Nach § 11 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 01.10.2015, beträgt die Ruhezeit bei Sargbestattungen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre, in den Fällen mit Ruhezeitverkürzung beträgt die Mindestruhezeit 10 Jahre.
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die auf den Friedhöfen aller Ortsteile gelegenen Gräber, soweit die Ruhezeit von 30 bzw. bei Urnen von 20 Jahren abgelaufen ist (Sargbestattungen vor Juni 1994), in der Zeit vom
eingeebnet werden.
Nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Nalbach können Gräber, deren Nutzungszeit von 25 Jahren, gerechnet ab der letzten Beisetzung, abgelaufen ist, ebenfalls auf Antrag der/des Nutzungsberechtigen durch die Gemeinde zu dem o.a. Einebnungstermin kostenlos eingeebnet werden.
Ich bitte die Nutzungsberechtigten, die hiervon Gebrauch machen wollen, bis
einen schriftlichen Antrag beim Friedhofsamt der Gemeinde Nalbach einzureichen.
Da nur noch eine jährliche Einebnung stattfindet, können auf Antrag auch die Gräber eingeebnet werden, deren 25- bzw. 30-jährige Nutzungszeit bis Ende des Jahres (31.12.2024) abläuft, also Bestattungen, die bis zum 31.12.1994 bzw. 31.12.1999 erfolgt sind.
Alle weiteren Einzelheiten können im Rahmen einer telefonischen Nachfrage beim Friedhofsamt, Tel.: 06838/9002-146 oder 06838/9002-145, besprochen werden. Gerne können Sie Ihre Anfrage auch per Mail an Frau Zok: p.zok@nalbach.de oder Frau Groß: p.gross@nalbach.de, richten.