Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt, S. 840), hat der Gemeinderat am 28.05.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit | |
2020 | |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.412.700 € |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.696.200 € |
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -1.283.500 € |
2. im Finanzhaushalt mit | |
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.733.500 € |
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.104.000 € |
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -370.500 € |
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit aus Investitionen | 370.500 € |
den Einzahlungen aus Liquiditätssicherung | 1.075.450 € |
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 940.400 € |
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 505.550 € |
§ 2 | |
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 370.500 € |
§ 3 | |
Verpflichtungsermächtigungen werden veranschlagt | 0 € |
§ 4 | |
Kredite zur Liquiditätssicherung werden veranschlagt. | 12.000.000 € |
§ 5
Eine Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf 870.830,07 €
Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage wird veranschlagt in Höhe von 412.669,93 €
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 270 v. H. |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v. H. |
2. Gewerbesteuer | 420 v. H. |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 28.05.2020 beschlossene Stellenplan.
Nalbach den 29.05.2020
Bürgermeister
Gez. Peter Lehnert
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018/2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 liegt zur Einsicht in der Zeit vom 01.11.2020 - 30.11.2020 im Rathaus, (Kämmerei, Zimmer 2.02) während der im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde bekanntgemachten Öffnungszeiten der Verwaltung öffentlich aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Nalbach, den 29.05.2020
Der Bürgermeister