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Namborner Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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20260101_Geschäftsordnung_Gemeinderat

Geschäftsordnung

für den Gemeinderat der Gemeinde Namborn

Stand: 01.01.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Namborn hat sich in seiner Sitzung vom 04. Dezember 2024 aufgrund des § 39 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), folgende Geschäftsordnung, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2025, gegeben:

Inhaltsverzeichnis

§

Präambel

Aufgaben und Zuständigkeit des Gemeinderates

1

Fraktionen

2

Bildung von Ausschüssen

3

Übertragung von Aufgaben

4

Einberufung und Tagesordnung

5

Öffentlichkeit der Sitzungen

6

Ordnungsbestimmungen

7

Redeordnung

8

Anträge

9

Erklärungen oder persönliche Bemerkungen

10

Abstimmungen

11

Wahlen

12

Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit

13

Sitzungsniederschriften

14

Verfahrensvorschriften für die Ausschüsse

15

Sitzungsteilnahme

16

Mitteilungen und Anfragen

17

Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder

18

Schlussbestimmungen

19

Inkrafttreten

20

Präambel

Diese Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Namborn regelt den Geschäftsgang des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Zweck dieser Geschäftsordnung ist ein einheitlicher und reibungsloser Geschäftsgang. Die Vorschriften des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung gehen dieser Geschäftsordnung vor.

§ 1

Aufgaben und Zuständigkeit des Gemeinderates

Der Gemeinderat beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit diese nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Geschäftsordnung einem Ausschuss oder dem Bürgermeister zur Entscheidung übertragen wurden.

§ 2

Fraktionen

(zu § 30 Abs. 5 KSVG)

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können Fraktionen bilden. Ein Gemeinderatsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Die Bildung der Fraktionen und ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder, des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/innen sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

§ 3

Bildung von Ausschüssen

(zu § 48 KSVG)

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Entscheidung über Selbstverwaltungsangelegenheiten, welche ihnen gemäß § 4 übertragen sind, bildet der Gemeinderat aus seiner Mitte folgende Ausschüsse:

1.

Finanz- und Personalausschuss

2.

Bau-, Umwelt- und Werksausschuss

3.

Ausschuss für Feuerwehr, Ehrenamt und dörfliche Entwicklung

4.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die nach Abs. 1 gebildeten Ausschüsse haben jeweils neun Mitglieder.

Seite 3

§ 4

Übertragung von Aufgaben

Gemäß § 48 Abs. 1 bzw. § 59 Abs. 3 KSVG werden den Ausschüssen bzw. dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung bzw. Erledigung übertragen:

1.

an den Finanz- und Personalausschuss:

1.1

der Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen in der Wertgrenze über 10.000 € bis zu 50.000 € (Die Vergaberichtlinien bleiben unberührt.),

1.2

alle Auftragsvergaben mit Ausnahme der Bereiche Bau- und Umwelt, Freiwillige Feuerwehr, Ehrenamt und dörfliche Entwicklung in der Wertgrenze über 10.000 € bis zu 50.000 €, (Die Vergaberichtlinien bleiben unberührt),

1.3

die vorherige Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn die Überschreitung mehr als 10 % des Haushaltsansatzes oder bei gesetzlichen Verpflichtungen zwischen 10.000 € und 25.000 €, bei freiwilligen Verpflichtungen zwischen 5.000 € und 10.000 € beträgt,

1.4

die Führung von Aktivprozessen:

1.4.1

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 €,

1.4.2

in Rechtsstreitigkeiten über kommunale Abgaben bei einem Streitwert bis 5.000 €,

1.5

innerhalb der vorgenannten Zuständigkeit der Abschluss von Vergleichen in der Wertgrenze über 500 € bis 5.000 €,

1.6

die Stundung von Ansprüchen der Gemeinde in der Wertgrenze über 2.000 € bis 25.000 €,

1.7

Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Gemeinde in der Wertgrenze über 500 € bis 10.000 €,

1.8

Stellenausschreibung, Ernennung und Entlassung von Beamten/ Beamtinnen der Besoldungsgruppen bis A 9 m.D.

1.9

Stellenausschreibung, Einstellung, Einstufung und Kündigung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TVÖD,

1.10

Stellenausschreibung, Einstellung und Entlassung von Auszubildenden,

1.11

Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst,

1.12

Zuschussangelegenheiten, soweit keine Zuständigkeit der Ortsräte gegeben ist,

1.13

Änderung von Darlehensbedingungen.

Seite 4

2.

an den Bau-, Umwelt- und Werksausausschuss:

2.1

alle Auftragsvergaben des Bau- und Umweltbereichs und des Gemeindebauhofs in der Wertgrenze über 10.000 € bis 50.000 €,

2.2

die Behandlung aller Bauanfragen und Bauanträge für Bauvorhaben in Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und Befreiungen,

2.3

die Behandlung von Bauanfragen und Bauanträgen, denen die Verwaltung ablehnend gegenübersteht,

2.4

Erwerb, Verkauf und Tausch von Grundstücken in einer Wertgrenze bis 50.000 €, auf der Grundlage des Bodenrichtwertes (10 – 20 % Spanne),

2.5

die Aufgaben des Werkausschusses ergeben sich aus der jeweils gültigen Betriebssatzung.

3.

an den Ausschuss für Feuerwehr, Ehrenamt und dörfliche Entwicklung:

Alle Auftragsvergaben bezüglich der Freiwillige Feuerwehr, des Ehrenamtes sowie der dörflichen Entwicklung in der Wertgrenze über 10.000 € bis 50.000 €, insbesondere betreffend

3.1

den Erhalt und die Weiterentwicklung der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Namborn nach Vorgabe des Gemeindefeuerwehrausschusses,

3.2

die Stärkung des Ehrenamtes durch Beteiligung und Wertschätzung sowie gezielte Ausschöpfung aller verfügbaren Fördermittel,

3.3

Strukturierung der Dorfentwicklung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten der Ortsteile mit den Zielen Pflege, Bestandserhaltung und Weiterentwicklung.

4.

an den Rechnungsprüfungsausschuss:

4.1

die Prüfung der Jahresrechnungen nach den Grundsätzen des § 122 KSVG,

4.2

die Vorberatung der überörtlichen Prüfungsberichte des Landesverwaltungs- amtes mit der Stellungnahme des Bürgermeisters (§ 123 Absatz 9 KSVG).

5.

an den Bürgermeister:

5.1

der Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen in der Wertgrenze bis zu 10.000 €,

5.2

Auftragsvergaben, soweit der Wert des Gesamtauftrages 10.000 € nicht übersteigt und Folgeaufträge ausschließt,

Seite 5

5.3

Vergabe von Aufträgen nach vorheriger Beschlussfassung mit Festlegung einer Höchstgrenze und erfolgter Submission bzw. Ausschreibung. Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen und der wirtschaftlichste Bieter hat den Auftrag zu erhalten. Der Ausschuss bzw. Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.

5.4

bei der Führung von Aktivprozessen der Abschluss von Vergleichen bis 500 €; der entsprechende Ausschuss ist zu informieren.

5.5

Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen der Gemeinde in der Wertgrenze bis 500 €; der entsprechende Ausschuss ist zu informieren.

5.6

Stundung von Ansprüchen der Gemeinde in der Wertgrenze bis 2.000 €,

5.7

die vorherige Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn die Überschreitung höchstens 10 % des Haushaltsansatzes oder bei gesetzlichen Verpflichtungen bis 10.000 €, bei freiwilligen Verpflichtungen bis 5.000 € beträgt,

5.8

die Bearbeitung von Bauanfragen und Bauanträgen für Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, wenn die Verwaltung nach vorheriger Anhörung der Ortsvorsteher/in oder des Ortsrates diesen Anträgen zustimmend gegenübersteht, mit Ausnahme solcher Bauvorhaben, die das Ortsbild prägen,

5.9

Stellenausschreibung, Einstellung, Einstufung und Kündigung von

-

Personal, das zeitlich befristet bis zu einer Dauer von einem Jahr, als Krankheits-, Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung eingestellt wird – der Ausschuss bzw. der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten,

-

geringfügig Beschäftigten,

-

Praktikantinnen und Praktikanten,

-

Personal im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten.

6.

an die Ortsräte:

6.1

Pachtanträge, Pflegeverträge

6.2

Festlegung der kleineren Straßeninstandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der bereitgestellten Verfügungsmittel.

§ 5

Einberufung und Tagesordnung

(zu § 41 KSVG)

(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat elektronisch unter Angabe der Beratungsgegenstände (Tagesordnung) in einer angemessenen Frist zu erfolgen. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Gemeinderates eine Mitteilung hierüber durch Versendung einer E-Mail auf ihre privaten E-Mail-Postfächer. Angemessen ist die Frist, wenn den Mitgliedern des Gemeinderates ausreichend Gelegenheit gegeben ist, sich mit den Gegenständen der Tagesordnung vertraut zu machen. Zwischen dem Tag der elektronischen Mitteilung über die Einberufung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 5 volle Tage liegen. Wegen ihres Inhalts besonders bedeutsame oder besonders umfangreiche Unterlagen sollen spätestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag zugestellt werden. Fertiggestellte Sitzungsunterlagen sollen bereits vor dieser Frist im elektronischen Ratsinformationssystem bereitgestellt werden. Die Frist für die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 KSVG wird auf zwei Wochen vor dem Sitzungstag festgesetzt. Ausschusssitzungen des Finanz- und Personalausschusses, des Bau-/Umwelt- und Werksausschusses und des Ausschusses für Feuerwehr, Ehrenamt und dörfliche Entwicklung sollten mindestens quartalsweise, Ausschusssitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mindestens dreimal jährlich stattfinden.

(2) Der Tagesordnung sind ausreichend schriftliche Erläuterungen beizufügen, die eine sachliche Vorbereitung auf die Beschlussfassung ermöglichen. Sie enthalten mindestens eine Darstellung des Sachverhaltes, die Anträge der Fraktionen bzw. einzelner Ratsmitglieder sowie den Beschlussvorschlag der Verwaltung. Bei ergänzenden Unterlagen, deren Herstellung im Einzelnen einen größeren Arbeitsaufwand verursachen (z.B. Planungsunterlagen), genügt es, wenn sie den Fraktionsvorsitzenden zugestellt werden.

(3) Die Erstellung der Sitzungsunterlagen und Niederschriften für die Sitzungen erfolgt mit Hilfe eines elektronischen Ratsinformationssystems. Den Ratsmitgliedern werden hierzu in der Regel der elektronische Zugang und die Hardware (Tablets) zur Verfügung gestellt. Bei Nutzung dieses Systems (Abruf von Vorlagen, Niederschriften, Sitzungsterminen, …) sind die Ratsmitglieder zum sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit den zugänglich gemachten Daten, insbesondere zur Umsetzung der gebotenen technischen Sicherheitsvorkehrungen und zum Einsatz der notwendigen technischen Hilfsmittel (Schutz der Zugriffsdaten, sichere Benutzerverwaltung, Einsatz und Pflege aktueller Virenschutz- und Firewall-Produkte) verpflichtet. Auf Antrag können in Ausnahmefällen die erstellten Sitzungsvorlagen ausgedruckt und zugestellt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen der Inklusion ist allen Ratsmitglieder gleichberechtigt die aktive Teilnahme an der Ratsarbeit zu ermöglichen.

(4) Ist die Erstellung der Sitzungsunterlagen und die Zustellung in elektronischer Form nicht möglich, z.B. wegen Systemausfall usw., werden die Einladungen mit Unterlagen in Papierform zugestellt.

§ 6

Öffentlichkeit der Sitzungen

(zu § 40 KSVG)

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Berechtigte Interessen Einzelner sind insbesondere dann berührt, wenn der Verhandlungsgegenstand die Erörterung der finanziellen oder persönlichen Verhältnisse natürlicher oder juristischer Personen erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet der Gemeinderat.

(2) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschließt der Gemeinderat während der nichtöffentlichen Sitzung, einen bestimmten Beratungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so geschieht dies erst in einer folgenden, ordnungsgemäß einberufenen öffentlichen Sitzung.

(4) Personalangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, die Gemeinde betreffende Rechtsstreitigkeiten, Grundstücksangelegenheiten, in denen die Gemeinde als Erwerberin auftritt sowie Auftragsvergaben nach Verdingungsordnungen, in denen die Geheimhaltung der Angebote vorgeschrieben ist, sind grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 7

Ordnungsbestimmungen

(zu § 43 KSVG)

(1) Der Vorsitzende kann Gemeinderatsmitglieder, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, „zur Sache“ rufen. Ist ein Gemeinderatsmitglied dreimal zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen; nach dem zweiten Ruf zur Sache soll der Vorsitzende das Gemeinderatsmitglied auf diese Folge hinweisen. Ausführungen eines Gemeinderatsmitgliedes, die nach Entzug des Wortes gemacht werden, dürfen nicht in die Niederschrift aufgenommen werden.

(2) Die Ahndung von grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen erfolgt nach § 43 Abs. 2 KSVG mit der Maßgabe, dass

a)

der Vorsitzende nach einem zweiten Ordnungsruf den Ausschluss von der aktiven Teilnahme an dieser Sitzung androhen soll,

b)

der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitgliedes des Gemeinderates auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf. Der Ausschluss von Sitzungen kann jedoch durch den Vorsitzenden zurückgenommen werden.

(3) In Ausübung des Hausrechts kann der Vorsitzende Zuhörer/innen und von der aktiven Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder aus dem Sitzungsraum verweisen.

§ 8

Redeordnung

(1) Zum Behandlungsgegenstand kann nur sprechen, wem das Wort erteilt ist.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten das Wort in der Reihenfolge der eingegangenen Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge.

(3) Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Er kann Bediensteten und anderen zur Sitzung hinzugezogenen Personen auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.

(4) Wenn alle Fraktionen Gelegenheit hatten, zum Behandlungsgegenstand zu sprechen, kann der Gemeinderat die Zahl der Redner/innen und die Redezeit für alle Fraktionen und Gruppen gleichermaßen beschränken.

§ 9

Anträge

A) Anträge zur Sache

(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung vor der Beschlussfassung Anträge zu stellen.

(2) Anträge können vom Bürgermeister, von einzelnen Ratsmitgliedern und von den Fraktionen gestellt werden. Der/Die Antragsteller/in kann seinen/ihren Antrag bis zur Abstimmung ändern oder zurücknehmen. Anträge, deren Bewilligung mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingesetzt sind oder eine Erhöhung des Haushaltsansatzes bedeuten, müssen gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten, der nach geltendem Recht zulässig ist. Dies gilt auch für Einnahmeausfälle.

B) Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge „zur Geschäftsordnung” sind solche Anträge, die sich auf Verfahrensfragen zur Durchführung der Sitzung beziehen. Jedes Ratsmitglied kann durch Zurufe „zur Geschäftsordnung” grundsätzlich jederzeit, jedoch nicht während einer Abstimmung, Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort zu erörtern und in der Reihenfolge ihrer weitergehenden Wirkung zu entscheiden. Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten insbesondere:

  • Änderung der Tagesordnung,
  • gemeinsame Behandlung gleichartiger oder sachlich zusammenhängender Tagesordnungspunkte,
  • Beschränkung der Rednerzahl oder der Redezeit,
  • Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  • Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,
  • Zurückweisung eines Behandlungsgegenstandes an einen Ausschuss des Gemeinderates.

(2) Das Gemeinderatsmitglied, das einen Antrag „zur Geschäftsordnung“ gestellt hat, erhält außer der Reihe das Wort. Die von dem/der Antragsteller/in vorgetragene Begründung darf sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beschlussfassung stehenden Gegenstandes oder auf die weitere Abwicklung der Tagesordnung beziehen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.

(3) Ist ein Antrag „zur Geschäftsordnung” gestellt, so darf nur noch je ein Mitglied jeder Fraktion für oder gegen den Antrag sprechen.

§ 10

Erklärungen oder persönliche Bemerkungen

(1) Zur Abgabe einer Erklärung kann der Vorsitzende außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen.

(2) Zu einer persönlichen Bemerkung erhält nach Erledigung eines Behandlungsgegenstandes das Wort, wer einen während der Behandlung gegen sich erhobenen persönlichen Vorwurf abwehren, ein Missverständnis aufklären oder eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner/innen richtigstellen will.

(3) Eine Aussprache über eine Erklärung oder eine persönliche Bemerkung ist nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.

§ 11

Abstimmungen

(zu § 45 KSVG)

(1) Die offene Abstimmung erfolgt durch sichtbare Zeichen, in der Regel durch Hand- erheben, auf die von dem Vorsitzenden getrennt gestellten Fragen, wer dafür und wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält. Die Stimme eines Gemeinderatsmitgliedes, welches auf keine der gestellten Fragen die Hand erhebt oder auf andere Art ein sichtbares Zeichen gibt, wird, sofern kein Mitwirkungsverbot wegen Interessenwiderstreit nach § 27 KSVG vorliegt und keine Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen gezählt werden, als stillschweigende Zustimmung gewertet. Liegt eine einstimmige Empfehlung eines Ausschusses des Gemeinderates vor, so genügt es, wenn der Vorsitzende die Frage stellt, wer gegen den Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Keine Äußerung gilt in diesem Falle – Mitwirkungsverbot wegen Interessenwiderstreit gem. § 27 KSVG ausgenommen – als Zustimmung.

(2) Liegen mehrere Anträge zur Abstimmung vor, so wird zunächst über den weitest- gehenden abgestimmt. Bei finanziellen Auswirkungen ist der weitestgehende Antrag der, welcher die Gemeinde am meisten belastet.

(3) Das Zählen der Stimmabgaben erfolgt durch den Vorsitzenden.

(4) Die geheime Abstimmung erfolgt schriftlich unter Abgabe von Stimmzetteln, die von der Verwaltung gestellt werden. Bei der Auszählung der Stimmzettel sind zwei vom Gemeinderat bestimmte Gemeinderatsmitglieder hinzuzuziehen. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht oder auf denen sich der/die Abstimmende zu erkennen gibt. Ungekennzeichnete Stimmzettel oder leere Briefumschläge gelten als ungültige Stimmen. Ist die Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses erfolgt, so sind die Stimmzettel nach der Sitzung zu vernichten.

§ 12

Leitende Bedienstete/Wahlen

Als leitende Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte im Sinne des § 45 Abs. 6 KSVG gelten Beamte/Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 11 und Beschäftigte ab Entgeltgruppe 10 TVÖD. Das Los, das im Falle des § 46 Abs. 2 KSVG entscheidet, wird vom Vorsitzenden gezogen.

§ 13

Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit

(zu § 27 KSVG)

(1) Gemeinderatsmitglieder, die von einem Mitwirkungsverbot nach § 27 KSVG betroffen sind, dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht mitwirken. Sie sind verpflichtet, den Vorsitzenden vor Eintritt in die Beratung unaufgefordert darauf hinzuweisen. Ob Interessenwiderstreit vorliegt, entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. Bei nichtöffentlichen Sitzungen muss der/die Betroffene den Sitzungsraum verlassen; bei öffentlichen Sitzungen genügt es, wenn er/sie sich in den Zuhörerraum begibt.

(2) Angehörige im Sinne des § 27 KSVG sind nachstehende, in § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführte Personen:

1.

der/die Verlobte,

2.

der Ehegatte, die Ehegattin

3.

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4.

Geschwister,

5.

Kinder der Geschwister,

6.

Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7.

Geschwister der Eltern,

8.

Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind,

9.

Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Die in den Nummern 2, 3, und 6 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 9 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

§ 14

Sitzungsniederschriften

(zu § 47 KSVG)

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates werden von einer/m hierfür durch den Bürgermeister bestellten Bediensteten (Schriftführer/in) der Gemeindeverwaltung geführt. Die Niederschrift der vorangegangenen Sitzung hat den Mitgliedern des Gemeinderates rechtzeitig vor der nächsten Sitzung vorzuliegen. Sie werden, unbeschadet § 47 Abs. 3 KSVG, als Ergebnisprotokoll gefertigt. Verlangt ein Ratsmitglied, dass seine Ausführungen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, ist seinem Antrag zu entsprechen. Es kann jedoch nur die Aufnahme einer kurzen Zusammenfassung, keinesfalls die wörtliche Wiedergabe der Ausführungen, verlangt werden.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

2.1

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

2.2

den Namen des Vorsitzenden,

2.3

ie Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder mit Vermerk über ihre zeitweilige Abwesenheit,

2.4

die Namen der abwesenden Gemeinderatsmitglieder,

2.5

die Namen der mit beratender Stimme teilnehmenden Sachverständigen und der vom Vorsitzenden hinzugezogenen Bediensteten der Gemeindeverwaltung,

2.6

die Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung sowie über die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates,

2.7

die Namen der Gemeinderatsmitglieder, die wegen Interessenwiderstreit (§ 27 KSVG) an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen haben,

2.8

die behandelten Gegenstände,

2.9

die gestellten Anträge,

2.10

die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,

2.11

den Wortlaut der Beschlüsse.

(3) Der gesamte Sitzungsverlauf wird auf Tonträger aufgenommen. Die Tonträger sind für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Einwendungsfrist bzw. Entscheidung über erhobene Einwendungen aufzubewahren (Abs. 5).

(4) Erklärungen, die in die Niederschrift aufgenommen werden sollen, sind der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Sitzung, spätestens am darauffolgenden Tag, schriftlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und den vom Gemeinderat durch besonderen Beschluss bestimmten Gemeinderatsmitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates bzw. der Ausschüsse erhalten von der Verwaltung per E-Mail eine Mitteilung, wenn die Niederschriften im Ratsinformationssystem abrufbar sind. Diese E-Mail gilt als Bekanntgabe der Niederschrift gemäß § 47 Abs. 5 KSVG. Maßgeblich für die Frist ist das Sendedatum der E-Mail und das Datum der Bereitstellung der Niederschrift im Ratsinformationssystem. Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt der Gemeinderat bzw. der Ausschuss.

§ 15

Verfahrensvorschriften für die Ausschüsse

Falls ein stimmberechtigtes Ausschussmitglied durch ein anderes Gemeinderatsmitglied vertreten wird, so ist das dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

§ 16

Sitzungsteilnahme

(1) Die Vertreter/innen des Personalrates und die Frauenbeauftragte können an allen Sitzungen, in denen über Angelegenheiten des Personals beraten wird, mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der/ Die Behindertenbeauftragte, der/die Seniorenbeauftragte und der/die Kinder- und Jugendbeauftragte können an allen Sitzungen, in denen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs beraten wird, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 17

Mitteilungen und Anfragen

(1) Jedes Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, unter Punkt „Anfragen und Mitteilungen“ zu allen gemeindlichen Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Fragen an den Vorsitzenden zu richten.

(2) Anfragen sind, sofern sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, innerhalb zwei Wochen – auf Wunsch schriftlich - zu beantworten. Ist dies nicht möglich, ergeht innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid mit Begründung.

§ 18

Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder

(1) Die Mitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 30 Euro. Daneben wird ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30 Euro gewährt.

(2) Für die Fraktionsarbeit können die Fraktionen einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 15 Euro je Fraktionsmitglied erhalten. Über die Verwendung ist dem Bürgermeister unaufgefordert bis 31. März des folgenden Jahres ein Nachweis zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorzulegen. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Pauschale von 30 Euro.

(3) Die Entschädigungsregelungen über den Verdienstausfall bleiben hiervon unberührt. Zur Abgeltung des nicht nachweisbaren Verdienstausfalles für Hausfrauen bzw. Hausmänner wird ein Stundensatz in Höhe des gültigen Mindestlohnes pro angefangene Sitzungsstunde gewährt.

§ 19

Schlussbestimmungen

(1) Bei Zweifel über die Anwendung und die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat.

(2) Die Geschäftsordnung kann nur geändert werden, wenn der Änderungsantrag Gegenstand der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung ist.

(3) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über Ihre Rechte und Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Saarländischen Datenschutzgesetz (SDSG) ergeben sich aus dem als Anlage beigefügtem Merkblatt der Saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenhang mit der Gremienarbeit in kommunalen Vertretungsorgangen sowie aus den Vorschriften der DSGVO und dem SDGS.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Namborn, den 11. Dezember 2025
Der Bürgermeister
gez.
Sascha Hilpüsch