Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Neufassung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in Kraft getreten am 01.04.2013, in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, §§ 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), in der zurzeit geltenden Fassung, wird anlässlich der Neuverlegung der Eisenbahnstraße im Ortsteil Nalbach und der damit verbundenen Aufrechterhaltung und der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere mit Blick auf die Freihaltung der Rettungswege, folgendes angeordnet:
„Anordnung eines absoluten beidseitigen Haltverbotes im gesamten Verlauf der neuen Umgehungsstrecke (Direktverbindung) in der Eisenbahnstraße von Haus Nr. 5 bis Haus Nr. 12. im Ortsteil Nalbach“.
Diese Anordnung wird mit der Anbringung des Verkehrszeichens wirksam.