Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Neufassung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, §§ 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236), wird anlässlich der Installation einer Bodenwelle mit Rundstoppern im Pastor-Woll-Weg im Ortsteil Körprich und der damit verbundenen Aufrechterhaltung und der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere mit Blick auf den Schutz aller Verkehrsteilnehmer, folgendes angeordnet:
„Festlegung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit im Pastor-Woll-Weg auf 10 km/h“.
Als zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahme werden in diesem Bereich entsprechende „Rundstopper“ auf der Fahrbahn angebracht. Hierauf wird durch eine gesonderte Beschilderung hingewiesen.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung des Verkehrszeichens wirksam.