Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2013, letzte Änderung durch Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit anlässlich der
„Kappensitzung des Karnevalverein „Die Faasendbozen“ Nalbach e. V.
am Freitag, den 02. Februar 2018 um 19.11 Uhr
zur Aufrechterhaltung und der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere zur Freihaltung eines Rettungsweges bis zur Litermonthalle und des Wohngebietes in der Josefstraße und Umgebung folgendes angeordnet:
Von Freitag, dem 02. Februar 2018, ab 12.00 Uhr, bis Samstag, dem
03. Februar 2018, 07.00 Uhr, wird das Halten in folgenden Straßen durch Zeichen 283 (Haltverbot) wie folgt verboten:
a) „komplette Josefstraße“ ab Einmündung Fußbachstraße bis Burgstraße rechtsseitig und Burgstraße bis Einmündung Fußbachstraße rechtsseitig
b) „Josefstraße Zufahrt zur Litermonthalle“, auf beiden Straßenseiten von Einmündung Josefstraße bis zur Litermonthalle.
c) „Fußbachstraße“ ab Hubertusstraße bis Einfahrt Marienstraße rechtsseitig
Des Weiteren wird für den o. g. Zeitraum die „Fußbachstraße“ ab der Hubertusstraße bis zur Einmündung Marienstraße als Einbahnstraße ausgewiesen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 der Straßenverkehrsordnung vom 06. März 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 367) Ordnungswidrigkeiten und werden gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBL. I, S. 310, 919), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet.
Nalbach, den 19. Januar 2018
DER BÜRGERMEISTER
als Ortspolizeibehörde
(Lehnert)