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Namborner Nachrichten
Ausgabe 19/2025
Amtlicher Teil
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Änderungsbeschluss Nr. 7

Öffentliche Bekanntmachung

Landesamt für Vermessung.

Geoinformation und Landentwicklung

Abteilung 5 -Landentwicklung-

66538 Neunkirchen, Lindenallee 6

Tel. 0681/9712-900

Az.: F-BL 380/2025,

Flurbereinigungsverfahren Bliesen, Nr. 39-1

Stadt St. Wendel

Landkreis St. Wendel

Änderungsbeschluss Nr. 7

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes Bliesen

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft vom 22.05.1991, Az.: Tgb.Nr. 520/91 Ri/He, festgestellte und mit Beschluss des Landesamtes für Vermessung und Landentwicklung vom 21.10.2014, Az. F – Bl – 632/14, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Bliesen erneut wie folgt geringfügig geändert:

1.1

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

1.1.1

Gemarkung Alsweiler

Flur 4, Flurstück Nr. 148

1.1.2

Gemarkung St. Wendel

Flur 1, Flurstücks Nr. 51/8, 51/9, 51/10, 51/11, 51/12, 51/13, 51/14,51/15, 52/5

1.2

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

1.2.1

Gemarkung Baltersweiler

Flur 1, Flurstücks Nr. 7/8, 7/9, 11/4

Flur 2, Flurstücks Nr. 360/5

1.2.2

Gemarkung Namborn

Flur 1, Flurstück Nr. 2

1.2.3

Gemarkung Winterbach

Flur 1, Flurstück Nr. 87/5,88/2

Die Größe des Flurbereinigungsgebietes ändert sich von bisher ca. 1.343 ha auf nunmehr 1.342 ha.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist in einer Gebietskarte nachrichtlich dargestellt. Die Gebietskarte ist nicht Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses, sie dient der Information über die Lage des gesamten Verfahrensgebietes.

2. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:

-

als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Grundstücke;

-

als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke und die Erbbauberechtigten sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 22.05.1991 entstandenen

"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bliesen".

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

5. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung - Abteilung 5 Landentwicklung- Lindenallee 6, 66538 Neunkirchen, anzumelden. Zu den unbekannten Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Nach § 34 (bzw. § 85 Nummer 5) FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

7. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

8. Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses

Eine Ausfertigung des Beschlusses wird in der Stadt St. Wendel und in der Gemeinde Namborn öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung des Änderungsbeschlusses mit Begründung und eine Gebietskarte liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden Stadt St. Wendel (Stadtbauamt) und Namborn (Fachbereich 4 –Bauwesen und Umwelt-) zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der üblichen Geschäftszeiten aus.

9. Begründung

Dieser Änderungsbeschluss wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen, da es sich nach Umfang und Auswirkungen um eine geringfügige Änderung handelt. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

Die unter Nr. 1.1 genannten vom Verfahren auszuschließenden Flurstücke werden für den Zweck der Flurbereinigung Bliesen nicht benötigt. Es handelt sich in der Gemarkung Alsweiler um eine außerhalb des eigentlichen Verfahrensgebiets liegende Fläche, die für Tauschzwecke vorgesehen war, dafür aber nicht mehr benötigt wird.

Für die Flächen in der Gemarkung St. Wendel ist mit der Ausführungsanordnung mit Wirkung vom 17.05.2024 der neue Rechtszustand eingetreten. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher –Grundbuch und Liegenschaftskataster- ist erfolgt. Die auszuschließenden Flurstücke unterliegen keiner weiteren Regulierung im Rahmen der Flurbereinigung. Mit dem Ausschluss aus dem Flurbereinigungsverfahren erfolgt eine zweckmäßige Abgrenzung des Verfahrensgebietes.

Mit der Hinzuziehung der unter 1.2 aufgeführten Flurstücke wird eine Änderung der Verfahrensgrenze bewirkt, sodass die neue östliche Grenze des Flurbereinigungsgebietes entlang der Bundesstraße B 41 zwischen der Anschlussstelle Namborn und der Anschlussstelle St. Wendel / Landesstraße L 134 liegt. Zur Schaffung eines ländlichen Wegenetzes mit Anschluss an bestehende öffentliche Verkehrswege wird dieser Bereich zur Flurbereinigung Bliesen hinzugezogen Mit der Hinzuziehung von Flurstücken können auch öffentlich genutzte Flächen der Flurbereinigungsgemeinden neu geordnet und Nutzungskonflikte bereinigt werden. Weiterhin können mit der Gebietserweiterung effektivere Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft umgesetzt werden.

10. Gründe für die sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Grundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Bodenordnung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

- Abteilung Landentwicklung -

Lindenallee 6

66583 Neunkirchen

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.

Neunkirchen, 28.04.2025
Im Auftrag
Lermen  —  (DS)
(VOR)