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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 7/2026
Amtl. Bekanntmachungen
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Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten

gemäß § 85 Landesbauordnung (LBO)

der Gemeinde Nalbach für das Gemeindegebiet

einschließlich der Ortsteile Nalbach, Bilsdorf, Körprich und Piesbach

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 26.04.25 (Amtsbl. I Nr. 15A vom 25.04.2025 S. 369_2). erlässt die Gemeinde Nalbach folgende Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Nalbach einschließlich der Ortsteile Nalbach, Bilsdorf, Körprich und Piesbach.

(2) Die Festsetzung VI. 4 (Werbeanlagen) des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Bierbach-Ziegelei“ im Ortsteil Nalbach, die Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 LBO des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Östlich der Saarwellinger Straße“ im Ortsteil Nalbach, die Festsetzung IV mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 85 LBO des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Saarwellinger Straße - Teilbereich 1“ im Ortsteil Nalbach, die Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 LBO des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet „Primsaue II“ im Ortsteil Nalbach bleiben unberührt, soweit sie von den Bestimmungen dieser örtlichen Bauvorschriften abweichen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser örtlichen Bauvorschriften sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Handelsware oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Lichtwerbung oder für Anschläge bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Als Warenautomaten gelten Apparate, die Waren oder Dienstleistungen gegen Bezahlung ausgeben oder den Zugang zu abgesperrten Räumen ermöglichen.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese örtlichen Bauvorschriften gelten für alle Anlagen zur Außenwerbung sowie Warenautomaten gemäß § 2 dieser örtlichen Bauvorschriften und gemäß § 12 der Landesbauordnung für das Saarland in der jeweils gültigen Fassung, die vom öffentlichen Straßenraum oder Grünraum aus sichtbar sind. Sie gilt auch für Werbeanlagen und Warenautomaten, die nur gelegentlich oder kurzfristig angebracht werden.

(2) Die Vorschriften dieser örtlichen Bauvorschriften gelten auch für Maßnahmen, die gemäß § 61 LBO genehmigungsfrei sind.

(3) Die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG), bleibt von den Vorschriften dieser örtlichen Bauvorschriften unberührt.

(4) Tankstellen sind von den Vorschriften des § 3 Abs. 2-5 und § 4 Abs. 2 ausgenommen.

(5) Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Wahlwerbung, gemeindeeigene Hinweistafeln sowie Schaukästen, die der Information der Bevölkerung wie z.B. gemeindliche oder kirchliche Nachrichten, dienen. Die Vorschriften der örtlichen Bauvorschriften sind ferner nicht anzuwenden auf Anschläge an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen sowie Auslagen und Dekorationen von Schaufenstern.

§ 4 Allgemeine Vorschriften für Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen mit Ausnahme von Hinweisschildern sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für Hersteller oder Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind. Das Anbringen bzw. Aufstellen von Hinweisschildern bedarf einer gesonderten Zustimmung der Gemeinde Nalbach.

(2) Werbeanlagen sind so vorzusehen und zu gestalten, dass sie insbesondere nach ihrer Art, der Größe, der Form, der Anordnung und dem Material das Erscheinungsbild des Orts- und Straßenbildes nicht stören.

(3) Werbeanlagen müssen insbesondere in Größe, Farbe, Proportion und Gliederung auf die Gestaltung der Fassade abgestimmt sein und sich den Fassadenflächen, auf denen sie befestigt sind, unterordnen. Sie müssen sich in die architektonische Eigenart der Umgebung einfügen.

Werbeanlagen müssen sich den architektonischen Grundsätzen der Gebäude unterordnen und sind so anzuordnen, dass die architektonische Gliederung des Gebäudes erhalten bleibt. Die Werbeanlagen dürfen Architekturteile wie z.B. Gesimse und Profilierungen nicht verdecken.

(4) Die Werbeanlagen sind in Farbe, Form und Schriftart der Fassade anzupassen, an der sie befestigt werden. Ausgenommen hiervon sind geschützte bzw. marktübliche Waren- und Firmenzeichen.

(5) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.

§ 5 Unzulässige Werbeanlagen

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Die folgenden Anlagen können im Außenbereich im Einzelfall als Ausnahme zugelassen werden, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist und von der Anlage keine erheblich störende Wirkung auf das Landschaftsbild ausgeht:

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Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

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Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,

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einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,

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Werbeanlagen an und auf Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

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Bannerwerbung von Vereinen,

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Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen.

(2) Werbeanlagen sind unzulässig an Einrichtungen im öffentlichen Verkehrsraum, wie z.B. Trafostationen, Schaltschränken, Beleuchtungsmasten, Papierkörben sowie Bäumen und Baumschutzeinrichtungen.

(3) Leuchtkästen, Blink-, Wechsel- oder Laufschriften, Spannbänder mit Werbung und Werbeanlagen mit wechselndem oder sich bewegendem Licht sowie akustisch in den öffentlichen Raum hineinwirkende Anlagen sind unzulässig. Die Anstrahlung von Werbeanlagen durch sich bewegende Scheinwerfer oder ähnliche Elemente ist nicht zulässig. Unzulässig sind ferner Laserprojektionen, Sky-Beamer u.ä.

(4) Plakatwände und Großflächentafeln, die mit Papier bestückt werden, sowie Tafeln zum wechselnden Plakatanschlag, Video-Boards, digitale Plakate, LED-Tafeln, u.ä. sind unzulässig.

§ 6 Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb von Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen

(1) In Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung sowie als Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zulässig; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(2) Werbeanlagen sind unzulässig in Vorgärten, an Bäumen, an Felsen, an Obergeschossen und Dächern, an Leitungen, Masten und Böschungen, an Stützmauern und Einfriedungen.

(3) Werbeanlagen sind nur im Bereich des Erdgeschosses und bis zur Brüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Ausnahmsweise können Werbeanlagen bis zur Brüstungshöhe des zweiten Obergeschosses angebracht werden, wenn das Gewerbe, für das geworben wird, nicht im Erdgeschoss, sondern darüber ausgeübt wird.

(4) Werbeanlagen, die an der Fassade angebracht werden, dürfen 2/3 der Fassadenlänge und 1/10 der Traufhöhe nicht überschreiten.

(5) Je Ortsteil sind 2-3 Tafeln / Vorrichtungen, Abmessung 2 x 2,5 m, in der Art eines Doppel-stabmattenzaunes, Farbe anthrazit, die nur von der Gemeinde errichtet werden dürfen, zulässig, auf denen Anschläge der Vereine erfolgen dürfen. Die Gemeinde gibt hierzu Vorschläge zu geeigneten Standorten vor (siehe Anlagen 1 bis 9). Das Anbringen von Informationen und Anschlägen ist ausschließlich den Vereinen der Gemeinde Nalbach vorbehalten. Private oder gewerbliche Anschläge, Aushänge, u.ä. sind unzulässig. Für die Genehmigung der Werbeanschläge selbst, ist die Stabsstelle II zuständig.

§ 7 Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen innerhalb von gewerblichen Bauflächen

(1) Werbeanlagen mit Ausnahme von Hinweisschildern sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für Hersteller oder Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind. Das Anbringen bzw. Aufstellen von Hinweisschildern bedarf einer gesonderten Zustimmung der Gemeinde Nalbach.

(2) Werbeanlagen auf Dächern, an Fassaden und freistehende Werbeanlagen sind nur bis max. 8,0 qm je Betrieb zulässig.

(3) Nicht zulässig sind Werbeanlagen innerhalb von begrünten Flächen. Ausgenommen hiervon sind die Eingangs- und Einfahrtsbereiche der Betriebe.

§ 8 Warenautomaten

(1) Das Anbringen bzw. Aufstellen von Warenautomaten wie z.B. Zigarettenautomaten oder Getränkeautomaten in dem von öffentlichen Verkehrsflächen oder Grünflächen aus einsehbaren Bereichen bedarf einer gesonderten Zustimmung der Gemeinde Nalbach. Sofern die Warenautomaten an Gebäuden angebracht werden, sind sie in Farbe und Form möglichst weitgehend dem Gebäude anzupassen.

(2) Zum Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Warenautomaten ausschließlich innerhalb der gewerblichen Bauflächen des Gewerbegebietes „Eisenbahnstraße“ entlang der Eisenbahnstraße und „Östl. der Saarwellinger Straße“ entlang der Straße „Primsaue“ zulässig. Dies betrifft auch Warenautomaten die einfach oder mehrfach innerhalb von Gebäuden aufgestellt werden.

Warenautomaten für lokale landwirtschaftliche Güter (z.B. Eier, Wurst, …) können in Einzelfällen an der Stätte ihrer Herstellung zugelassen werden, wenn sie sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Die letztliche Entscheidungsgewalt obliegt in allen o.g. Fällen der Gemeinde.

Auf die notwendige Herstellung von ausreichenden Stellflächen wird hingewiesen.

§ 9 Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht

(1) Werbeanlagen und Warenautomaten sind instand zu halten und zu reinigen, wenn sie verschmutzt sind.

(2) Werbeanlagen und Warenautomaten sind zu entfernen, wenn der Betrieb bzw. die Einrichtung, für die geworben wird nicht mehr besteht oder der Zweck der Werbung aus sonstigen Gründen entfällt. Die in Anspruch genommenen Gebäudeteile sind in den Zustand vor Anbringung der Werbeanlage zu versetzen.

(3) Neue Werbeanlagen oder Warenautomaten dürfen erst nach Beseitigung bisheriger Anlagen angebracht werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bauliche Anlagen im Widerspruch zu den §§ 3 bis 7 dieser örtlichen Bauvorschriften errichtet oder ändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 11 Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften dieser örtlichen Bauvorschriften kann auf begründeten schriftlichen Antrag hin eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen und den allgemeinen Zielsetzungen dieser örtlichen Bauvorschriften vereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen obliegt der Gemeinde Nalbach.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese örtlichen Bauvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nalbach, den 03.02.2026
Der Bürgermeister
Jörg Laub