Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. S. 204) und §§ 1, 5a und 7 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. I S.828), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2017 (Amtsbl. I. S. 1007) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.02.2024 folgende Bekanntmachungssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Allgemeine Formen der Bekanntmachungen |
| § 2 | Bekanntmachung durch Offenlegung |
| § 3 | Notbekanntmachung |
| § 4 | Internetbekanntmachung |
| § 5 | Vollzug der Bekanntmachung |
| § 6 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Namborn, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Gemeinde Namborn (www.namborn.de) veröffentlicht.
(2) Mit deklaratorischer Wirkung erfolgen die in Absatz 1 genannten Bekanntmachungen zusätzlich im amtlichen Teil der „Namborner Nachrichten - Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Namborn“, das wöchentlich unentgeltlich erscheint.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.
(4) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen oder nur zusätzlich im Internet erfolgen dürfen, erfolgt diese im amtlichen Teil der „Namborner Nachrichten - Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Namborn“
(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, wird die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt, dass sie in einem oder mehreren Diensträumen des Rathauses der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekanntzumachen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Abs. 2 entsprechend.
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Abs. 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde Namborn betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde Namborn kann sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) § 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 gilt ab dem Werktag als vollzogen, welcher auf den Tag der Veröffentlichung des Dokumentes gemäß § 4 Abs. 1 folgt.
(2) Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder durch Hinweisbekanntmachung vollzogen. Die ausgelegten Karten, Pläne und Zeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
(2) Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
Diese Satzung tritt am 11. März 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Namborn vom 17.Mai 1984 außer Kraft.
Veröffentlicht in der Ausgabe vom 08.03.2024 des Namborner Nachrichtenblattes.