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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 51/2022
Amtl. Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Nalbach

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. S. 1296), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

(2) Alle hier dargestellten Gebühren verstehen sich zuzüglich etwaig zu erhebender Umsatzsteuer.

§ 2 Gebührenarten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte, das Herstellen und Verfüllen der Grabstätten sowie sonstiger Leistungen werden die in § 3 bis § 8 festgesetzten Gebühren erhoben.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sind entsprechend der Zeitdauer die jeweils geltenden Gebühren prozentual zu berechnen.

(3) Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

§ 3 Grabstellengebühren

(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende

Gebühren erhoben:

a)

für Reihengräber für Verstorbene unter 6 Jahre (15 Jahre)

 —  210,00 €

b)

für Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre (25 Jahre)

 —  720,00 €

c)

für Urnengräber (20 Jahre)  —  890,00 €

d)

für die Beisetzung von Urnen in vorhandenen Gräbern

für Erdbestattungen (Mindestruhezeit 10 Jahre)  —  890,00 €

für die 2te Urne im Grab ohne Verlängerung  —  890,00 €

f)

für Urnenwandgräber (20 Jahre)  —  1.250,00 €

g)

für eine 2. Urne im Urnenwandgrab (Mindestruhezeit 10 Jahre)

 —  1.000,00 €

(2) Für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für Elterngräber (25 Jahre)  —  1.770,00 €

b)

für Familiengräber je Grabstelle (keine Neuanlegung)

 —  1.770,00 €

c)

für Urnenelterngräber (20 Jahre)  —  1.140,00 €

d)

für Urnenwandelterngräber (20 Jahre)  —  1.140,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf einer Ruhezeit (§ 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) ist ab dem auf den Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit folgenden Monat pro Jahr 1/25 bzw. 1/20 und pro Monat 1/300 bzw. 1/240 der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Angefangene Monate der neuen Nutzungszeit zählen als volle Monate.

§ 4 Bestattungsgebühren

(1) Für das Herstellen und Verfüllen eines Grabes (Reihen- und Wahlgräber):

a)

bei Verstorbenen über 6 Jahre  —  270,00 €

zusätzlich werden die tatsächlich entstandenen Kosten der externen Firmen oder des Bauhofes

(beispielsweise für Grabaushub und Verfüllen) in Rechnung gestellt.

b)

bei Verstorbenen unter 6 Jahren (Arbeitsausführung durch den Bauhof)  —  260,00 €

c)

bei Totgeburten (Arbeitsausführung durch den Bauhof)

 —  165,00 €

d)

bei Verwendung einer Sarghülle werden die zusätzlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

(2) Für das Herstellen und Verfüllen eines Grabes (Urnengräber), Urnenbeisetzungen:

a)

bei Verstorbenen über 6 Jahre  — 350,00 €

b)

bei Verstorbenen unter 6 Jahren  — 130,00 €

c)

bei Totgeburten  — 85,00 €

(3) Für das Herrichten und Verschließen eines Urnengelasses:  —  250,00 €

(4) Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Pauschalzuschlag erhoben in Höhe von:  —  270,00 €

§ 5 Beseitigen von Gräbern durch die Gemeinde vor Ablauf der Ruhezeit

(Entfernen und Entsorgen des Grabdenkmals, Einebnen des Grabes)

Urnengelass  —  160,00 €

Urnengrab  —  240,00 €

Einzelgrab (Tiefengrab)  —  450,00 €

Eltern- bzw. Familiengrab  —  860,00 €

§ 6 Grabpflege bei Rasengräbern

(1) Für die Anlegung und Pflege eines Reihengrabes als Rasengrabstätte (gemäß § 14 (a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird im Voraus für die Nutzungsdauer von 25 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe von 4.490,00 € erhoben.

(2) Für die Anlegung und Pflege eines Urnenreihengrabes als Rasengrabstätte (gemäß § 14 Abs. 3

(a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird im Voraus für die Nutzungsdauer von 20 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe von 2.580,00 € erhoben.

§ 7 Grabpflege bei anonymen Urnenreihengräbern

Für die Anlegung und Pflege einer anonymen Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof Bilsdorf (gemäß § 14 Abs. 3 (a) der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach) wird für die Nutzungsdauer von 20 Jahren eine einmalige Gebühr in Höhe 1.750,00 € erhoben.

§ 8 Sonstige Gebühren

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle bei Urnen- oder Sargbestattungen

 —  260,00 €

(2) Für die Nutzung der Kühlzelle und/oder Aufbewahrung pro Tag

 —  260,00 €

(3) Anbringung der Grabeinfassung und Verlegen der Trittplatten:

Urnengrab  — 100,00 €

Einzelgrab/Tiefengrab  — 190,00 €

Elterngrab —  350,00 €

(4) Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten, vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. Dies gilt auch für den Ersatz von baren Auslagen.

§ 9 Gebührenschuldner

(1) Zahlungspflichtig ist derjenige, welcher Leistungen nach dieser Satzung beantragt.

(2) Wird der Antrag im Einverständnis mit Familienangehörigen gestellt, so haften diese mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner.

§10 Entstehung des Gebührenanspruches

(Fälligkeit)

(1) Der Gebührenanspruch entsteht:

a) bei der Überlassung von Grabstellen und mit der Einräumung des Nutzungsrechtes

b) bei der Herrichtung der Grabstätte und Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden schriftlich festgesetzt. Sie werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt. Über die Stundung entscheidet die Gemeindeverwaltung.

(4) Die Gebühren können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

Über die Niederschlagung entscheidet der Gemeinderat.

(5) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Über den Erlass entscheidet der Gemeinderat.

§ 11 Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 16. Oktober 1960 (Amtsblatt S 343) in der jeweils gültigen Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO keine

aufschiebende Wirkung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Nalbach (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 01.10.2015 außer Kraft.

Nalbach, den 16.12.2022
Peter Lehnert, Bürgermeister