Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Neufassung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, §§ 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in der zurzeit geltenden Fassung, wird anlässlich eines Umzuges mit Möbeltransport folgendes angeordnet:
„Im Gemeindebezirk Nalbach wird am 30.11.2022 in der Zeit zwischen 06.00 - 18.00 Uhr ein Haltverbot im Bereich des Anwesens Hubertusstraße 36 festgesetzt.“
Diese Anordnung wird mit der Anbringung des Verkehrszeichens wirksam.