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Namborner Nachrichten
Ausgabe 18/2026
Amtlicher Teil
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

I. Die Gemeinde Namborn erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordung:

Teilsperrung und Halteverbot „Leidenbergstraße“ im Gemeindebezirk Gehweiler

Für die Anwohner ist die Zufahrt zu ihren Häusern außerhalb der Arbeitszeiten gewährleistet. Eine Durchfahrt für Rettungskräfte und Müllabfuhr wird gewährleistet.

Grund der Anordnung:

Asphaltarbeiten

Verantwortlicher:

Fa. Maurer

Dauer:

30.04.2026 bis 06.05.2026

II. Die Anordnung tritt mit Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft und gilt bis zu deren Beseitigung. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit i. S. des § 24 StVG geahndet.

Namborn, den 21.04.2026
Sascha Hilpüsch
Der Bürgermeister
als Straßenverkehrsbehörde