Durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 15.12.2022 gilt folgende Benutzungsordnung für die gemeindeeigenen Einrichtungen und Gegenstände:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt insbesondere für nachstehend aufgeführte Einrichtungen der Gemeinde Nalbach:
| • | Mehrzweckhallen (Litermonthalle, Kirchberghalle, Steinberghalle, Michaelshalle) |
| • | Turnhallen (Grundschule Nalbach, kleine Halle Piesbach) |
| • | Sitzungszimmer (Litermonthalle, Michaelshalle, Alte Schule Bilsdorf, Alte Schule Piesbach, Rathaus 1.OG) |
| • | Räumlichkeiten der alten Schulgebäude in Piesbach |
| • | Räumlichkeiten in der Halle Bilsdorf (Erlenzimmer) |
| • | Sportanlagen (Piesbach, Körprich) |
| • | Clubheime (Piesbach, Körprich) |
| • | Feuerwehrgerätehäuser (Nalbach, Piesbach, Körprich, Bilsdorf) |
| • | Ehemaliger Kindergarten Bilsdorf |
| • | Ehemalige Turnhalle Nalbach |
| • | Hallenvorplätze, Rathausplatz und Dorfplätze |
Weiterhin ist die Benutzungsordnung auf sonstige gemeindeeigene Räumlichkeiten anzuwenden.
§ 2
Nutzungsberechtigte
Die gemeindeeigenen Einrichtungen können vorrangig von gemeindeansässigen Vereinen oder Gruppierungen für Trainingszwecke und Veranstaltungen sowie von auswärtigen Nutzern für überregionale Veranstaltungen genutzt werden. Die Vergabe erfolgt nach folgender Priorität:
| 1. | Veranstaltungen der Gemeinde Nalbach |
| 2. | Veranstaltungen ortsansässiger Vereine |
| 3. | Veranstaltungen auswärtiger Vereine mit karitativem Zweck |
| 4. | sonstige Veranstaltungen |
§ 3
Nutzungsbeantragung und Nutzungsgenehmigung
| (1) | Die Nutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen im Sinne von § 1 (Ausnahme s. §3 Abs. (2)) ist spätestens 4 Wochen vor der Nutzung schriftlich über den zuständigen Ortsvorsteher zu beantragen und zu genehmigen. |
| (2) | Die Nutzung der Sportanlagen und Clubheime, der ehemaligen Turnhalle, die private Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser, die private Nutzung der Mehrzweckhallen sowie die Nutzung der Räumlichkeiten im Rathaus und des Rathausplatzes ist spätestens 4 Wochen vor der Nutzung schriftlich bei dem Bürgermeister der Gemeinde Nalbach zu beantragen und durch diesen zu genehmigen. |
| (3) | Die regelmäßige Nutzung ist zum Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr beim Ortsvorsteher zu beantragen. Dieser erstellt auf Basis der Anträge einen Belegungsplan, der im Vorraum der Hallen mit Angabe des verantwortlichen Übungsleiters auszuhängen ist. |
| (4) | Bei der Antragstellung sind anzugeben: |
| a. Beginn, Ende und Art der Veranstaltung, | |
| b. eine volljährige, verantwortliche Person mit Name, Vorname und genauer Anschrift, die dafür haftet, dass Schäden durch unsachgemäße oder mutwillige Behandlung unterbleiben. | |
| (5) | Die Einrichtung darf nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. |
| (6) | Die Nutzungsgenehmigung ergeht unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. |
| (7) | Die Gebühr für die Hallenbenutzung wird vom Ortsvorsteher bzw. der Gemeindeverwaltung mit der Genehmigung nach der jeweils gültigen Entgeltordnung festgesetzt. Mit der Entgegennahme der Genehmigung wird die jeweilige Benutzungs- und Entgeltordnung anerkannt. |
| (8) | Bei Eingang der Genehmigung wird von der Gemeindeverwaltung überprüft, ob die vom Ortsvorsteher festgesetzte Gebühr der Entgeltordnung entspricht und so sichergestellt, dass auch in allen Ortsteilen der Gemeinde einheitlich verfahren wird. |
§ 4
Art der Nutzung
| (1) | Sportliche Nutzung durch Vereine und Organisationen (Trainings- und Spielbetrieb) sowie sonstige regelmäßige Nutzung durch Vereine und Organisationen |
a) Allgemeines:
Für die sportliche Nutzung werden die jeweiligen Einrichtungen samt etwaig vorhandener Nebenräume sowie die in den Hallen vorhandenen gemeindeeigenen Sportgeräte zur Verfügung gestellt. Unter Nebenräumen der Hallen sind in diesem Fall neben den Toiletten, den Umkleide-, Dusch- und Waschräumen auch die Gerätelager zu verstehen. Nebenräume der Sportanlagen sind die in den Clubheimen befindlichen Umkleiden, Duschen, Toiletten, Lager- und Nutzräume sowie der Aufenthaltsraum.
b) Schulische Nutzung:
Für die schulische Nutzung stehen die gemeindeeigenen Anlagen während der Schulzeit (montags bis freitags bis 13.30 Uhr) der Grundschule Nalbach, der Schule am Litermont sowie den Kindergärten zur Verfügung.
Die Grundschulturnhalle steht der offenen Ganztagsschule während der Schulzeit sowie in den Schulferien (montags bis freitags) bis 17:00 Uhr für die Nachmittagsbetreuung zur Verfügung.
Die Litermonthalle steht der Nachmittagsbetreuung der Schule am Litermont während der Schulzeit (montags bis freitags) bis 16:00 Uhr zur Verfügung.
Die Aufsicht beim Schulsport bzw. der Nachmittagsbetreuung obliegt den Lehrpersonen bzw. dem Betreuungspersonal.
c) Außerschulische Nutzung (Vereinssport):
Die Hallen in Piesbach, Körprich und Bilsdorf stehen den Turn- und Sportvereinen sowie sonstigen Vereinen und Interessengruppen montags bis freitags ab 13:30 Uhr zur Verfügung. Die Grundschulturnhalle steht ab 17:00 Uhr zur Verfügung. Die Litermonthalle in Nalbach steht ab 16 Uhr zur Verfügung.
Die Nutzung der jeweiligen Einrichtung wird diesen Vereinen und Gruppen in den für sie im Belegungsplan festgelegten Zeiten auf jederzeitigen Widerruf gestattet. Bei der Antragsstellung ist eine verantwortliche Aufsichtsperson als Ansprechpartner zu benennen.
Die Vereine und Gruppen haben bei der außerschulischen Nutzung dafür Sorge zu tragen, dass während der Benutzungszeiten eine angemessene Aufsicht gewährleistet ist. Die jeweiligen Aufsichtspersonen sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Benutzungsstunden verantwortlich und haben die Übungsstunden in die jeweiligen Hallenbücher einzutragen.
Ohne Anwesenheit einer aufsichtführenden Person ist das Betreten nicht gestattet.
| (2) | sportliche, kulturelle und sonstige Veranstaltungen |
Neben der Nutzung nach Abs. 1 sind auch Veranstaltungen sportlicher, kultureller und sonstiger Art in den gemeindeeigenen Einrichtungen im Sinne von § 1 durchführbar. Grundsätzlich ist bei der Durchführung der Veranstaltung die Benutzungsordnung zu beachten.
§ 5
Benutzungsdauer
| (1) | Als Benutzungsdauer wird die Zeit der Inanspruchnahme der Einrichtung gerechnet. Eine Benutzungseinheit hat bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung 30 Minuten. Der Belegungsplan ist verbindlich. Die Benutzung außerhalb der festgelegten Zeiten ist verboten. Spätestens 30 Minuten nach dem letzten Training ist die Halle zu verlassen. |
| (2) | Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2 werden tageweise abgerechnet. Berechnungstage, die alleine für den Auf- und Abbau anfallen, werden nicht gesondert berechnet. |
§ 6
Hallenbenutzung zu privaten Zwecken
| (1) | Die Benutzung der Mehrzweckhallen für private Feiern/Veranstaltungen ist auf schriftlichen Antrag nur mit Genehmigung des Bürgermeisters oder seines Vertreters im Amt möglich. Die Anträge nimmt die Gemeindeverwaltung entgegen. Die Angemessenheit einer möglichen Kaution und deren Höhe richten sich nach der voraussichtlichen Teilnehmerzahl sowie dem jeweiligen Personenkreis und den Erfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Kaution in eigenem Ermessen festzusetzen. Die Kaution ist spätestens 8 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindekasse einzuzahlen, ansonsten erlischt die erteilte Genehmigung. |
| Wird von der Gemeindeverwaltung eine Genehmigung nach Abs. 1 an private Benutzer erteilt, so erfolgt dies im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher. |
§ 7
Nutzung und Ausleihen von Halleninventar
Das Ausleihen von Halleninventar bedarf der Genehmigung des jeweiligen Ortsvorstehers.
Die Anlagen für den Betrieb der Heizung, der zur Einrichtung gehörenden Tonanlage und der Trennvorhänge dürfen nur vom Hausmeister der Halle bedient werden.
§ 8
Ausschank
Eine Ausschankgenehmigung ist bei der Gemeindeverwaltung vier Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen.
§ 9
Reinigung der Hallen und Räume
| (1) | Nach jeder Veranstaltung hat der Mieter die Halle im ursprünglichen Zustand zu übergeben: |
| a. Halle, Flur, Foyer: | |
| Der Mieter hat die angemietete Halle nach Ende der Benutzung zu reinigen. Neben dem besenreinen Ausfegen sind grobe Verschmutzungen zu entfernen sowie Tische und Stühle vor dem Abbau zu reinigen. | |
| b. Ausschankraum und Küchenbereich: | |
| Der Mieter hat den Ausschankraum und den Küchenbereich nach Ende der Benutzung zu reinigen. Zur Reinigung gehört das Entfernen von Verschmutzungen durch Lebensmittel und Getränke, das besenreine Ausfegen des Raumes sowie das Spülen des benutzten Geschirrs und das Reinigen des Tresen-Bereichs und weiterer genutzter Einrichtungsgegenstände. | |
| c. Die Toilettenanlagen sind ordnungsgemäß zu hinterlassen. | |
| (2) | Die Hallen und Räume werden grundsätzlich von einer durch die Gemeinde Nalbach beauftragte Person gereinigt. Die Reinigungskosten sind dabei im Nutzungsentgelt enthalten. |
| (3) | Die Reinigung zu Abs. (2) schließt den Halleneingangsbereich, den Flur und die Toilettenanlagen sowie den Ausschankraum und die Küche (Litermonthalle, ehemalige Turnhalle) mit ein. |
| (4) | Beanstandungen bezüglich der Reinigung und Sauberkeit durch den Vormieter sind bei Übernahme durch den Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. Im Nachhinein geltend gemachte Mängel können nicht berücksichtigt werden. |
| (5) | Anfallende Abfälle sind durch den Veranstalter zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch den Gemeindebauhof nach der Entgeltordnung Baubetriebshof in der jeweils gültigen Fassung zuzüglicher etwaiger Auslagen für die Abfallentsorgung. |
§ 10
Nutzung und Bewirtschaftungskosten der Clubheime an/auf Sportanlagen
| (1) | Private Feiern in den Clubheimen sind grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen, die schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen und zu begründen sind, kann die Durchführung einer privaten Feierlichkeit gestattet werden. |
| Die Genehmigung ist vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vorher über den jeweiligen Verein bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der Vorsitzende des Vereins hat seine Zustimmung zu geben. | |
| Die Reinigung obliegt dem Veranstalter und ist in Absprache mit dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden durchzuführen. | |
| (2) | Die Bewirtschaftungskosten (Strom, Gas, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Abfall) sind von den jeweiligen Vereinen zu tragen. |
§ 11
Nutzung der Feuerwehrgerätehäuser
Private Feiern in den Feuerwehrgerätehäusern sind grundsätzlich untersagt. In Ausnahmefällen können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Nutzung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragen. Nur nach Beantragung und Begründung kann die Durchführung einer privaten Feierlichkeit gestattet werden. Die Genehmigung ist vom Veranstalter mindestens 4 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Der jeweilige Löschbezirksführer hat zusätzlich seine Zustimmung zu geben.
Die Reinigung obliegt dem Veranstalter und ist in Absprache mit dem jeweiligen Löschbezirksführer durchzuführen.
§ 12
Haftung
| (1) | Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen eigenen Haftungsansprüchen oder von Haftungsansprüchen Dritter frei. Nur wenn die Schadensursache auf mangelhafte Beschaffenheit der Räume, Ausstattung oder auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem, schuldhaftem Verhalten der Gemeinde oder ihrer Vertreter zurückzuführen ist, übernimmt die Gemeinde die gesetzliche Schadenshaftung. |
| (2) | Der Nutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Sportlehrer und Übungsleiter haben die Geräte vor deren Benutzung zu überprüfen. Geräte mit erkennbaren Mängeln dürfen nicht verwendet werden. Die Haftung der Sportlehrer und Übungsleiter erstreckt sich auch auf die falsche Verwendung von mängelfreien Geräten. Sportgeräte dürfen nur für die Sportart benutzt werden, für die sie geeignet sind, ansonsten haftet bei Beschädigungen und Unfällen die verantwortliche Person. |
| (3) | Bei Veranstaltungen und Benutzung jeglicher Art haftet der einzelne Veranstalter (Mieter) bzw. Benutzer für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung entstehen. Die Gemeinde ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters (Mieters) bzw. des Benutzers zu beseitigen. Der Nutzer übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für alle Schäden. Insbesondere ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet bei Fehlbeständen, Beschädigungen sowie Verschmutzungen. |
| (4) | Für abhandengekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Dies gilt ebenso für die vom Veranstalter, den Besuchern und den sonstigen Benutzern eingebrachten Gegenstände. |
| (5) | Bei Eintritt höherer Gewalt haftet die Gemeinde nicht für daraus entstandene Schäden. |
§ 13
Kontrollbefugnisse
Die Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Einhaltung bzw. Beachtung der Benutzungsordnung gemeindlicher Räume wird neben dem Bürgermeister oder seinem Vertreter auch von folgenden ehrenamtlich bzw. hauptamtlich für die Gemeinde tätigen Personen wahrgenommen:
a. Ortsvorsteher des jeweiligen Ortsteils oder seines Vertreters
b. Geschäftsleitender Beamter der Gemeindeverwaltung
c. Leiter der Ortspolizeibehörde und kommunaler Ordnungsdienst
d. Sachbearbeiter für Vereinsangelegenheiten
e. den jeweiligen Hausmeistern
f. Löschbezirksführer
Die vorstehend genannten Personen sind verpflichtet, festgestellte Verstöße der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Aufsicht
Die Hallen und ihre Einrichtungen unterstehen grundsätzlich der Aufsicht durch das Gemeindebauamt.
Die laufende Aufsicht obliegt dem jeweiligen Hausmeister. Er übt im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sicherheit innerhalb der Halle, der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Den Anordnungen des Hausmeisters im Rahmen der Benutzungsordnung ist Folge zu leisten, er ist insoweit gegenüber der Schule, den Vereinen und sonstigen Benutzern weisungsberechtigt.
| (1) | Abnahme |
Vor und nach jeder Veranstaltung findet eine Abnahme im Beisein von Vertretern des Veranstalters und der Gemeinde (Hausmeister) statt. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich festzuhalten. Eventuelle Beanstandungen sind sofort gegenseitig anzuzeigen. Mitgebrachte Gegenstände sind unverzüglich zu entfernen und die überlassenen Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Gemeinde in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Der Termin für die Abnahme ist mit dem Hausmeister zu vereinbaren.
| (2) | Überlassung |
| a. | Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung besteht nicht. Mit der Benutzung der entsprechenden Einrichtung unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangenen Anordnungen. Die Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Einrichtung aufhalten. | |
| b. | Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen bedarf im Rahmen des lehrplanmäßigen Sportunterrichts keiner besonderen Genehmigung. | |
| c. | Die genaue Beachtung eventuell weiterer zur Anwendung gelangender gesetzlicher Regelungen (z.B. Veterinärrechtliche Genehmigungen, gewerberechtliche Vorschriften, polizeiliche Sperrstundenregelung, Schutz von Sonn- und Feiertagen, Lotteriegesetz u.a.) liegt in der Verantwortung des Veranstalters. | |
| d. | Die im Antrag zur Nutzung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten eingetragene Person muss während der Veranstaltung anwesend sein. | |
| e. | Die verantwortliche Person hat im Bedarfsfall für ausreichenden Ordnungs-/Sicherheitsdienst zu sorgen. Bei Discoveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Veranstaltung eine gewerbliche Sicherheitswache im Innen- und Außenbereich die Aufsicht führt. Bei anderen Großveranstaltungen ist die Gemeinde berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Sicherheitswache festzuschreiben. | |
| f. | Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. Bei Veranstaltungen, für die eine Brandsicherheitswache notwendig ist, muss diese vom Veranstalter organisiert werden. Eventuell anfallende Kosten für die Anwesenheit der Feuerwache trägt der Veranstalter. | |
| g. | Den Anweisungen der verantwortlichen Person ist Folge zu leisten. | |
| h. | Durch die verantwortliche Person müssen die Veranstaltungen im Belegheft eingetragen werden. | |
| i. | Dekorationen in den gemeindeeigenen Räumlichkeiten dürfen nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Hausmeister angebracht werden. Sie sind auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Feuerpolizeiliche Vorschriften sind zu beachten. | |
| j. | Beschädigte und unbrauchbar gewordene Einrichtungsgegenstände sind von dem Veranstalter nach dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert zu vergüten. | |
| k. | Eine vom zuständigen Hausmeister für erforderlich gehaltene außerordentliche Reinigung ist vom Veranstalter unverzüglich durchzuführen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die angeordnete Reinigung auf Kosten des Veranstalters einem Dritten übertragen. | |
| l. | Die Veranstalter sind dazu verpflichtet die Zufahrten für Rettungsfahrzeuge sowie die Rettungswege freizuhalten. | |
| m. | Bei Veranstaltungen in den Mehrzweckhallen ist die VStättVO des Saarlandes zu beachten. | |
| n. | In den Hallen dürfen keine Fahrzeuge - auch keine Fahrräder - abgestellt werden. Das Abstellen von Hilfsmitteln für Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung in der Fähigkeit zu gehen beeinträchtigt sind, ist hiervon ausgenommen. | |
| o. | Während der Sommerferien sind die Hallen geschlossen, dies gilt nicht für die ehemalige Turnhalle im Rathaus. | |
| p. | Die nach § 13 der Benutzungsordnung mit Kontrollbefugnissen ausgestatteten gemeindlichen Vertreter haben jederzeit Zugangs- und Kontrollrecht bei allen Veranstaltungen. Sie sind auch zur Ausübung des Hausrechtes befugt. |
§ 15
Sonstiges
| (1) | Fußballspiele sind grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten mit entsprechend zugelassenem Hallenball erlaubt. |
| (2) | Benutzungsgebühren werden nach der gemeindlichen Entgeltordnung erhoben. |
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden alle früheren Regelungen mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach hat am 21.11.2013 folgende Benutzungsordnung für die gemeindlichen Clubheime der Sportvereine bzw. die Sportplatz-Umkleidekabinen beschlossen:
| (1) | Die Gemeinde Nalbach gestattet den Sportvereinen gemäß den nachfolgenden Bedingungen bzw. nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und eines mit der Gemeindeverwaltung abgestimmten Belegungsplanes die Benutzung der Sportanlage und des Clubheims/Umkleidegebäudes. |
| (2) | Die jeweiligen Gebäude dürfen mit Ausnahme des Aufenthaltsraumes nur für sportliche bzw. Vereinszwecke genutzt werden. |
| (3) | Gebäude und Sportanlagen sind bei Bedarf den gemeindlichen Schulen bestimmungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Eine Benutzung durch andere Personen oder Sportgruppen sowie alle ortsfremden Sportgruppen bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister. Der Vorsitzende des Sportvereines ist vom Bürgermeister über eine erteilte Genehmigung zu informieren. |
| (4) | Die Aufgaben eines Platzwartes sind vom Verein zu regeln und wahrzunehmen. Das innerhalb des Vereins für diese Aufgabe zuständige Vereins-Mitglied oder der entsprechend Beauftragte des Vereins-Vorstandes ist der Gemeindeverwaltung namentlich mitzuteilen. Ein evtl. zu zahlendes Entgelt für den Platzwart trägt der Verein. |
| (5) | Die Pflichten eines Platzwartes erstrecken sich auf: die Beachtung von Ordnung und Sauberkeit der Umkleidekabinen einschließlich der Aufenthaltsräume. Die regelmäßige Pflege der Sportanlagen und der Zuschauerplätze sind allein Sache des Platzwartes bzw. des Vereines. |
| (6) | Der Verkauf von Getränken im Gebäude und auf dem Sportplatzgelände ist Angelegenheit des Vereines. Der Verein ist in der Wahl seines Getränkelieferanten grundsätzlich frei. Es sollte jedoch nach Möglichkeit ein ortsansässiger Lieferant bevorzugt werden. |
| (7) | Die einschlägigen Vorschriften bzgl. eines öffentlichen Ausschankes sind genauestens zu beachten. Bei Verstößen, trägt der Verein bzw. sein Beauftragter die alleinige Verantwortung. |
| (8) | Die genaue Beachtung evtl. weiterer zur Anwendung gelangender gesetzlicher Regelungen ist allein Sache des Veranstalters |
| (9) | Der Sportverein hat die Sportanlage insgesamt, inkl. der Umkleidekabinen und Einrichtungen, stets schonend und pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Für Schäden haftet der Verein. |
| (10) | Kleinstschäden/Klein-Reparaturen bis zu einem Warenwert von monatlich 15 Euro (z. B. Ersatz-Glühbirne, Toilettensitz-Erneuerung o. ä.) gehen zu Lasten des Vereines, ebenso auch Verschönerungsarbeiten. |
| (11) | Für über Nr. 9 hinausgehende Unterhaltungsarbeiten sowie außerordentliche Instandsetzungsarbeiten, die von der Gemeinde bzw. dem Bauhof durchgeführt werden, wird ein Kostenanteil in Höhe von 10% vom Verein erhoben. |
| (12) | Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Gemeinde nicht. Der Verein ist verpflichtet, für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen und diesen der Gemeinde nachzuweisen. |
| (13) | Die nach §13 der Benutzungsordnung mit Kontrollbefugnissen ausgestatteten gemeindlichen Vertreter haben jederzeit Zugangs- und Kontrollrecht bei allen Veranstaltungen. Sie sind auch zur Ausübung des Hausrechtes befugt. |
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft, gleichzeitig werden alle früheren Regelungen mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben.