Titel Logo
Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 5/2026
Amtl. Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verkehrsrechtliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2013, letzte Änderung durch Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12 S. 367 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit Artikel 1, Teil 3, § 7 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 428), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit anlässlich des

Kinderbozenball des Karnevalsverein „Die Faasendbozen“ Nalbach e. V.

am Sonntag, dem 08. Februar 2026 um 14.11 Uhr

zur Aufrechterhaltung und der Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere zur Freihaltung eines Rettungsweges bis zur Litermonthalle und des Wohngebietes in der Josefstraße und Umgebung folgendes angeordnet:

Von Sonntag, dem 08. Februar 2026, ab 07.00 Uhr, bis Montag, dem

09. Februar 2026, 07.00 Uhr, wird das Halten und Parken in folgenden Straßen durch Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) wie folgt verboten:

a)

komplette Josefstraße“ ab Einmündung Fußbachstraße bis Burgstraße rechtsseitig und Burgstraße bis Einmündung Fußbachstraße rechtsseitig

b)

„Josefstraße Zufahrt zur Litermonthalle“, auf beiden Straßenseiten von Einmündung Josefstraße bis zur Litermonthalle.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 der Straßenverkehrsordnung vom 06. März 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 367) Ordnungswidrigkeiten und werden gemäß § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBL. I, S. 310, 919), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet.

Nalbach, den 14. Januar 2026
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
(Laub)