Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), beschließt der Gemeinderat am 09. März 2023 folgende Haushaltssatzung:
| § 1 | ||
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt mit | |
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| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.129.249 EUR |
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| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.387.680 EUR |
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| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -1.258.431 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit | |
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| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.335.156 EUR |
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| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.757.856 EUR |
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| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -422.700 EUR |
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| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 989.172 EUR |
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| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 268.600 EUR |
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| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 720.572 EUR |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
wird festgesetzt auf — 422.700 EUR
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf — 10 Mio. EUR
§ 5
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes
wird festgesetzt auf — 897.220 EUR
und
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushaltes
wird festgesetzt auf — 361.211 EUR
| § 6 | |||
| Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 440 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 420 v. H. | |
§ 7
Es gilt der vom Gemeinderat am 09. März 2023 beschlossene Stellenplan.
Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
Die nach § 92 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz erforderliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes - Kommunalaufsichtsbehörde - ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Namborn genehmige ich gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von
422.700 €.
Einsichtnahme
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 86 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Zeit vom 17. bis 26.04.2023 (einschließlich) im Rathaus, Schloßstraße 13, Zimmer 109, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.