanagement (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) vom 27.05.1998