Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 16.02.2022 (Amtsbl. I S. 534) wird gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Nalbach vom 13.02.2025 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Nalbach erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Nalbach gemeldet und bei einer von der Behörde bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
(5) Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d.h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen gemeinsam)
| a) | für den ersten Hund 78,00 Euro jährlich, |
| b) | für den zweiten Hund 156,00 Euro jährlich, |
| c) | für den dritten und jeden weiteren Hund 196,00 Euro jährlich, |
| d) | für gefährliche Hunde im Sinne, des § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland, für jeden Hund 480,00 EURO jährlich. |
(2) Hunde, die von der Steuer nach § 3 befreit sind, sind nicht in die Berechnung des Steuersatzes für weitere zu versteuernden Hunden einzubeziehen. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt. Werden nebengefährlichen Hunden auch andere Hunde gehalten, werden die anderen Hunde vorrangig berücksichtigt.
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Nalbach aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“, „H“ oder „TBl“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt.
(3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(4) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Melde-, Schutz-, Jagd- und Fährtenhunde, die für diese Hundearten von der entsprechenden Fachgruppe vorgeschriebenen Prüfungen mit mindestens der Wertnote „genügend“ oder die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der/die Halter/in aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für sechs Monate, beginnend mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen wurde, erteilt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 zu ermäßigen für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II in der jeweils geltenden Fassung) erhalten sowie von diesen Personen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den diese Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Gemeinde Nalbach zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den laufenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Die Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind auf dem Steuerbescheid ersichtlich. Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entfallen.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Nalbach schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Fällt das Anmeldedatum auf den 1. eines Monats, wird ab diesem Datum veranlagt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Bei Wegzug zum 1. eines Monats, endet die Veranlagung zum Ende des Monats davor.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In dem Steuerbescheid kann auch seine Geltung für Folgejahre bestimmt werden. In diesem Fall wird im Bescheid angegeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Hundesteuer jeweils fällig wird. Wenn sich Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, werden neue Bescheide erlassen.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auch jährlich am 15. August entrichtet werden.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Eine verspätete Abmeldung für nachweislich nicht mehr gehaltene Hunde ist längstens für das aktuelle Jahr rückwirkend nach erfolgter Abmeldung möglich.
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.
(4) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Auskunft der ihnen von der Gemeindeverwaltung (Steueramt) oder den von ihr Beauftragten vorgelegten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch die Eintragung in die Nachweisung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
(5) Gemäß § 12 Abs. 5 KAG und § 2 Abs. 3 KAG darf die Gemeinden für die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Berechnung von Abgaben, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben, eine Stelle außerhalb der Verwaltung beauftragen. Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet ist und diese Stelle in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand der Abgabenerhebung oder zu einem Sachverhalt steht, an den der Abgabengegenstand oder die Abgabenpflicht anknüpft.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | als Hundehalter entgegen § 1 Abs. 5 Satz 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 2. | als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 3. | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, |
| 5. | als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| 6. | als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. |
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und - soweit diese nach dem KAG anwendbar sind - die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2023 außer Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 S.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.