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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 44/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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Amtl. Bekanntmachungen - Schutz der Sonn- und Feiertage

Wegen der bevorstehenden Totengedenktage (Allerheiligen) gebe ich nachstehend die §§ 8 bis 11 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –SFG) vom 18.02.1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) zur Beachtung bekannt:

§ 8:

Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

(1)

Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

1.

am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4:00 Uhr,

2.

am Allerseelentag bis 18:00 Uhr,

3.

am Buß- und Bettag von 4:00 bis 18:00 Uhr und

4.

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14:00 Uhr.

(2)

Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4:00 Uhr fortgeführt werden.

(3)

Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.

§ 9:

Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten

1.

am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,

2.

am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11:00 Uhr und

3.

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14:00 Uhr.

§10:

Verbot von Tanzveranstaltungen

Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten

1.

von Gründonnerstag 04:00 Uhr bis Karsamstag 24:00 Uhr,

2.

am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 04:00 Uhr,

3.

am Allerseelentag bis 18:00 Uhr,

4.

am Buß- und Bettag von 04:00 bis 18:00 Uhr und

5.

am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14:00 bis 24:00 Uhr.

§ 11:

Gestaltung der Veranstaltungen

Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- und Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen.

Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 14 Abs. 3 des Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 € geahndet werden kann.

Nalbach, den 28. Oktober 2025
Der Bürgermeister
Peter Lehnert
Bürgermeister