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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 4/2023
Seite 5
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Dauerbescheide Steuern ab 2023

Steuer- und Abgabenbescheide für Grundsteuer B und Grundsteuer A, Landwirtschaftskammerbeiträge und Hundesteuer werden ab 2023 als Dauerbescheide erneut zugestellt

Die Steuer- und Abgabenbescheide für Grundsteuer A und B, Landwirtschaftskammerbeiträge und Hundesteuer werden im Jahr 2023 erneut als sogenannte Dauerbescheide zugestellt, d.h. Sie erhalten nur noch dann einen neuen Bescheid, wenn sich etwas steuerrechtlich Relevantes ändert.

Dies kann aufgrund von Veränderungen der Grundlagenbescheide des Finanzamtes z.B. durch Änderungen des Messbetrages, durch Eigentumswechsel oder durch Veränderung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde erforderlich sein. Bei der Hundesteuer ist ein neuer Bescheid erforderlich, wenn sich die Höhe der Hundesteuer ändert oder wenn Sie einen oder mehrere Hunde an- oder abmelden.

Ansonsten bleibt der Ihnen jetzt zugestellte Bescheid über die Folgejahre rechtswirksam.

Für eventuell benötige Zweitausfertigungen der Bescheide wird nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Nalbach zukünftig eine Gebühr von 2,50 € je Bescheid erhoben.

Für Sie und uns ändert sich mit Ausnahme dessen, dass wir Ihnen nicht mehr jährlich einen neuen Steuerbescheid erstellen und zustellen nichts. Die jährlichen Fälligkeitstermine sind unten auf dem Bescheid aufgeführt und sollten eingehalten werden.

Fälligkeitstermine für die Grundsteuer A, Grundsteuer B, Landwirtschaftskammer und Hundesteuer sind:

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 eines jeden Jahres.

Bei allen Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die Steuern und Abgaben zu den im Dauerbescheid aufgeführten Fälligkeitsterminen abgebucht. Diejenigen, die ihre Steuerlasten per eigener Überweisung ausgleichen, bitten wir zu den Fälligkeitsterminen die in den Bescheiden 2023 aufgeführten Beträge rechtzeitig unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

Um die Zahlungstermine nicht zu verpassen wird empfohlen, der Gemeindekasse Nalbach ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Diese sind den Bescheiden entsprechend beigefügt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass für jedes einzelne Steuerobjekt ein SEPA-Mandat erteilt werden muss.

Der Bürgermeister

Peter Lehnert