Gemäß § 9 des Bundeswahlgesetzes (BWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. I Nr. 91), in Verbindung mit §§ 6, 7 der Bundeswahlordnung (BWO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.09.2024 (BGBl. I Nr. 283), ist zur Durchführung der Bundestagswahl für jeden Wahlbezirk in der Gemeinde Nalbach ein Wahlvorstand zu bilden.
Das Gemeindegebiet ist in 9 Wahlbezirke eingeteilt. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden bei meiner Dienststelle zwei Wahlvorstände gebildet.
Die Wahlvorstände bestehen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde.
Sie setzen sich zusammen aus dem Wahlvorsteher (m/w/d/o) als Vorsitzendem, ihrer oder seiner Stellvertretung (m/w/d/o) und mindestens drei Beisitzern (m/w/d/o). Bei der Berufung sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Nalbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte (m/w/d/o) für die Bildung der Wahlvorstände in den einzelnen Wahlbezirken und für den Briefwahlvorstand der Gemeinde Nalbach für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zu benennen.
Die Vorschläge bitte ich bis spätestens Donnerstag, 02. Januar 2025 an die Gemeindebehörde Nalbach, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, info@nalbach.de zu richten.
Ich weise darauf hin, dass gem. § 9 Abs. 3 BWG niemand in mehr als einem Wahlorgan (Bundeswahlausschuss, Landeswahlausschuss, Kreiswahlausschuss, Wahlvorstand) Mitglied sein darf. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen (m/w/d/o) dürfen ebenfalls nicht Mitglied eines Wahlorgans sein.