zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Gemeinderates
der Gemeinde Namborn und der Ortsräte der Gemeindebezirke Baltersweiler, Eisweiler/Pinsweiler, Furschweiler, Gehweiler, Hirstein, Hofeld-Mauschbach, Namborn/Heisterberg und Roschberg am 09. Juni 2024
Aufgrund des § 23 Kommunalwahlgesetz (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), fordere ich unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 22 ff. KWG und der §§ 17 ff. KWO die in der Gemeinde Namborn vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge bis
spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,
beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Namborn, Rathaus, Schloßstraße 13, Zimmer 105 oder Zimmer 106, für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Namborn in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen (§ 19 Abs. 1 KWO). Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich.
| a) | Das Wahlgebiet (Gemeindegebiet) für die Gemeinderatswahl ist durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Namborn vom 18. Oktober 2023 in folgende 8 Wahlbereiche eingeteilt worden: |
| Wahlbereich I | = | Gemeindebezirk Namborn/Heisterberg |
| Wahlbereich II | = | Gemeindebezirk Baltersweiler |
| Wahlbereich III | = | Gemeindebezirk Eisweiler/Pinsweiler |
| Wahlbereich IV | = | Gemeindebezirk Furschweiler |
| Wahlbereich V | = | Gemeindebezirk Gehweiler |
| Wahlbereich VI | = | Gemeindebezirk Hirstein |
| Wahlbereich VII | = | Gemeindebezirk Hofeld-Mauschbach |
| Wahlbereich VIII | = | Gemeindebezirk Roschberg |
| b) | Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl umfasst den jeweiligen Gemeindebezirk. |
Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag für den Ortsrat wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert (§ 57 Abs. 1 KWG).
IV. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl bzw. Ortsratswahl oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder (81 Unterstützungsunterschriften) bzw. Ortsratsmitglieder (27 Unterstützungsunterschriften, bei Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnern 13 Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben sich dazu von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tage bis spätestens 04. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich und handschriftlich in das beim Gemeindewahlleiter im Rathaus, Hofeld-Mauschbach, Schloßstraße 13, Erdgeschoss, Zimmer 002, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegende Unterstützungsverzeichnis einzutragen. Die Eintragung ist während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags, dienstags, donnerstags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und mittwochs von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) sowie an den letzten 4 Samstagen vor dem 04. April 2024 zwischen 9.00 und 12.00 Uhr möglich (§ 17 Abs. 1 KWO).
Die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner ist verpflichtet, ihre oder seine Wahlberechtigung und Identität nachzuweisen. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von der Wahlbewerberin oder vom Wahlbewerber unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 KWO).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen (§ 22 Abs. 2 KWG). Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 17 Abs. 6 KWO).
Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 Satz 5 KWG).
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch gültige Wahlvorschläge berichtigt werden. (§ 23 KWG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 KWO)
Form und Inhalt der Wahlvorschläge müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Einzelnen ist insbesondere Folgendes zu beachten:
| a) | Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden politischen Partei oder Wählergruppe angeben, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese (§ 24 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWO). |
| b) | In den Gemeinderat der Gemeinde Namborn werden 27 Mitglieder gewählt (§ 32 Abs. 2 KSVG). Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 24 Abs. 2 KWG). |
| c) | Für die acht Gemeindebezirke sind jeweils 9 Ortsratsmitglieder zu wählen (§ 71 Abs. 2 KSVG). Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind (§ 57 Abs. 2 KWG) |
| d) | Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden (§ 24 Abs. 3 KWG). |
| e) | Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Wahlberechtigt zur Wahl von Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung: |
| 1. für die Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereiches, |
| 2. für die Gebietsliste die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (§ 24 a Abs. 1 KWG). |
| f) | Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG). |
| g) | Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen (§ 24 Abs. 5 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 KWO). |
| h) | In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. |
| Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 KWG). |
| Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. |
| Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Namborn wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO). |
| i) | Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. |
| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG, § 19 Abs. 3 KWO). Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. |
| Wahlvorschläge von politischen Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 Satz 3 KWG). Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Kreiswahlleiter des Landkreises St. Wendel, Mommstraße 21 - 31, 66606 St. Wendel, die für die Gemeinde Namborn zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 KWO). |
| j) | Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen: |
| 1. | die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO), |
| 2. | für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind (Anlage 14 KWO), |
| 3. | für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger |
| 3.1. | die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO), |
| 3.2. | die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO), |
| 3.3. | die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO), |
| 4. | eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberinnen oder Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern (Anlage 16 KWO), dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. |
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| Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch. |
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 S. 2 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (04. April 2024, 18.00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24 a KWG (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 KWG (Unterstützung) bedarf es nicht.
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG).
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens 04. April, 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich erklärt werden (§ 29 KWG, § 24 Abs. 1 KWO). Eine Wahlvorschlagverbindung kann nur gemeinsam wieder aufgehoben werden (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KWO).
Sofern nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingeht, findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Satz 2 KWG). Werden mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.
Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Gemeinderats- oder Ortsratswahlen notwendigen Formulare (Anlagen 11, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Namborn (Tel. 06857/90 03 26) auf Wunsch gerne zur Verfügung. Die Anlagen können auch im Internet unter www.wahlen.saarland.de (Kommunalwahlen: Anlagen zur Kommunalwahlordnung) heruntergeladen werden.