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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 42/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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Bauverpflichtung Zimmerbach 2.BA.

Neubaugebiet „Am Zimmerbach“ 2. BA

Bauverpflichtung wird wie folgt im Grundbuch eingetragen:

Erwerber verpflichtet sich:

1.

auf dem vorstehend erworbenen Grundbesitz innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vom Tage der Beurkundung bzw. Fertigstellung des Vorstufenausbaues (Abnahmetermin) angerechnet, mit dem Rohbau eines Wohnhauses zu beginnen und dieses innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren bezugsfertig zu errichten,

2.

vor Errichtung eines bezugsfertigen Wohnhauses den vorstehend erworbenen Grundbesitz nicht an Dritte zu veräußern (verkaufen oder verschenken).“

3.

Über die Vergabe der einzelnen Baustellen an die Bewerber entscheidet der Gemeinderat.

4.

Bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen hat die Gemeinde das Recht zum Wiederverkauf. Der Wiederverkaufspreis setzt sich zusammen aus dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis. Zinsen sowie Entschädigungen für Wertsteigerungen des Grundbesitzes durch bauliche Veränderungen oder Erstattung entstandener Kosten für Baupläne, Genehmigungen usw. werden den Wiederverkäufern nicht erstattet, d. h. dem Wiederverkaufspreis nicht hinzugerechnet. Die Kosten der lastenfreien Rückübertragung trägt der ursprüngliche Erwerber der gemeindeeigenen Baustelle.

5.

Die Kosten der lastfreien Rückübertragung trägt der heutige Erwerber, ebenso die Steuern und ferner auch eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 Euro.