Aufgrund der §§ 12 ff der Eigenbetriebsverordnung (EigVO – Amtsbl. I 2010, 1426), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097) und der Betriebssatzung vom 27.04.2023 hat der Gemeinderat am 07.11.2024 folgenden Nachtragswirtschaftsplan beschlossen:
Mit dem Nachtragswirtschaftsplan wird
|
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplans einschl. der Nachträge | |
|
|
|
| gegenüber bisher | nunmehr festgesetzt auf |
|
| EUR | EUR | EUR | EUR |
| a) im Erfolgsplan | ||||
| in den Erträgen | 78.500 |
| 95.500 | 174.000 |
| in den Aufwendungen | 54.000 |
| 35.800 | 93.800 |
| b) im Vermögensplan | ||||
| in den Einnahmen | 24.500 |
| 69.500 | 90.000 |
| in den Ausgaben | 24.500 |
| 69.500 | 90.000 |
Der bisherige Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Liquidititätskredite wird nicht geändert.
Nalbach, den 07.11.2024 | ||
Ewen | Salzgeber | Laub |
Werkleiter | Werkleiter | Bürgermeister |
2. Der Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wurde am 10.12.2024 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt.
Die Genehmigung vom 12.11.2025 hat folgenden Wortlaut:
„Von dem 1. geänderten Wirtschaftsplan 2025 des „Eigenbetriebes Bestattungswald Litermont der Gemeinde Nalbach“ habe ich Kenntnis genommen. Dieser enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Gegen den Vollzug bestehen keine Einwände.“
Der Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Der Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 01.12.2025 auf Zimmer 2.08 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus.
Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten.
Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.