zur Wahl
1. der Schöffinnen und Schöffen
2. der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
der Gemeinde Namborn für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Der Gemeinderat der Gemeinde Namborn hat in der Sitzung am 09.05.2023 einstimmige Beschlüsse über die Vorschlagslisten zur Wahl der
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten und den Strafkammern gefasst.
Die Vorschlagslisten werden gemäß § 36 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
15. Mai 2023 bis einschließlich 22. Mai 2023
während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht
an der Bekanntmachungstafel im Erdgeschoss des Rathauses der Gemeinde Namborn, Schloßstraße 13, Ortsteil Hofeld-Mauschbach, veröffentlicht.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Zimmer 105 im Rathaus, Schloßstraße 13, Ortsteil Hofeld-Mauschbach) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach den §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Der in Rede stehende Gesetzestext ist nachstehend veröffentlicht.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.