Verhaltensregeln und Auflagen für den Nalbacher Faasendumzug am Sonntag, den 15.02.2026
Mitfahrt von Personen, Verkehrssicherheit
Abweichend von §21 abs. 2 Satz 2 StOV dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz und Stehplatz ein ausrechnende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht (Geländerhöhe 100 cm, bei Kindern 80 cm) und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.
| Die vorgenannten Ausnahmen gelten jedoch nur wenn | |
| 1. | Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Veranstaltung zurückzuführen sind |
| 2. | Das Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist |
| 3. | Die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit sowie bei den An- und Abfahrten mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden und |
| 4. | die Fahrzeuge auf den An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 StVO gekennzeichnet sind |
| 5. | Pro Zufahrzeug max. 1 Anhänger mitgeführt wird |
Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern usw. sowie auf Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.
Auf den Zugmaschinen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind.
Die im Rahmen der Umzüge eingesetzten Fahrzeuge müssen Verkehrs- und betriebssicher sein und die Anforderungen der StVO‘ einhalten.
Das Kennzeichen der Fahrzeuge darf nicht verdeckt sein.
Jeglicher Müll ist von den Zugteilnehmern ordnungsgemäß selbst zu entsorgen;
Jeder Umzugswagen der Personen befördert, muss mit einem Feuerlöscher bestückt sein.
Bei Mitfahren von Fahrzeugen ist vorher der jeweilige KFZ-Haftpflichtversicherer wegen der Risikoerhöhung zu verständigen. Die Fahrer von Fahrzeugen müssen im Besitz der für die Fahrzeuge erforderlichen Fahrerlaubnis und mindesten 18 Jahre alt sein. Für im Umzug mitgeführte Tiere, insbesondere Pferde, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Tiere sind von Personen zu führen, die zuverlässig und wirksam auf sie einwirken können.
Eine ausreichende Anzahl von Ordner hat dafür zu sorgen, dass Teilnehmer und Zuschauernicht gefährdet werden. Polizeiliche Befugnisse stehen diesen Personen nicht zu. Jeder Ordner ist mit einer reflektierenden Warnweste deutlich erkennbar zu kennzeichnen.
Ordner, Fahrzeugführer und Aufsichtspersonen dürfen während ihrer Tätigkeit nicht unter Alkoholeinfluss stehen und jedes Fahrzeug bzw. jeder Wagen (Ausnahme von Muskelkraft bewegte) muss von mindesten 2 -bei größeren Fahrzeugen ab einer Länge von 6 m muss der Wagen von mindestens 4 gekennzeichneten Ordnern begleitet werden. Deren Aufgabe darin besteht:
| - | Zuschauer (vor allem Kinder ) von den Fahrzeuge fern zu halten |
| - | Das Sitzen von Personen auf Stoßstangen, Anhängervorrichtungen und auf Bordwänden der Fahrzeuge bzw. Wagen zu untersagen |
| - | Sich vor jedem neuen Anfahren davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefahr für die Teilnehmer und Zuschauer erfolgen kann. |
| - | Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für die Fahrzeugführer |
| - | Ordner haben einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten. |
| - | Die Ordner erhalten vor Beginn der Veranstaltung vom Veranstalter ihre Warnwesten und werden über ihre Aufgaben und Pflichten belehrt. Am Ende des Zuges sind die Warnwesten wiederabzugeben. |
| - | Für jedes Fahrzeug bzw. Pferdegespann ist eine Verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen. Diese soll dem jeweiligen Festwagen angehören. Aufsichtspersonal und Fahrer sind dem Veranstalter mitzuteilen. |
Durch die Ausgestaltung der Fahrzeuge darf die Sicht der Fahrzeuglenker nicht behindert und die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden
Das Auswerfen von Gegenständen, die Verletzungen der Zuschauer verursachen können oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, ist verboten.
Werfen Sie das Wurfmaterial nie gezielt auf Personen oder Sachen und so weit wie möglich vom Fahrzeug weg. Das Auswerfen von Konfetti und Papierstreifen ist verboten.
Das Ausschenken bzw. Herunterreichen von Getränken aus fahrenden Fahrzeugen bzw. Gespannen ist zu unterbinden.
Ein Ausschank darf nicht nach vorne oder noch hinten vom stehenden Fahrzeug bzw. vom Gespann aus erfolgen.
An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
Erkennbar betrunkene Personen sind von der Teilnahme am Umzug auszuschließen. Auf Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorschriften wird hingewiesen.
Die Fahrzeugführer dürfen nur dann anhalten, wenn der Zug wegen Störungen ins Stocken gerät. Ausreichende Abstände zu den Vorausfahrenden bzw. Vorauslaufenden sind einzuhalten.
Ereignet sich bei der Veranstaltung ein Unfall bei dem Personen getötet oder schwer verletzt werden, wird die Veranstaltung unverzüglich unterbrochen. Die Teilnahme an der Veranstaltung einbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften der StVO. Fahrteilnehmer, die gegen die Vorschriften der StVO oder die Auflagen der Erlaubnis verstoßen, sind von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
Die Lautstärke der eingesetzten Musikanlagen ist so zu regeln, dass eine massive Lärmbelästigung ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Stillstand des Zuges ist die Lautstärke auf einem erträglichen Maß zu halten. Der Veranstalter behält es sich vor, Teilnehmer mit zu lauter Musik vom Zug auszuschließen.
Den Weisungen der Zugleitung, der Polizeibeamten und des Ordnungspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten
Durch die Teilnahme am Nalbacher Faschingszug verpflichten Sie sich zum Einhalten dieser Richtlinien und berechtigen den Veranstalter bei Zuwiderhandlung gegebenenfalls Regressansprüche gegen Sie zu stellen oder Sie von der Veranstaltung auszuschließen.
Verhalten Sie sich so, dass weder Sie noch andere zu Schaden kommen.
Viel Spaß beim Nalbacher Faschingsumzug wünscht euch der