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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 49/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Erteilung von Melderegisterauskünften an Parteien und Wählergruppen anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und der Bürgermeisterwahl am 18. Mai 2025

Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

Nach § 50 Absatz 5 BMG haben betroffene Personen, die mit der Übermittlung ihrer Daten zum vorgenannten Zweck nicht einverstanden sind, das Recht, bei der Gemeinde Nalbach, Amt für Bürgerdienste, Rathausplatz 1, 66809 Nalbach, gegen die Weitergabe Widerspruch einzulegen.

Nalbach, den 25.11.2024
DER BÜRGERMEISTER
Peter Lehnert