Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. 64, S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 97, S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Januar 2023 (Amtsbl. I S.204) i.V.m. dem Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I 2021, 226, S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nalbach am 07. Dezember 2023 nachstehende Satzung beschlossen:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Nutzungsberechtigung |
| § 4 | Bestattungsflächen |
| § 5 | Öffnungszeiten |
| § 6 | Verhalten im FriedWald |
| § 7 | Dokumentation |
| § 8 | Nutzungsrecht |
| § 9 | Durchführung von Bestattungen |
| § 10 | Umbettungen |
| § 11 | Ruhezeit |
| § 12 | Vorschriften zur Grabgestaltung |
| § 13 | Pflege der Grabstätten |
| § 14 | Markierungen |
| § 15 | Haftung |
| § 16 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 17 | Inkrafttreten |
(1) Der FriedWald Litermont ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Nalbach. Die FriedWald-Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nalbach.
(2) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach wird diese Satzung für den FriedWald Litermont erlassen.
(3) Der FriedWald Litermont umfasst die als FriedWald durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit genehmigte Waldfläche auf dem Grundstück Gemarkung Nalbach, Flur 6, Flurstücks-Nr. 218/7 auf einer Fläche von zunächst 20 ha.
(4) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung vom Träger und einem Beauftragten der FriedWald GmbH gemeinsam geeignete FriedWald-Bäume ausgewählt und in einem Register erfasst. Die Einzelaufstellung der Grundstücke ist der beigefügten Liste als Bestandteil der Satzung zu entnehmen. Der Geltungsbereich wird gemäß dem beiliegenden Plan festgelegt.
(5) Die Verwaltung des FriedWald Litermont obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiberin).
Der FriedWald Litermont dient allen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung im FriedWald erworben haben. Im Bereich der in § 1 Abs. 3 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.
(1) Im FriedWald Litermont kann neben den Einwohnern der Gemeinde Nalbach jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald Litermont erworben hat. Bestattungen finden ohne Unterscheidung oder Rücksicht auf die Konfession stattt.
(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden:
|
| a. Der Baum im FriedWald |
|
| b. Der Platz im FriedWald |
|
| c. Sternschnuppenbäume |
Statt Bäumen können auch Felsen, Sträucher oder sonstige dauerhafte Naturmerkmale als Bezugspunkt für die Beisetzungsstelle angeboten werden. Solche Naturmerkmale werden in dieser Satzung unter dem Begriff FriedWald-Bäume subsumiert
(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
(4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
(6) Bei der Grabart „Sternschnuppenbäume“ dienen die FriedWald-Bäume als Bestattungsplätze für Fehl- und Totgeburten sowie für Kinder, die bis zu einem Alter von 3 Jahren verstorben sind.
(1) Im FriedWald Litermont erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich in ausreichendem Abstand rund um die als FriedWald-Bäume registrierten Bäume.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWald-Bäumen werden nach dem Konzept FriedWald genutzt. Herbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in ausreichendem Abstand rund um die als FriedWald-Bäume registrierten Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(3) Die Beisetzung im FriedWald Litermont gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin oder der Gemeinde Nalbach. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin, der Gemeinde Nalbach oder einem von diesen Beauftragten Dritten vorgenommen.
(1) Der FriedWald Litermont unterliegt den Rechtsvorschriften des Saarländischen Waldgesetzes (SWaldG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der FriedWald-Flächen täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Der Träger oder die Betreiberin kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der FriedWald Litermont nicht betreten werden.
(1) Jeder Besucher des FriedWald Litermont hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers und der Betreiberin ist Folge zu leisten.
(2) Im FriedWald Litermont ist es untersagt:
|
| a. Beisetzungen zu stören, |
|
| b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
|
| c. Zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen von Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
|
| d. den FriedWald und die Anlage zu verunreinigen, |
|
| e. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren, zu spielen und zu lärmen |
|
| f. zu picknicken und Musikwiedergabegeräte zu betrieben, außer zu Bestattungen |
|
| g. Offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen, |
|
| h. An Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, |
|
| i. bauliche Anlagen zu errichten, sofern sie nicht dem Betrieb des FriedWald Litermont dienen |
|
| j. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und der Gemeinde, |
|
| k. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
|
| l. Auf den ausgewiesenen Friedhofsflächen Jagdhandlungen abzuhalten |
|
| m. Hunde frei laufen zu lassen. |
(3) Die Betreiberin oder die Gemeinde Nalbach können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des FriedWald Litermont und der Ordnung in ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin oder Gemeinde Nalbach. Sie sind spätestens vier Wochen vor Durchführung anzumelden.
Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung und die genaue Bezeichnung des Urnengrabes angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald Litermont betrieben wird.
Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt. Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und der Betreiberin (FriedWald GmbH) vergeben. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald Litermont registrierten FriedWald-Bäumen wird bis zu einer Dauer von 99 Jahren übertragen; Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2123; die Nutzungszeit an Plätzen endet mit Ablauf der Ruhefrist ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
(1) Wird eine Beisetzung im FriedWald Litermont beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht kann auch zeitgleich mit der Bestattung beantragt werden.
(2) Die Betreiberin stimmt im Einvernehmen mit dem Träger sowie den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab. Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen unterliegen einer Einzelfallregelung.
(3) Vorbereitungen zur Beisetzung sowie die Urnenbeisetzung im FriedWald Litermont gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Träger sowie der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin, vom Träger oder einem von ihnen beauftragten Dritten übernommen.
(4) Bestattungshandlungen von der Auswahl der Bestattungsplätze bis zur Beisetzung werden von der Betreiberin koordiniert.
(5) Verabschiedungsfeiern im Weidendom benötigen einer besonderen Absprache und Terminierung mit der Gemeinde Nalbach.
Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder ein sonstiger totenfürsorgeberechtigter Angehöriger. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
Die Mindestruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
Eine Wiederbelegung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist ist im FriedWald Litermont am „Platz im FriedWald“ zulässig.
Der gewachsene, weitgehend naturbelassene FriedWald Litermont darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die FriedWald-Bäume oder die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zu Auffinden des FriedWald-Baumes sind erlaubt.
Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
|
| a. Grabmale, Gedenksteine, Kreuze, sonstige bauliche Anlagen sowie Symbole oder sonstige Zeichen zu errichten, |
|
| b. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
|
| c. Kerzen oder Lampen aufzustellen |
|
| d. Gegenstände jeglicher Art, z.B. Blumen, Schriften, Plakate oder Fotos, am Bestattungsplatz sowie am Baum selbst oder am Namensschild anzubringen |
(1) Der FriedWald Litermont ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWald-Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
(2) Die Betreiberin, die Gemeinde Nalbach oder von diesen beauftragte Dritte können Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung der FriedWald-Bäume oder des Waldcharakters der FriedWald-Fläche zwingend geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
(1) FriedWald-Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben ist noch die Anbringung durch den Träger oder die Betreiberin maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.
(2) Die Texte und Symbole auf den Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.
(1) Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWald Litermont gemäß den Vorschriften des Saarländischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWald Litermont entstehen, besteht daher keine Haftung.
(2) Der Träger sowie die Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWald, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.
(3) Der Träger sowie die Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
(1) Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
| a. den FriedWald außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§5) |
|
| b. sich im FriedWald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers nicht Folge leisten (§6) |
|
| c. die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält, |
|
| d. nicht genehmigte Markierungen anbringt oder satzungsgemäße Markierungen (§ 14) entfernt, |
|
| e. die Grabstellen bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§12) |
|
| f. Pflegeeingriffe vornimmt (§13) |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Nalbach, den 07.12.2023
Peter Lehnert
Bürgermeister
Genehmigt
Saarbrücken, den 13.02.2024
Die Friedhofssatzung für den FriedWald Litermont der Gemeinde Nalbach in der mit E-Mail vom 03.01.2024 vorgelegten Fassung wird genehmigt.
Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.