nach der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 31.08.1999 (Amtsbl. S. 1319 ff.)
| Zeitraum: | 01. März bis 31. März und |
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| 01. Oktober bis 31. Oktober |
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| Uhrzeiten: | montags bis freitags von | 09.00 bis 16.00 Uhr |
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| samstags von | 09.00 bis 14.00 Uhr |
Anzeige:
Das Verbrennen ist der Ortspolizeibehörde mindestens 3 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind darzulegen:
| a) | warum eine Verrottung nicht möglich ist |
| b) | dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden |
Mindestabstände:
100 m von im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und von Autobahnen und Wäldern, 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen
Aufsicht:
Das Feuer muss ständig von 2 Personen, von denen eine Person mindestens 18 Jahre alt sein muss, beaufsichtigt werden. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.
Ein Schutzstreifen von 3 m Breite ist um die Brandfläche zu ziehen.
Abbrennverbot:
| Das Verbrennen ist verboten: | |
| 1. | bei langanhaltender und extrem trockener Witterung |
| 2. | bei Waldbrandwarnstufe 1 |
| 3. | bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste) |
| 4. | wenn durch Feuchtigkeit des Materials eine zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist. |
Ordnungswidrigkeit:
Ordnungswidrig handelt, wer pflanzliche Abfälle ohne Anzeige verbrennt. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.