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Primsbote Gemeinde Nalbach
Ausgabe 9/2024
Amtl. Bekanntmachungen
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​​​​​​​Voraussetzung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

nach der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 31.08.1999 (Amtsbl. S. 1319 ff.)

Zeitraum:

01. März bis 31. März und

01. Oktober bis 31. Oktober

Uhrzeiten:

montags bis freitags von

09.00 bis 16.00 Uhr

samstags von

09.00 bis 14.00 Uhr

Anzeige:

Das Verbrennen ist der Ortspolizeibehörde mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

In der Anzeige sind darzulegen:

a)

warum eine Verrottung nicht möglich ist

b)

dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden

Mindestabstände:

100 m von im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und von Autobahnen und Wäldern, 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen

Aufsicht:

Das Feuer muss ständig von 2 Personen, von denen eine Person mindestens 18 Jahre alt sein muss, beaufsichtigt werden. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.

Ein Schutzstreifen von 3 m Breite ist um die Brandfläche zu ziehen.

Abbrennverbot:

Das Verbrennen ist verboten:

1.

bei langanhaltender und extrem trockener Witterung

2.

bei Waldbrandwarnstufe 1

3.

bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)

4.

wenn durch Feuchtigkeit des Materials eine zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist.

Ordnungswidrigkeit:

Ordnungswidrig handelt, wer pflanzliche Abfälle ohne Anzeige verbrennt. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde
(Lehnert)