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Namborner Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Namborn nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Präambel

Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ist der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben (Rettung von Menschen und Abwendung von Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt, Verhütung und Bekämpfung von Bränden, Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie technische Hilfe bei anderen Gefahren) und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen unentgeltlich. In den in § 45 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Fällen kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen. Nach § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 15.01.64 (Amtsblatt. S.64), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15.06.2016 (Amtsblatt. S. 840) und § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29.11.2006 (Amtsblatt. S. 2207), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1859 vom 17.06.2015 (Amtsblatt. S. 454), wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Namborn vom 03.01.2024 folgende Satzung mit Gebührenverzeichnis erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

§ 2

Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab

§ 3

Gebührenschuldner

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld

§ 5

Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit

§ 6

Vorschuss und Sicherheitsleistung

§ 7

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 8

Haftung

§ 9

Rechtsbehelf

§ 10

Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Die Gemeinde Namborn kann nach den Vorschriften dieser Satzung Gebühren erheben für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr, für die nach § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz ein Kostenersatz vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,

1.

wenn die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert worden ist,

2.

wenn eine Brandmeldeanlage einen Fehlalarm ausgelöst hat,

3.

wenn ein Brand, ein Unglücksfall, eine Gefahr oder ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist,

4.

wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,

5.

wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

5a.

von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

5b.

von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,

5c.

von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

5d.

von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),

6.

bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen in Theater-, Versammlungs- und Ausstellungsräumen sowie aus sonstigen Anlässen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,

7.

von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

8.

wenn Brandwachen von dem Geschädigten oder der Geschädigten angefordert worden sind, obwohl diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr nicht erforderlich waren.

§ 2 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.

(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Einsatzzeit, die Anzahl des eingesetzten Personals und die Dauer der Fahrzeug- und Gerätebenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt für das Personal mit der Alarmierung und für Fahrzeuge und Geräte mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses; sie endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.

(3) Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).

(4) Mit der Gebühr sind alle der Feuerwehr bei der Hilfs- und Sachleistung erwachsenen Kosten abgegolten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anwendung besonderer chemischer oder sonstiger Hilfsmittel entstehen. Diese Kosten sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:

  1. wer die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert hat,
  2. der Betreiber oder die Betreiberin einer Brandmeldeanlage, die einen Fehlalarm auslöst,
  3. der oder die vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin eines Brandes, eines Unglücksfalls, einer Gefahr oder eines Schadens,
  4. der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges, durch das ein Einsatz verursacht wurde,
  5. der Betreiber oder die Betreiberin der betroffenen Anlagen,
  6. derjenige, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache durchgeführt wird,
  7. der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes im Falle der Gefahrenverhütungsschau oder
  8. wer die nicht erforderliche Brandwache angefordert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr (Gebührenschuld) entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist.

§ 5 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind dem Gebührenschuldner durch einen Gebührenbescheid bekannt zu geben. Der Gebührenbescheid soll enthalten:

a)

die Art der Dienst- oder Sachleistung,

b)

die Höhe der berechneten Gebühren und der zu erstattenden Kosten,

c)

die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren,

d)

den Empfänger und die Kasse, an die zu zahlen ist,

e)

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Vorschuss und Sicherheitsleistung

Vor der Ausführung der gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistungen kann eine Vorschuss- oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen eine Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 8 Haftung

Die Gemeinde Namborn haftet nur für solche Schäden, die bei der Hilfeleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

§ 9 Rechtsbehelf

(1) Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Verwaltungsakte steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 686 ff.) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsblatt. S. 558) in den zurzeit geltenden Fassungen zu.

(2) Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Namborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Namborn nach § 25 Brandschutzgesetz vom 24.05.2023 außer Kraft.

Namborn, den 04. Januar 2024
(Siegel)
gezeichnet der Bürgermeister
Sascha Hilpüsch

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Gebührenverzeichnis

1. Personaleinsatzkosten

Euro

1.1 Einsatzkräfte für Hilfeleistungen

je Stunde

28,00 €

1.2 Feuersicherheitswachen bei Veranstaltungen im

Theater, Versammlungs- und Ausstellungsräumen

sowie aus sonstigen Anlässen

1.2.1 Wachhabender

je Stunde

12,41 €

1.2.2 Wachmann

je Stunde

12,41 €

1.3 Füllen von Pressluftflaschen, die im Einsatz waren, pro Liter

1,50 €

Durchführung der Gefahrenverhütungsschau

je angefangener Viertelstunde

20,00 €

2. Fahrzeug- und Geräteeinsatzkosten

2.1.

Löschfahrzeuge:

a)

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

je Stunde

50,00 €

b)

Kleinlöschfahrzeug KLF

je Stunde

60,00 €

c)

Löschgruppenfahrzeug LF 8

je Stunde

70,00 €

d)

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

je Stunde

70,00 €

e)

Löschgruppenfahrzeug LF 8/Wasser

je Stunde

70,00 €

f)

Tanklöschfahrzeug TLF 8 bzw. TLF 8/18

je Stunde

70,00 €

g)

Kleintanklöschfahrzeug KTLF

je Stunde

70,00 €

h)

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Wasser

je Stunde

70,00 €

i)

Hilfeleistungsfahrzeug HLF 10/6 bzw. LF 10/6

je Stunde

70,00 €

j)

Löschgruppenfahrzeug LF 16 bzw. LF 16 TS

je Stunde

100,00 €

k)

Tanklöschfahrzeug TLF 16

je Stunde

100,00 €

l)

Tanklöschfahrzeug TLF 24/50

je Stunde

100,00 €

m)

Tanklöschfahrzeug TLF 20/40 SL

je Stunde

100,00 €

n)

Löschgruppenfahrzeug LF 20/16

je Stunde

100,00 €

o)

Löschgruppenfahrzeug LF 20/20

je Stunde

100,00 €

p)

Hilfeleistungsfahrzeug 20/16

je Stunde

100,00 €

q)

Hilfeleistungsfahrzeug 20/25

je Stunde

100,00 €

2.2.

Sonderfahrzeuge:

a)

Gerätewagen-Gefahrgut GW-G1

je Stunde

110,00 €

b)

Gerätewagen-Gefahrgut GW-G2

je Stunde

160,00 €

c)

Hilfsrüstwagen HRKW

je Stunde

60,00 €

d)

Rüstwagen RW 1

je Stunde

110,00 €

e)

Rüstwagen RW 2

je Stunde

160,00 €

f)

Vorausrüstwagen VRW

je Stunde

60,00 €

g)

Rüstwagen-Gefahrengut RW-G

je Stunde

200,00 €

h)

Trockenlöschfahrzeug TroLF zuzüglich die Kosten des Verbrauchten Löschpulvers nach Tagespreis

je Stunde

100,00 €

i)

Schlauchwagen SW 1000

je Stunde

70,00 €

j)

Schlauchwagen SW 2000

je Stunde

120,00 €

k)

Mehrzweckfahrzeug MZW

je Stunde

50,00 €

l)

Gerätewagen GW Logistik 1

je Stunde

50,00 €

m)

Gerätewagen GW Logistik 2

je Stunde

70,00 €

n)

Mannschaftstransportwagen MTW

je Stunde

20,00 €

o)

Einsatzleitwagen ELW

je Stunde

30,00 €

p)

Ölschadenanhänger

je Stunde

40,00 €

q)

Transportanhänger

je Stunde

10,00 €

r)

Pulverlöschanhänger P250 zuzüglich Kosten für die Wiederauffüllung des verbrauchten Löschpulvers nach Tagespreis

je Stunde

10,00 €

s)

Drehleiter-Kraftwagen DLK

je Stunde

200,00 €

t)

Gerätewagen GW Mess

je Stunde

90,00 €

u)

Kommandowagen KDOW

je Stunde

15,00 €

v)

Gerätewagen Atemschutz

je Stunde

70,00 €

w)

ABC-Erkundungsfahrzeug

je Stunde

15,00 €

2.3.

Sondergeräte:

2.3.1.

Motorsäge

je Stunde

20,00 €

2.3.2.

Stromerzeuger

je Stunde

15,00 €

2.3.3.

Tragkraftspritze TS 8/8+ 10/10

je Stunde

15,00 €

2.3.4.

Tragkraftspritze TS 16/8

je Stunde

20,00 €

2.3.5.1.

Schmutzwasser-Pumpe

je Stunde

15,00 €

2.3.5.2.

Grobfilterpumpe

je Stunde

20,00 €

2.3.6.

Elektrotauchpumpe

je Stunde

10,00 €

2.3.7.

Pressluftatmer

je Einsatz

30,00 €

2.3.8.

Rauchabzugsgerät bzw. Druckbelüftungsgerät

je Stunde

10,00 €

2.3.9.

Mineralöl- Auffangbehälter

je Einsatz

55,00 €

2.3.10.

Ölsperren a) wiederverwendbare Ölsperre 20m komplett b) Einwegölsperre nach den jeweiliges Tagespreisen

je Einsatz

30,00 €

2.3.11.

Mineralöl- und Gefahrgutumfüllpumpezuzüglich Kosten für Verschleißteile

je Stunde

10,00 €

2.3.12.

Reinigungskosten für Einsatzgeräte

je Stunde

28,00 €

2.3.13.

Einsatz von Schutzanzügen (Chemikalien-, Gas-, usw.)

je Stück und Einsatz

130,00 €

2.3.14.

Einsatz der Wärmebildkamera (ohne Personalkosten)

je Einsatz

60,00 €

2.3.15.

Einsatz von Atemschutzmehrbereichsfiltern je Stück nach Tagesspreis zuzüglich 10% Verwaltungskosten

2.3.16.

Einsatz von Schutzkleidung. Für Schutzkleidung (z.B.Chemieschutzanzüge), die bei Einsätzen zerstört werden und nicht mehr verwendbar sind, wird der Preis für die Neubeschaffung zuzgl. 10% Verwaltungsaufbau berechnet.

2.4.

Sonstiger Geräteeinsatz:

2.4.1.

Verbrauchsmaterialien bzw. Spezialmittel (Ölbindemittel, Feuerlöscher, Schaummittel usw.) werden nach den jeweiligen Tagespreisen zuzgl. 10% Verwaltungskosten berechnet

2.4.2.

Die Entsorgung von verbrauchten Ölbindemitteln wird zum Selbstkostenpreis zuzgl. 10% Verwaltungskosten besonders gerechnet.

2.4.3.

Die Berechnung der Treib- und Schmierstoffe erfolgt nach Tagespreis, wobei der Normalverbraucher (Betriebsstrecke= 70 km Fahrstrecke) zugrunde gelegt wird.

3.

Sonstige Einsätze

3.1.

Für die missbräuchliche Alarmierung werden die tatsächlich entstandenen Personal- und Materialkostenberechnet. Hierbei wird jede angefangene Personal- und Fahrzeugstunde als Volle Stunde gewertet.

3.2.

Fehlalarm einer Brandmeldeanlage

pauschal

350,00 €