Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 (Amtsblatt S.682), in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) hat der Gemeinderat am 09.11.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit | ||
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| 2024 | 2025 |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.991.750 EUR | 17.747.200 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.019.100 EUR | 19.207.200 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | - 1.027.350 EUR | - 1.460.000 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt mit | ||
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.539.050 EUR | 4.327.850 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.838.700 EUR | 8.179.000 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -2.299.650 EUR | -3.851.150 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.808.800 EUR | 4.964.450 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 950.000 EUR | 1.050.000 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.858.800 EUR | 3.914.450 EUR |
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf
— 2.299.650 EUR (2024) und 3.851.150 EUR (2025)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf
— 0 EUR (2024) und 4.249.000 EUR (2025)
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 5.000.000 EUR (2024) und 5.000.000 EUR (2025)
Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes wird festgesetzt auf
— 1.027.350 EUR (2024) und 1.460.000 EUR (2025)
| Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
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| 2024 | 2025 |
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 270 v.H. | 270 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 490 v.H. | 490 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 420 v.H. | 420 v.H. |
Es gilt der vom Gemeinderat am 09.11.2023 beschlossene Stellenplan.
Aufgrund § 10 Saarlandpaktgesetz ist die Aufstellung und Beschluss eines Haushaltssanierungsplanes nicht mehr erforderlich.
| 2. | Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025 wurde am 16.11.2023 bei der Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt in St. Ingbert vorgelegt. Die Genehmigung vom 08.02.2024 hat folgenden Wortlaut: „Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024/2025 der Gemeinde Nalbach genehmige ich |
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| - gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für 2024 in Höhe von 2.299.650 € für 2025 in Höhe von 3.851.150 € |
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| - gemäß § 91 Abs.4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den genehmigungspflichtigen Teil der Verpflichtungsermächtigungen für 2025 in Höhe von 3.169.000 €.“ |
Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. | Die Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 liegt zur Einsichtnahme ab dem 04.03.2024 auf Zimmer 2.04 des Rathauses sieben Werktage öffentlich aus. Zur Einsichtnahme wird um vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 9002-102 gebeten. |
Gemäß §12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.