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Namborner Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Polizeiverordnung der Gemeinde Namborn

Aus gegebenen Anlass weist die Ortspolizeibehörde darauf hin, dass gem. § 11 Polizeiverordnung der Gemeinde Namborn Hunde nicht frei umherlaufen dürfen und der Hundekot durch den jeweiligen Hundebesitzer unverzüglich zu entfernen ist.

Auszug aus § 11 Polizeiverordnung der Gemeinde Namborn:

(1)

Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder Tiere noch Sachen schädigen können. Die Mitnahme von Hunden auf Liegewiesen, Spielplätzen, allgemein zugänglichen Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindlichen Schulhöfen, gemeindlichen Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderkrippen und Kinderhorten und Friedhöfen ist verboten.

(2)

Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen abkoten zu lassen, ohne den Hundekot unverzüglich zu beseitigen.

(3)

Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind Dienst-, Blinden-, Therapie- und Assistenzhunde.