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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 48/2025
Amtl. Bekanntmachungen
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1. Bekanntmachung

Nachtragswirtschaftsplan Eigenbetrieb Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund der §§ 12 ff der Eigenbetriebsverordnung (EigVO – Amtsbl. I 2010, 1426), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097) und der Betriebssatzung vom 27.04.2023 hat der Gemeinderat am 07.11.2024 folgenden Nachtragswirtschaftsplan beschlossen:

§ 1

Mit dem Nachtragswirtschaftsplan wird

erhöht um

vermindert um

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplans einschl. der Nachträge

gegenüber bisher

nunmehr festgesetzt auf

EUR

EUR

EUR

EUR

a) im Erfolgsplan

in den Erträgen

78.500

95.500

174.000

in den Aufwendungen

54.000

35.800

93.800

b) im Vermögensplan

in den Einnahmen

24.500

69.500

90.000

in den Ausgaben

24.500

69.500

90.000

§ 2

Der bisherige Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.

§ 3

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§ 4

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Liquidititätskredite wird nicht geändert.

Nalbach, den 07.11.2024
Ewen
Salzgeber
Laub
Werkleiter
Werkleiter
Bürgermeister

2. Der Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde am 10.12.2024 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt.

Die Genehmigung vom 12.11.2025 hat folgenden Wortlaut:

„Von dem 1. geänderten Wirtschaftsplan 2025 des „Eigenbetriebes Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach“ habe ich Kenntnis genommen. Dieser enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gegen den Vollzug bestehen keine Einwände.“

Der Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

3. Der Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 01.12.2025 auf Zimmer 2.08 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus.

Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten.

Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Nalbach, den 18.11.2025
Jörg Laub

Bürgermeister